OGH Rechtssatz RS0038826 (1Ob24/92 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038826 Entscheidungsdatum28.05.2025 Geschäftszahl1Ob24/92; 2Ob22/94; 2Ob30/08p; 2Ob23/08h; 3Ob39/11y; 4Ob208/17t; 8Ob138/17b; 8Ob166/18x; 8Ob68/19m; 2Ob146/21s; 4Ob20/22b; 10Ob61/24d; 4Ob118/24t; 3Ob11/25a NormWRG §138 ZPO §228 B1aa RechtssatzKönnen weitere Schäden aus dem in Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen. Dem ist - bei von der Wasserrechtsbehörde bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsarbeiten - gleichzuhalten, dass weitere Schäden (hier: aus dem angestiegenen Grundwasserspiegel) dann nicht mehr entstehen können, wenn diese Arbeiten durchgeführt worden sind, weil die Kläger die schadensbeseitigenden Vorkehrungen ohnedies bereits im wasserbehördlichen Verfahren durchsetzen können.
EntscheidungstexteTE OGH 1992-08-25 1 Ob 24/92 TE OGH 1994-05-19 2 Ob 22/94 nur: Können weitere Schäden aus dem in Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden, ist dem Geschädigten das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden abzusprechen. (T1) TE OGH 2008-03-27 2 Ob 30/08p Auch; nur T1; Beisatz: Dauerfolgen und Spätfolgen können mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden: Feststellungsinteresse verneint. (T2) TE OGH 2008-10-30 2 Ob 23/08h nur T1 TE OGH 2011-03-22 3 Ob 39/11y Vgl; Beisatz: Hier: Feststellungsinteresse bejaht. (T3) TE OGH 2018-03-22 4 Ob 208/17t Auch; Veröff: SZ 2018/24 TE OGH 2018-02-23 8 Ob 138/17b nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-02-26 8 Ob 166/18x nur T1 TE OGH 2019-09-24 8 Ob 68/19m nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2021-09-16 2 Ob 146/21s nur T1; Beisatz: Bei der Feststellung, dass zwar bestimmte Dauerschäden vorhanden, Spätfolgen derartiger Verletzungen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist Feststellungsinteresse zu verneinen. (T4) TE OGH 2022-11-22 4 Ob 20/22b Vgl; Beisatz: Hier: Dieses Ereignis muss daher im Feststellungsbegehren konkret bezeichnet werden. Der hier vorgenommene Verweis auf das Unterlassungsbegehren ist nicht ausreichend, weil es keine konkreten Ereignisse in der Vergangenheit bezeichnet, sondern allgemein verpöntes Verhalten umschreibt. (T5) TE OGH 2025-02-11 10 Ob 61/24d nur T1 TE OGH 2025-05-22 4 Ob 118/24t vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 11/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038826