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{'item': '4Ob531/92; 6Ob628/92; 2Ob501/93; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 7Ob577/93; 4Ob1560/95; 6Ob661/94; 7Ob314/97w; 1Ob309/97s; 1Ob401/97w; 4Ob299/98v; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023417 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl4Ob531/92; 6Ob628/92; 2Ob501/93; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 7Ob577/93; 4Ob1560/95; 6Ob661/94; 7Ob314/97w; 1Ob309/97s; 1Ob401/97w; 4Ob299/98v; 7Ob265/99t; 1Ob41/00m; 3Ob275/01i; 1Ob22/04y; 6Ob167/05k; 8Ob58/06x; 8Ob74/06z; 3Ob136/06f; 2Ob284/06p; 3Ob271/07k; 10Ob17/08k; 9Ob28/08w; 1Ob12/09k; 6Ob96/09z; 2Ob49/09h; 3Ob32/10t; 1Ob19/10s; 4Ob138/10p; 2Ob30/10s; 6Ob117/11s; 1Ob63/11p; 3Ob149/12a; 2Ob119/12g; 6Ob13/13z; 8Ob95/14z; 3Ob213/14s; 7Ob68/15y; 2Ob186/15i; 2Ob132/15y; 9Ob50/16t; 6Ob30/17f; 4Ob181/20a; 6Ob64/22p; 7Ob80/23z; 5Ob214/23s; 4Ob25/25t NormABGB §1295 IId4b1 RechtssatzNach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-14 4 Ob 531/92 Veröff: ZVR 1993/97 S 218 TE OGH 1993-02-04 6 Ob 628/92 Auch; Veröff: ZVR 1993/134 S 310 TE OGH 1993-02-04 2 Ob 501/93 Veröff: SZ 66/16 = EvBl 1994/1 S 24 = ZVR 1993/161 S 359 (hiezu Pichler) TE OGH 1993-06-22 1 Ob 520/93 Vgl auch; Beisatz: Der Benützer einer Schirennstrecke darf darauf vertrauen - solange Gegenteiliges nicht offensichtlich ist - dass atypische Gefahrenquellen nicht vorhanden sind. (T1) Veröff: ZVR 1994/38 S 113 = ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,232 TE OGH 1993-10-27 7 Ob 577/93 Auch; Beisatz: Hier: Verengung eines Schiweges auf acht Meter mit einem nur zehnprozentigen Gefälle ohne Querneigung und gut sichtbarem Pistenrand stellt auch bei hartem Kunstschnee keine atypische Gefahr dar. (T2) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 1560/95 Auch TE OGH 1995-05-04 6 Ob 661/94 TE OGH 1997-11-11 7 Ob 314/97w Auch TE OGH 1997-11-25 1 Ob 309/97s TE OGH 1998-01-27 1 Ob 401/97w TE OGH 1999-01-26 4 Ob 299/98v Vgl; Veröff: SZ 72/8 TE OGH 1999-10-27 7 Ob 265/99t Beisatz: Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalles, wobei die atypische Gefahr auch in nicht zu erwartenden Besonderheiten der Piste liegen kann. (T3) TE OGH 2000-02-22 1 Ob 41/00m Beisatz: Hier: Unfreiwilliges Abkommen von der Piste. (T4) Beisatz: Das gilt jedenfalls für solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. (T5) TE OGH 2002-04-24 3 Ob 275/01i Auch; Beisatz: Hier: Snowboarder. (T6) TE OGH 2004-02-10 1 Ob 22/04y Beisatz: Hier: Kollision mit einer weithin sichtbaren Hinweistafel im Bereich einer nicht präparierten, jedoch von Pistenbenützern als Verbindungsweg zu einer anderen Piste verwendeten Querfahrt. (T7) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 167/05k Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T8) TE OGH 2006-06-19 8 Ob 58/06x Auch TE OGH 2006-06-19 8 Ob 74/06z TE OGH 2006-06-27 3 Ob 136/06f TE OGH 2007-02-07 2 Ob 284/06p TE OGH 2008-02-27 3 Ob 271/07k Auch; Beisatz: Hier: Kollision mit dem „Eisensteher" eines an einer Pistenabzweigung stehenden, weithin sichtbaren Hinweisschilds. (T9) TE OGH 2008-05-06 10 Ob 17/08k Beisatz: In der Rechtsprechung wird für die Abgrenzung von typischen Gefahren das Überraschungsmoment herangezogen. (T10) TE OGH 2008-10-08 9 Ob 28/08w Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, welche Hindernisse nach Pistenschluss atypisch