← Österreich

{'item': ['6Ob573/92', '2Ob574/93', '1Ob607/93', '8Ob532/94', '1Ob633/94', '1Ob516/95', '6Ob542/95 (6Ob543/95)', '3Ob2163/96a', '2Ob2370/96k', '8Ob31/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076391 Entscheidungsdatum27.08.1992 Geschäftszahl6Ob573/92; 2Ob574/93; 1Ob607/93; 8Ob532/94; 1Ob633/94; 1Ob516/95; 6Ob542/95 (6Ob543/95); 3Ob2163/96a; 2Ob2370/96k; 8Ob31/98m; 7Ob48/98d; 7Ob16/00d; 1Ob191/01x; 1Ob38/02y; 9Ob157/02g; 1Ob242/02y; 8Ob103/02h; 1Ob78/03g; 3Ob1/05a; 3Ob128/05b; 3Ob257/05y; 7Ob289/05h; 7Ob298/05g; 6Ob209/06p; 4Ob45/07g; 10Ob1/08g; 10Ob91/08t; 10Ob40/09v; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob49/09t; 10Ob59/09p; 10Ob3/10d; 10Ob5/10y; 1Ob160/09z; 10Ob36/10g; 10Ob32/10v; 10Ob51/10p; 10Ob67/10s; 10Ob13/12b; 10Ob43/13s (10Ob44/13p); 10Ob107/15f; 10Ob7/16a; 10Ob37/16p; 10Ob24/17b; 10Ob33/17a; 10Ob71/17i; 10Ob105/18s; 10Ob30/19p; 10Ob23/19h; 10Ob51/20b; 10Ob31/22i; 10Ob41/22k NormFamLAG §12a; UVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzDer Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müsste schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschussantrag zu berücksichtigenden Tatumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein.Der Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin, vielmehr müsste schon eine zur Zeit der Schaffung des Exekutionstitels bestandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung nach den bei der Entscheidung über einen Vorschussantrag zu berücksichtigenden Tatumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1992-08-27 6 Ob 573/92 Veröff: EvBl 1993/34 S 168 = ÖA 1993,29 TE OGH 1993-09-16 2 Ob 574/93 Veröff: EvBl 1994/43 S 198 TE OGH 1993-10-19 1 Ob 607/93 Auch TE OGH 1994-08-31 8 Ob 532/94 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 633/94 Auch TE OGH 1995-03-27 1 Ob 516/95 Auch TE OGH 1995-04-20 6 Ob 542/95 TE OGH 1996-07-10 3 Ob 2163/96a TE OGH 1996-11-14 2 Ob 2370/96k TE OGH 1998-02-12 8 Ob 31/98m Auch TE OGH 1998-02-24 7 Ob 48/98d TE OGH 2000-03-29 7 Ob 16/00d Vgl auch TE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x Vgl; Beisatz: Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen. (T1); Veröff: SZ 74/138 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2)Auch; Beisatz: "Begründete Bedenken" nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche beziehungsweise teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden. (T2) TE OGH 2002-09-04 9 Ob 157/02g TE OGH 2002-10-28 1 Ob 242/02y Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2002-12-19 8 Ob 103/02h Vgl auch; Beisatz: Übersteigt der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommende Unterhaltsabsetzbetrag jenen Betrag, um den eine steuerliche Entlastung im Sinne der vom Obersten Gerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom

  1. Juni 2002, G 7/02, erschlossenen Grundsätze (1 Ob 97/02z) vorzunehmen ist, liegt kein Versagungsgrund gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T3)Vgl auch; Beisatz: Übersteigt der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommende Unterhaltsabsetzbetrag jenen Betrag, um den eine steuerliche Entlastung im Sinne der vom Obersten Gerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom
  2. Juni 2002, G 7/02, erschlossenen Grundsätze (1 Ob 97/02z) vorzunehmen ist, liegt kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG vor. (T3) TE OGH 2003-10-14 1 Ob 78/03g Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor. (T4); Veröff: SZ 2003/118Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG vor. (T4); Veröff: SZ 2003/118 TE OGH 2005-07-27 3 Ob 1/05a Auch TE OGH 2005-10-20 3 Ob 128/05b Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T5)Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob begründete Bedenken gegen das Bestehen (oder die Höhe) der festgesetzten Unterhaltspflicht iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestehen, was idR schon gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht. (T5) TE OGH 2005-11-24 3 Ob 257/05y Auch; nur: Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin. (T6); Beisatz: Es muss vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. (T7); Beisatz: § 7 Abs 1 UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen. (T8)Auch; nur: Der Versagungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG knüpft die Rechtsfolge der Versagung (Herabsetzung oder Einstellung) an das Bestehen begründeter Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruches im titelmäßigen Ausmaß. Bloß objektiv