G fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus, insbesondere bedarf es keine die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens.Der Tatbestand des Paragraph 3, g Absatz eins, VerbotsG ist durchaus nicht unbestimmt; er pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie
Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus, insbesondere bedarf es keine die Ideologie des Nationalsozialismus in ihrer Gesamtheit bejahenden Täterverhaltens. EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-17 16 Os 7/92 Veröff: EvBl 1993/8 S 33 = JBl 1993,598 TE OGH 1993-03-11 12 Os 72/92 TE OGH 1994-02-16 13 Os 135/92 Beisatz: Nunmehr § 3 g VerbotsG. (T1)Beisatz: Nunmehr Paragraph 3, g VerbotsG. (T1) TE OGH 1997-04-21 10 Bkd 5/96 Vgl auch TE OGH 2002-05-28 11 Os 48/02 nur: Der Tatbestand des § 3 g VerbotsG pönalisiert jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie
G fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus. (T2)nur: Der Tatbestand des Paragraph 3, g VerbotsG pönalisiert jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie
Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reicht hiefür (unter anderem) jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen an sich zur Deliktsverwirklichung aus. (T2) TE OGH 2003-12-04 15 Os 80/03 Auch; Beisatz: Unter Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach §3g VerbotsG fällt jede unsachliche, einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung nationalsozialistischer Maßnahmen und Ziele. (T3) TE OGH 2004-07-14 13 Os 28/04 Auch TE OGH 2010-03-02 14 Os 105/09m nur: Der Tatbestand des § 3g Abs 1 VerbotsG ist durchaus nicht unbestimmt; er pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie
G fällt. (T4)nur: Der Tatbestand des Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG ist durchaus nicht unbestimmt; er pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie
Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG fällt. (T4) TE OGH 2022-03-30 14 Os 11/22g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080029
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.