OGH Rechtssatz RS0009078 (1Ob30/92 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009078 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl1Ob30/92; 1Ob97/25h NormABGB §21 ABGB §1304 F RechtssatzGehört es zu den allerwichtigsten Aufgaben des aufsichtsführenden Gerichtes, den seiner Rechtsfürsorge anvertrauten Pflegebefohlenen vor ihm nachteiligen Vorkehrungen des gesetzlichen Vertreters zu bewahren, deren Folgen der Pflegebefohlene sonst schutzlos ausgeliefert wäre, muß sich dieser bei Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus Aufsichtspflichtverletzung des Gerichts solche Sorgfaltsverstöße seines gesetzlichen Vertreters nicht als anspruchskürzend im Sinne des § 1304 ABGB anrechnen lassen, deren dem Pflegebefohlenen nachteilige Wirkungen das Gericht durch sorgfältige und wirksame Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht hätte verhindern sollen und können.Gehört es zu den allerwichtigsten Aufgaben des aufsichtsführenden Gerichtes, den seiner Rechtsfürsorge anvertrauten Pflegebefohlenen vor ihm nachteiligen Vorkehrungen des gesetzlichen Vertreters zu bewahren, deren Folgen der Pflegebefohlene sonst schutzlos ausgeliefert wäre, muß sich dieser bei Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen aus Aufsichtspflichtverletzung des Gerichts solche Sorgfaltsverstöße seines gesetzlichen Vertreters nicht als anspruchskürzend im Sinne des Paragraph 1304, ABGB anrechnen lassen, deren dem Pflegebefohlenen nachteilige Wirkungen das Gericht durch sorgfältige und wirksame Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht hätte verhindern sollen und können.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-14 1 Ob 30/92 Veröff: SZ 65/108 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 97/25h Beisatz: Aus § 21 Abs 1 ABGB ist eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. (T1)Beisatz: Aus Paragraph 21, Absatz eins, ABGB ist eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009078