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{'item': ['7Ob585/92', '7Ob587/92 (7Ob588/92)', '1Ob122/02a', '1Ob248/03g', '6Ob66/05g', '4Ob25/18g', '4Ob128/22k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014349 Entscheidungsdatum30.07.1992 Geschäftszahl7Ob585/92; 7Ob587/92 (7Ob588/92); 1Ob122/02a; 1Ob248/03g; 6Ob66/05g; 4Ob25/18g; 4Ob128/22k NormABGB §863 FI; ABGB §1120 Aa RechtssatzAuch in der neueren Lehre und Rechtsprechung (SZ 33/96) wird die Möglichkeit eines vollwirksamen Eintritts in das Vertragsverhältnis durch eine konkludent getroffene Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer bejaht. Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird; es müßten vielmehr weitere, iSd § 863 Abs 1 ABGB zwingende Umstände vorliegen, die einen solchen Eintritt ergeben.Auch in der neueren Lehre und Rechtsprechung (SZ 33/96) wird die Möglichkeit eines vollwirksamen Eintritts in das Vertragsverhältnis durch eine konkludent getroffene Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer bejaht. Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird; es müßten vielmehr weitere, iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB zwingende Umstände vorliegen, die einen solchen Eintritt ergeben. EntscheidungstexteTE OGH 1992-07-30 7 Ob 585/92 TE OGH 1992-09-03 7 Ob 587/92 nur: Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird. (T1) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 122/02a Ähnlich; Beisatz: Hier durfte das Verhalten der Kläger, insbesondere die Entgegennahme des Mietzinses über viele Jahre ohne jeglichen Hinweis darauf, dass die Kläger die seinerzeit vereinbarte Befristung nicht gegen sich gelten lassen wollen, vom Beklagten im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB unter den gegebenen Umständen als Erklärung verstanden werden, den - schon von ihrem Rechtsvorgänger übernommenen - Mietvertrag auch weiterhin zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen zu lassen. (T2)Ähnlich; Beisatz: Hier durfte das Verhalten der Kläger, insbesondere die Entgegennahme des Mietzinses über viele Jahre ohne jeglichen Hinweis darauf, dass die Kläger die seinerzeit vereinbarte Befristung nicht gegen sich gelten lassen wollen, vom Beklagten im Sinne des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB unter den gegebenen Umständen als Erklärung verstanden werden, den - schon von ihrem Rechtsvorgänger übernommenen - Mietvertrag auch weiterhin zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen zu lassen. (T2) TE OGH 2003-11-18 1 Ob 248/03g Auch; Beisatz: Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt. (T3) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 66/05g Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach dem Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf die Nacherben bestand eine gesetzlich nicht beschränkte Kündigungsmöglichkeit, von der jedoch mehr als 20 Jahre nach dem Erwerb nicht Gebrauch gemacht wurde. Daher ist ein schlüssiger Eintritt in die Vereinbarung über die bestimmte Dauer des Bestandverhältnisses anzunehmen. (T4) TE OGH 2018-03-22 4 Ob 25/18g TE OGH 2022-09-23 4 Ob 128/22k Beis wie T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014349

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.