Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0008077 (1Ob30/92 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008077 Entscheidungsdatum12.12.2024 Geschäftszahl1Ob30/92; 6Ob107/99z; 2Ob129/24w NormABGB §222 ABGB §245 AußStrG §129 AußStrG §145 C AußStrG §193 A RechtssatzDas Abhandlungsgericht wie auch jedes andere zur Aufsicht über die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreter berufene Gericht hat nicht nur zu prüfen, ob die angestrebte Genehmigung eines Rechtsgeschäfts überhaupt zulässig und erforderlich ist, sondern auch, ob sie im wirtschaftlichen Ergebnis für den Pflegebefohlenen günstig ist, das Rechtsgeschäft also in allen seinen Punkten den Interessen des Kuranden gerecht wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-14 1 Ob 30/92 Veröff: SZ 65/108 TE OGH 2000-04-13 6 Ob 107/99z Vgl auch; Beisatz: Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind. (T1) Beisatz: Ist bereits abzusehen, dass durch die vorgeschlagene Klageführung Prozesskosten auflaufen werden, die sich letztendlich auf der Passivseite des Verlassenschaftsvermögens niederschlagen werden, kommt eine Genehmigung der Klage nicht in Betracht. (T2) TE OGH 2024-12-12 2 Ob 129/24w vgl; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators. (T3); Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008077

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.