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{'item': '1Ob560/92; 6Ob615/92; 1Ob575/92; 1Ob638/92; 7Ob506/93; 7Ob543/93; 2Ob549/94; 10Ob537/94; 6Ob505/95; 7Ob569/95; 4Ob1632/95; 6Ob664/95; 4Ob229

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047565 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl1Ob560/92; 6Ob615/92; 1Ob575/92; 1Ob638/92; 7Ob506/93; 7Ob543/93; 2Ob549/94; 10Ob537/94; 6Ob505/95; 7Ob569/95; 4Ob1632/95; 6Ob664/95; 4Ob2291/96g; 2Ob77/97f; 2Ob135/97k; 9Ob118/97m; 1Ob109/98f; 2Ob77/00p; 7Ob78/05d; 4Ob53/06g; 10Ob22/11z; 4Ob58/12a; 10Ob17/13t; 4Ob109/14d; 7Ob99/15g; 9Ob42/16s; 4Ob7/17h; 8Ob72/17x; 1Ob107/19w; 10Ob5/23t; 2Ob44/24w; 1Ob210/24z NormABGB §140 Abs3 Ca ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 CcABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Cc RechtssatzBei einfachen Lebensverhältnissen ist das Eigeneinkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der der Minderjährige angehört, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-08-26 1 Ob 560/92 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61 TE OGH 1992-11-12 6 Ob 615/92 TE OGH 1992-09-15 1 Ob 575/92 TE OGH 1992-11-11 1 Ob 638/92 Vgl auch TE OGH 1993-01-27 7 Ob 506/93 Auch TE OGH 1993-05-26 7 Ob 543/93 TE OGH 1994-08-25 2 Ob 549/94 Auch TE OGH 1994-12-06 10 Ob 537/94 TE OGH 1995-03-09 6 Ob 505/95 TE OGH 1995-06-28 7 Ob 569/95 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1632/95 Auch TE OGH 1996-02-08 6 Ob 664/95 Auch TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2291/96g Vgl auch; Beisatz: Diese Formel bildet nur eine erste Orientierungshilfe, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles nach oben oder unten korrigiert werden kann. (T1) TE OGH 1997-04-10 2 Ob 77/97f Beisatz: Bei der Frage, ob einfache Verhältnisse vorliegen, ist darauf abzustellen, ob der nach der Prozentmethode zu ermittelnde Betrag den Regelbedarf übersteigt. (T2) TE OGH 1997-05-26 2 Ob 135/97k TE OGH 1997-05-14 9 Ob 118/97m TE OGH 1998-07-28 1 Ob 109/98f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-03-30 2 Ob 77/00p Vgl auch TE OGH 2005-12-14 7 Ob 78/05d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 53/06g Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Korrektur ist noch nicht (zwingend) erforderlich, nur weil die Anwendung der Formel den Unterhaltspflichtigen zu einer Einschränkung seiner Lebensverhältnisse zwingt. Anderes könnte gelten, wenn dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichten (deutlich) weniger Mittel zu Verfügung stünden als dem Unterhaltsberechtigten, also schon bei einem Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes und nicht erst bei Erreichen einer in Anlehnung an § 291 b EO ermittelten "absoluten" Belastbarkeitsgrenze. Aber auch in einem solchen Fall käme es nicht nur auf eine Gegenüberstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an, sondern es wären auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die nach der Prozentsatzmethode zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (bei der andere Unterhaltspflichten ohnehin berücksichtigt sind) oder gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Unterhaltsberechtigter gerade wegen der Verweigerung des angemessenen Unterhalts auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet und eine Berufstätigkeit aufgenommen hat. (T3)Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Korrektur ist noch nicht (zwingend) erforderlich, nur weil die Anwendung der Formel den Unterhaltspflichtigen zu einer Einschränkung seiner Lebensverhältnisse zwingt. Anderes könnte gelten, wenn dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung sonstiger Unterhaltspflichten (deutlich) weniger Mittel zu Verfügung stünden als dem Unterhaltsberechtigten, also schon bei einem Unterschreiten des Ausgleichszulagenrichtsatzes und nicht erst bei Erreichen einer in Anlehnung an Paragraph 291, b EO ermittelten "absoluten" Belastbarkeitsgrenze. Aber auch in einem solchen Fall käme es nicht nur auf eine Gegenüberstellung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel an, sondern es wären auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören etwa die nach der Prozentsatzmethode zu beurteilende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (bei der andere Unterhaltspflichten ohnehin berücksichtigt sind) oder gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Unterhaltsberechtigter gerade wegen der Verweigerung des angemessenen Unterhalts auf einen weiteren Schulbesuch verzichtet und eine Berufstätigkeit aufgenommen hat. (T3) TE OGH 2011-04-12 10 Ob 22/11z Auch TE OGH 2012-08-02 4 Ob 58/12a TE OGH 2013-04-16 10 Ob 17/13t Vgl aber; Beisatz: Diese Berechnungsmethode wurde von der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0047514 uva) für den Fall erarbeitet, dass nur ein Elternteil geldunterhaltspflichtig ist, weil der andere Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistungen erbringt (§ 140 Abs 2 ABGB) und das unterhaltspflichtige Kind ein Eigeneinkommen erzielt, ohne dabei die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt zu haben. Diese zur Berücksichtigung des Betreuungsanteils entwickelte Methode kann daher gerade dort keine Anwendung finden, wo infolge Drittpflege beide Eltern geldunterhaltspflichtig sind und daher die Ausnahme des § 140 Abs 2 ABGB nicht Platz greift. (T4)Vgl aber; Beisatz: Diese Berechnungsmethode wurde von der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0047514 uva) für den Fall erarbeitet, dass nur ein Elternteil geldunterhaltspflichtig ist, weil der andere Elternteil seinen Anteil durch Betreuungsleistungen erbringt (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB) und das unterhaltspflichtige Kind ein Eigeneinkommen erzielt, ohne dabei die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt zu haben. Diese zur Berücksichtigung des Betreuungsanteils entwickelte Methode kann daher gerade dort keine Anwendung finden, wo infolge Drittpflege beide Eltern geldunterhaltspflichtig sind und daher die Ausnahme des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB nicht Platz greift. (T4) TE OGH 2014-07-17 4 Ob 109/14d Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 99/15g Beis wie T2 TE OGH 2016-06-24 9 Ob 42/16s Beis wie T1; Beisatz: Es liegt schon im Wesen einer Orientierungshilfe, dass damit keine mathematisch exakte Unterhaltsberechnung vorgegeben werden soll. (T5) TE OGH 2017-02-21 4 Ob 7/17h Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im Falle der Drittpflege kann sich die Berücksichtigung des Eigeneinkommens nicht an der „Richtwertformel“ orientieren. (T6) TE OGH 2018-02-23 8 Ob 72/17x Beisatz: Die verbleibende Unterhaltspflicht wird berechnet ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich dem Kindeseinkommen multipliziert mit der Geldbedarfsquote (Regelbedarf : Mindestpensionshöhe). (T7) Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2019-09-25 1 Ob 107/19w Beis wie T3; Beisatz: Die verbleibende Unterhaltspflicht berechnet sich demnach ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich des Kindeseinkommens multipliziert mit dem Regelbedarf dividiert durch die Mindestpensionshöhe („Richtwertformel“; so schon 8 Ob 72/17x). (T8) TE OGH 2023-02-21 10 Ob 5/23t Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 44/24w Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einfacher Verhältnisse. (T9) TE OGH 2025-02-25 1 Ob 210/24z Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047565

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.