OGH Rechtssatz RS0047374 (8Ob1582/92 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047374 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl8Ob1582/92; 2Ob234/07m; 6Ob134/12t; 4Ob141/24z NormABGB §140 Aa ABGB §140 Ad ABGB §936 ABGB §1418 ABGB § 231 Abs 4 idF KindNamRÄG 2013ABGB Paragraph 231, Absatz 4, in der Fassung KindNamRÄG 2013 RechtssatzAuch Unterhaltsvereinbarungen, nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regressanspruch des anderen Elternteils unterliegen der Umstandsklausel.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-09 8 Ob 1582/92 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 234/07m Auch TE OGH 2012-09-13 6 Ob 134/12t TE OGH 2024-10-22 4 Ob 141/24z Beisatz: Eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts sowie der Ausschluss der Umstandsklausel kann auch nach Neuregelung des § 231 Abs 4 ABGB wie bisher in einem Vergleich über die Scheidungsfolgen vereinbart werden. Dass – anders als bisher – eine Umstandsklausel ausdrücklich vereinbart werden müsste, folgt daraus nicht. (T1)Beisatz: Eine Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich des Kindesunterhalts sowie der Ausschluss der Umstandsklausel kann auch nach Neuregelung des Paragraph 231, Absatz 4, ABGB wie bisher in einem Vergleich über die Scheidungsfolgen vereinbart werden. Dass – anders als bisher – eine Umstandsklausel ausdrücklich vereinbart werden müsste, folgt daraus nicht. (T1) Beisatz: Ob für die Änderung der Verhältnisse auf die Scheidungsfolgenvereinbarung als Gesamtes abzustellen ist, oder einzelne Regelungen gesondert zu beurteilen sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047374