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{'item': '7Nd3/92; 6Nd2/94; 2Nd505/99; 9Nd509/00; 2Nc8/04f; 2Nc11/04x; 2Nc13/04s; 8Nc25/06b; 2Ob32/08g; 6Nc20/08f; 8Nc27/09a; 5Nc21/09x; 7Nc21/10p; 7N

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046420 Entscheidungsdatum18.08.2025 Geschäftszahl7Nd3/92; 6Nd2/94; 2Nd505/99; 9Nd509/00; 2Nc8/04f; 2Nc11/04x; 2Nc13/04s; 8Nc25/06b; 2Ob32/08g; 6Nc20/08f; 8Nc27/09a; 5Nc21/09x; 7Nc21/10p; 7Nc4/13t; 4Nc23/14s; 10Nc28/14w; 7Nc18/16f; 6Nc1/19b; 2Nc12/19s; 5Nc20/19i; 5Nc13/19k; 3Nc22/20w; 4Nc20/21k; 3Nc63/24f; 5Nc25/24g; 7Nc18/25v NormJN §28 RechtssatzDie Antragstellerin begründet ihren Ordinationsantrag allein mit der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Japan, wofür sie ausschließlich Kostengründe geltend macht. Das Prozesskostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers (vgl RdW 1986,308).Die Antragstellerin begründet ihren Ordinationsantrag allein mit der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Japan, wofür sie ausschließlich Kostengründe geltend macht. Das Prozesskostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers vergleiche RdW 1986,308). EntscheidungstexteTE OGH 1992-08-24 7 Nd 3/92 TE OGH 1994-11-23 6 Nd 2/94 nur: Das Prozesskostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht daher zu Lasten des Klägers. (T1) TE OGH 1999-06-04 2 Nd 505/99 nur T1 TE OGH 2000-08-28 9 Nd 509/00 Beisatz: Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung trotz der in den Materialien zur WGN 1997 (898 BlgNR XX. GP RVErlBem 33) bekundeten, jedoch aus der Neuformulierung des Gesetzestextes des § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht hervorgehenden Intention, die Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland stärker zu berücksichtigen, aufrecht erhalten. (T2)Beisatz: Dieser Grundsatz wird von der Rechtsprechung trotz der in den Materialien zur WGN 1997 (898 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode RVErlBem 33) bekundeten, jedoch aus der Neuformulierung des Gesetzestextes des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN nicht hervorgehenden Intention, die Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland stärker zu berücksichtigen, aufrecht erhalten. (T2) Beisatz: Hier: Taiwan. (T3) TE OGH 2004-03-04 2 Nc 8/04f Beis wie T2 TE OGH 2004-04-14 2 Nc 11/04x Vgl aber; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Klagsführung in Japan bejaht, da beim Kläger eine Befreiung von den Gerichtskosten Japan nicht gewährt werden würde und auch die Übernahme von Rechtsanwaltskosten ("Legal Aid") nicht in Betracht käme, weil er seinen Wohnsitz nicht in Japan hat und die zu klagende Kapitalgesellschaft dagegen ein Weltkonzern mit Beteiligungen an europäischen Großunternehmen des Versicherungswesens ist. (T4) TE OGH 2004-04-28 2 Nc 13/04s Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Da ein in Österreich ergehendes Urteil gegen den Haftpflichtversicherer in Großbritannien nach der EuGVO vollstreckbar wäre und auch bescheinigt wurde, dass nach japanischem Recht für einen Erfolg einer Klage gegen den Haftpflichtversicherer (vorsichtshalber) die gleichzeitige Klage gegen den Zulassungsbesitzer angesehen wird, sind die Voraussetzungen für eine Ordination auch hinsichtlich der Klagsführung gegen den Halter ausreichend bescheinigt. (T5) TE OGH 2006-11-23 8 Nc 25/06b nur T1; Beisatz: Das Prozesskostenargument ist daher nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen, etwa weil dem Kläger im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine Befreiung von den Gerichtsgebühren gewährt würde und er darauf angewiesen wäre. (T6) Beisatz: Derartige besondere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Klageführung in den USA