RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.07.1992 Geschäftszahl12Os29/92; 13Os48/93; 15Os169/94; 12Os112/07y NormStPO §180 Abs2 Z3 lita; VerbotsG §3g Abs1; RechtssatzWas unter einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen im Sinne des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu verstehen ist, ist nicht am abstrakten Gewicht des im Tatbild einer Strafnorm vertypten Erfolgs oder der aus ihr abstrakt denkbaren Konsequenzen zu ersehen, sondern in Beachtung aller nach dem konkreten Umständen eines Einzelfalles drohenden Auswirkungen einer aktuell zu befürchtenden Tat (EBRV 1971,105). Auch beim Tatbestand nach § 3 g Abs 1 VerbotsG ist die Frage, ob "schwere Folgen" im Sinn des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu besorgen seien, weitgehend auf der Grundlage einer konkreten Fallkonstellation zu beurteilen.Was unter einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen im Sinne des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO zu verstehen ist, ist nicht am abstrakten Gewicht des im Tatbild einer Strafnorm vertypten Erfolgs oder der aus ihr abstrakt denkbaren Konsequenzen zu ersehen, sondern in Beachtung aller nach dem konkreten Umständen eines Einzelfalles drohenden Auswirkungen einer aktuell zu befürchtenden Tat (EBRV 1971,105). Auch beim Tatbestand nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ist die Frage, ob "schwere Folgen" im Sinn des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO zu besorgen seien, weitgehend auf der Grundlage einer konkreten Fallkonstellation zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1992/07/09 12 Os 29/92 TE OGH 1993/04/07 13 Os 48/93 nur: Auch beim Tatbestand nach § 3 g Abs 1 VerbotsG ist die Frage, ob "schwere Folgen" im Sinn des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu besorgen seien, weitgehend auf der Grundlage einer konkreten Fallkonstellation zu beurteilen. (T1) Beisatz: Handlungsweisen, die - wovon nach der Verdachtslage auszugehen ist - letztlich darauf abzielen, den Rechtsstaat durch das Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu gefährden, können schon mit Rücksicht auf das angegriffene Schutzobjekt nicht mehr als Handlungen mit bloß leichten Folgen angesehen werden. Ob sie auch schwere Folgen besorgen lassen, ist dagegen weitgehend auf der Grundlage der konkreten Fallkonstellation (der Anlasstaten) zu beurteilen, steht jedoch hier (im Hinblick auf das Erfordernis der "nicht bloß leichten Folgen" der Z 3 lit b im Gegensatz zu den "schweren Folgen" der Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO) nicht zur Diskussion. (T2) nur: Auch beim Tatbestand nach Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ist die Frage, ob "schwere Folgen" im Sinn des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO zu besorgen seien, weitgehend auf der Grundlage einer konkreten Fallkonstellation zu beurteilen. (T1) Beisatz: Handlungsweisen, die - wovon nach der Verdachtslage auszugehen ist - letztlich darauf abzielen, den Rechtsstaat durch das Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu gefährden, können schon mit Rücksicht auf das angegriffene Schutzobjekt nicht mehr als Handlungen mit bloß leichten Folgen angesehen werden. Ob sie auch schwere Folgen besorgen lassen, ist dagegen weitgehend auf der Grundlage der konkreten Fallkonstellation (der Anlasstaten) zu beurteilen, steht jedoch hier (im Hinblick auf das Erfordernis der "nicht bloß leichten Folgen" der Ziffer 3, Litera b, im Gegensatz zu den "schweren Folgen" der Ziffer 3, Litera a, des Paragraph 180, Absatz 2, StPO) nicht zur Diskussion. (T2) TE OGH 1995/01/12 15 Os 169/94 Beisatz: Eine Betrachtung mit "den Augen der sensibilisierten Bevölkerung" kann kein Kriterium für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sein. (T3) TE OGH 2007/09/18 12 Os 112/07y Beisatz: Hier: Die Annahme der Tatbegehungsgefahr nach §180 Abs 2 Z 3 lit a, lit b StPO wurde auf die Mehrzahl der den Beschwerdeführern angelasteten Tathandlungen trotz anhängigen Strafverfahrens gegen andere Verantwortliche der Organisation und die auch ins Ausland reichenden Kontakte zur nationalsozialistisch-rechtsradikalen Szene gestützt. Darin liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot. (T4) Beisatz: Hier: Die Annahme der Tatbegehungsgefahr nach §180 Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b, StPO wurde auf die Mehrzahl der den Beschwerdeführern angelasteten Tathandlungen trotz anhängigen Strafverfahrens gegen andere Verantwortliche der Organisation und die auch ins Ausland reichenden Kontakte zur nationalsozialistisch-rechtsradikalen Szene gestützt. Darin liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot. (T4) RechtssatznummerRS0080060
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.