RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061058 Entscheidungsdatum14.07.1992 Geschäftszahl5Ob138/91; 5Ob1043/94; 5Ob68/95; 5Ob176/08f; 5Ob45/09t; 5Ob116/14s NormGBG §86 RechtssatzWerden mit einem einzigen Gesuch zum Beispiel die Löschung mehrerer Rechte in verschiedenen Grundbuchseinlagen aufgrund mehrerer Urkunden angestrebt, ist keine der drei Fallgestaltungen des § 86 GBG gegeben; dies führt zur Abweisung des ganzen Eintragungsgesuches.Werden mit einem einzigen Gesuch zum Beispiel die Löschung mehrerer Rechte in verschiedenen Grundbuchseinlagen aufgrund mehrerer Urkunden angestrebt, ist keine der drei Fallgestaltungen des Paragraph 86, GBG gegeben; dies führt zur Abweisung des ganzen Eintragungsgesuches. EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-14 5 Ob 138/91 TE OGH 1994-05-31 5 Ob 1043/94 Vgl auch TE OGH 1995-06-13 5 Ob 68/95 Vgl auch; Beisatz: Eine unzulässige Kumulierung gemäß § 86 GBG liegt vor, wenn aufgrund einer Urkunde die Eintragung einer Dienstbarkeit in der Einlage A und aufgrund einer zweiten Urkunde die Eintragung eines Pfandrechts in der Einlage B in einem Gesuch beantragt wird. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine unzulässige Kumulierung gemäß Paragraph 86, GBG liegt vor, wenn aufgrund einer Urkunde die Eintragung einer Dienstbarkeit in der Einlage A und aufgrund einer zweiten Urkunde die Eintragung eines Pfandrechts in der Einlage B in einem Gesuch beantragt wird. (T1) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 176/08f Vgl aber; Beisatz: Das Kumulierungsverbot ist einschränkend auszulegen. (T2); Beisatz: Auch mehrere Kumulierungsgründe können nebeneinander eine Mehrzahl von Begehren in einem Gesuch tragen, soweit diese Bündelung nicht dem Gesetzeszweck des § 86 GBG zuwiderläuft. Solange die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuchs gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge, ist eine Verfehlung des Gesetzeszwecks auszuschließen. (T3); Beisatz: Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung nicht unzulässig, soferne der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist. (T4); Bem: Siehe auch RS
- (T5); Veröff: SZ 2008/156Vgl aber; Beisatz: Das Kumulierungsverbot ist einschränkend auszulegen. (T2); Beisatz: Auch mehrere Kumulierungsgründe können nebeneinander eine Mehrzahl von Begehren in einem Gesuch tragen, soweit diese Bündelung nicht dem Gesetzeszweck des Paragraph 86, GBG zuwiderläuft. Solange die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuchs gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge, ist eine Verfehlung des Gesetzeszwecks auszuschließen. (T3); Beisatz: Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung nicht unzulässig, soferne der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist. (T4); Bem: Siehe auch RS
- (T5); Veröff: SZ 2008/156 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 45/09t Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen. (T6); Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T7); Beisatz: Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen. (T8)Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen. (T6); Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd Paragraphen 76, 83,, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T7); Beisatz: Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen. (T8) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 116/14s Vgl aber; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T9); Vgl aber; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz eins, LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T9); Beis wie T5; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061058