sind. (T11) Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T12) Bem: Siehe dazu RS0124298 und RS0124299. (T13) Veröff: SZ 2008/146 TE OGH 2009-01-28 1 Ob 12/09k Auch; Beisatz: Hier: Eisengestell außerhalb der eigentlichen Piste in einem von Schifahrern regelmäßig befahrenen pistenähnlichen Bereich. (T14) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 96/09z Beisatz: Es kommt zusammengefasst maßgeblich auf das Überraschungsmoment an (6 Ob 230/03t; 10 Ob 17/08k). (T15) Beisatz: Hier: Weithin sichtbare, jedoch durch Sprühnebel der Schneekanone verdeckte Kunstschneehügel auf wenig frequentierter roter Piste bei Sonnenschein und hoher Fahrgeschwindigkeit kein atypisches Hindernis. (T16) TE OGH 2009-10-29 2 Ob 49/09h nur: Nur atypische Gefahren sind zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. (T17) TE OGH 2010-05-26 3 Ob 32/10t Vgl auch TE OGH 2010-04-20 1 Ob 19/10s Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auf dem Boden liegende Torstange in der bei rennmäßiger Fahrweise einzuhaltenden Fahrlinie. (T18) TE OGH 2011-02-15 4 Ob 138/10p Beisatz: Ob es sich bei dem konkreten Hindernis um eines handelt, mit dem der Schifahrer ausgehend vom konkreten Charakter der Piste rechnen musste und es auch nicht erkennen konnte, ist eine Frage des Einzelfalls. (T19) Beisatz: Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze. (T20) TE OGH 2011-01-27 2 Ob 30/10s nur T17 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 117/11s Beis wie T19 TE OGH 2011-06-21 1 Ob 63/11p nur T17; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T21) TE OGH 2012-09-19 3 Ob 149/12a TE OGH 2012-10-11 2 Ob 119/12g Beisatz: Ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung“) stellt auch nach Pistenschluss eine atypische Gefahr dar. (T22) TE OGH 2013-01-31 6 Ob 13/13z Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Schiliftbetreibers bei Einbruch der Piste aufgrund einer optisch nicht erkennbaren Wasserrinne bejaht, wenn ihm die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt war und diese auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind. (T23) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 95/14z Auch; Beisatz: Die Pistensicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T24) Beisatz: Hier: Die zweitbeklagte Pistenbetreiberin hat dem erstbeklagten Schiverband eine Piste für ein Renntraining zur Verfügung gestellt und diese präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten. (T25) TE OGH 2014-12-18 3 Ob 213/14s Auch TE OGH 2015-05-20 7 Ob 68/15y Auch TE OGH 2016-01-19 2 Ob 186/15i TE OGH 2016-04-12 2 Ob 132/15y Vgl; Beisatz: Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn. (T26) Beisatz: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T27) TE OGH 2016-11-29 9 Ob 50/16t TE OGH 2017-02-27 6 Ob 30/17f Beis wie T10; Beis wie T19 TE OGH 2021-02-23 4 Ob 181/20a Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T28) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T29) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 80/23z Beisatz wie T15 Beisatz: Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr. (T30) TE OGH 2024-02-26 5 Ob 214/23s Beisatz wie T17 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 25/25t vgl; Beisatz wie T24 Beisatz: Hier: Rodelbahn (T31) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023417

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.