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{'item': ['1Ob30/92', '8Ob501/93', '6Ob107/99z', '8Ob129/00d', '7Ob48/03i', '6Ob286/05k', '3Ob23/16b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008080 Entscheidungsdatum14.07.1992 Geschäftszahl1Ob30/92; 8Ob501/93; 6Ob107/99z; 8Ob129/00d; 7Ob48/03i; 6Ob286/05k; 3Ob23/16b NormABGB §21; AußStrG §129; AußStrG §145 C RechtssatzDer Grundsatz, daß das Gericht die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw aufzuklären hat, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint, gilt auch für die Rechtsfürsorge für den ruhenden Nachlaß, ob dieser nun von den erbserklärten Erben oder einem Verlassenschaftskurator vertreten wird, weil die Verlassenschaft eine der durch § 21 Abs 1 ABGB geschützten Vermögensmassen ist. Das Abhandlungsgericht hat einen vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht.Der Grundsatz, daß das Gericht die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw aufzuklären hat, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint, gilt auch für die Rechtsfürsorge für den ruhenden Nachlaß, ob dieser nun von den erbserklärten Erben oder einem Verlassenschaftskurator vertreten wird, weil die Verlassenschaft eine der durch Paragraph 21, Absatz eins, ABGB geschützten Vermögensmassen ist. Das Abhandlungsgericht hat einen vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-14 1 Ob 30/92 Veröff: SZ 65/108 TE OGH 1994-07-14 8 Ob 501/93 Auch; nur: Das Abhandlungsgericht hat einen vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht. (T1) Beisatz: Hier: Generalversammlungsbeschluß (T2) TE OGH 2000-04-13 6 Ob 107/99z Auch; Beisatz: Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind. (T3) TE OGH 2000-05-25 8 Ob 129/00d Beisatz: Gleiches muss für die Genehmigung eines Vergleiches gelten., weshalb hier dem erbserklärten Erben, nicht jedoch dem Nachlassgläubiger ein Rekursrecht zukommt. (T4) TE OGH 2003-03-19 7 Ob 48/03i Vgl; nur: Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw aufzuklären, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint. (T5); Veröff: SZ 2003/22 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 286/05k Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. §8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T6)Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des Paragraph 154, ABGB entscheiden. §8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T6) TE OGH 2016-03-16 3 Ob 23/16b Auch; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008080

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.