wurden hier aber nicht einmal behauptet. (T7) TE OGH 2008-09-24 2 Ob 32/08g nur T1; Beis wie T6 nur: Das Prozesskostenargument ist daher nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. (T8) TE OGH 2009-12-17 6 Nc 20/08f Vgl; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Mit dem Erwerb von Zertifikaten der nach dem Recht von Jersey errichteten beklagten Partei, die dort ihren statutarischen Sitz hat und registriert ist, hat der Kläger das Risiko in Kauf genommen, dort gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten über die Gültigkeit von Organbeschlüssen der beklagten Partei austragen zu müssen. - Keine Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in Jersey. (T9) TE OGH 2010-02-09 8 Nc 27/09a Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Hier: Konkrete Umstände des Einzelfalls, die auf eine besondere Kostspieligkeit der Rechtsverfolgung in der Türkei hindeuten würden, hat der Kläger nicht dargetan. (T10) TE OGH 2010-02-10 5 Nc 21/09x nur T1; Beis wie T8 nur: Das Prozesskostenargument ist nur in Ausnahmefällen geeignet, einen Ordinationsantrag zu begründen. (T11) Beis wie T10 TE OGH 2010-10-22 7 Nc 21/10p Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: § 28 Abs 1 Z 2 JN wurde mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (BGBl I 1997/140) leicht verändert. Ziel der Neuformulierung war nach den Gesetzesmaterialien (RV 898 BlgNR 20. GP 33 f) unter anderem eine Lockerung des von der Rechtsprechung gelegentlich zu restriktiv gehandhabten Erfordernisses der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland durch die Einfügung der Wendung „im Einzelfall“, durch welche die Rechtsprechung auf eine größere Bedachtnahme auf die Einzelfallgerechtigkeit hingewiesen wurde. Außerdem sollte auch die Kostspieligkeit einer Prozessführung im Ausland noch stärker berücksichtigt werden als zuvor. (T12)Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN wurde mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (BGBl I 1997/140) leicht verändert. Ziel der Neuformulierung war nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 898 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 33 f) unter anderem eine Lockerung des von der Rechtsprechung gelegentlich zu restriktiv gehandhabten Erfordernisses der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland durch die Einfügung der Wendung „im Einzelfall“, durch welche die Rechtsprechung auf eine größere Bedachtnahme auf die Einzelfallgerechtigkeit hingewiesen wurde. Außerdem sollte auch die Kostspieligkeit einer Prozessführung im Ausland noch stärker berücksichtigt werden als zuvor. (T12) TE OGH 2013-02-27 7 Nc 4/13t nur T1; Beis wie T12 TE OGH 2014-10-29 4 Nc 23/14s Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Rechtsverfolgung in Südafrika bei Deutschsprachigkeit aller Parteien und Anwendung österreichischen materiellen Rechts. (T13) TE OGH 2014-12-04 10 Nc 28/14w nur T1; nur T8 TE OGH 2016-10-19 7 Nc 18/16f Ähnlich TE OGH 2019-02-11 6 Nc 1/19b Vgl aber; Beisatz: Bei einem Verbraucher soll aber die Frage der Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland stärker berücksichtigt werden (so bereits 10 Nc 19/05h). (T14) TE OGH 2019-05-06 2 Nc 12/19s nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2019-09-02 5 Nc 20/19i Vgl; nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2019-09-02 5 Nc 13/19k Vgl; nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2020-10-07 3 Nc 22/20w Beis wie T8 TE OGH 2021-07-21 4 Nc 20/21k Vgl; Beisatz: Hier: Tunesien. (T15) TE OGH 2024-10-14 3 Nc 63/24f TE OGH 2025-04-30 5 Nc 25/24g TE OGH 2025-08-18 7 Nc 18/25v vgl; nur T1; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046420

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.