gerechtfertigte Zweifel reichen zur Versagung nicht hin. (T6); Beisatz: Es muss vielmehr nach der Sachlage bei der Entscheidung über den Vorschussantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. (T7); Beisatz: Paragraph 7, Absatz eins, UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen. (T8) TE OGH 2006-02-15 7 Ob 289/05h Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2006-03-08 7 Ob 298/05g Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2006-11-09 6 Ob 209/06p Beis wie T4 TE OGH 2007-05-22 4 Ob 45/07g Auch; Beisatz: Hier: Voraussichtlich länger dauernde Haft und schon davor sehr schlechte finanzielle des Situation des Geldunterhaltsschuldners bei sehr hohen Unterhaltsbeiträgen. (T9) TE OGH 2008-06-26 10 Ob 1/08g Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T10)Auch; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist. (T10) TE OGH 2009-04-21 10 Ob 91/08t Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/49 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 40/09v TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k Auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T11)Auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen. (T11) TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a Auch; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 49/09t Vgl auch TE OGH 2009-09-29 10 Ob 59/09p Vgl auch TE OGH 2010-02-09 10 Ob 3/10d Auch; Beis wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T12)Auch; Beis wie T8; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. (T12) TE OGH 2010-02-09 10 Ob 5/10y Beis wie T8 TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Vgl auch; Beis gegenteilig wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Veröff: SZ 2010/48 TE OGH 2010-06-22 10 Ob 36/10g Vgl auch; Beisatz: Begründete Bedenken im Sinn des § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind. (T13); Bem: Siehe RS
  3. (T14)Vgl auch; Beisatz: Begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, UVG in der Fassung FamRÄG 2009, BGBl römisch eins 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind. (T13); Bem: Siehe RS
  4. (T14) TE OGH 2010-09-14 10 Ob 32/10v Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-09-14 10 Ob 51/10p Auch; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2010-10-05 10 Ob 67/10s Auch; Beis wie T4; Beis wie T13; Bem wie T14; Veröff: SZ 2010/122 TE OGH 2012-04-12 10 Ob 13/12b Auch TE OGH 2013-09-12 10 Ob 43/13s Auch; Beisatz: Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen Unterhaltspflicht entsprechen und zwar unabhängig davon, ob eine Unrichtigkeit schon zum Zeitpunkt der Schaffung des Titels bestand oder sich aus einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse ergibt. (T15) TE OGH 2016-01-19 10 Ob 107/15f Auch TE OGH 2016-04-13 10 Ob 7/16a Auch; Beis wie T15 TE OGH 2016-07-19 10 Ob 37/16p Vgl aber; Beisatz: Seit dem FamRÄG 2009 besteht die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse nicht mehr auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“ (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG alt). Vielmehr ordnet § 7 Abs 1 Z 1 UVG idF des FamRÄG 2009 an, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. (T16)Vgl aber; Beisatz: Seit dem FamRÄG 2009 besteht die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse nicht mehr auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“ (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG alt). Vielmehr ordnet Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG in der Fassung des FamRÄG 2009 an, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. (T16) Beisatz: Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG neu kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren durchzuführen ist. (T17)Beisatz: Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG neu kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren durchzuführen ist. (T17) TE OGH 2017-07-18 10 Ob 24/17b Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aktenkundig infolge Verlust des Arbeitsplatzes und Notstandshilfebezug verringerten Einkommens des Unterhaltsschuldners. (T18) TE OGH 2017-09-13 10 Ob 33/17a Auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden. (T19)Auch; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden. (T19) TE OGH 2018-01-23 10 Ob 71/17i Auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz. Hier: Nicht als gesetzliche Unterhaltsansprüche zu qualifizierende Kosten des Besuchs einer Privatschule. (T20) TE OGH 2018-12-19 10 Ob 105/18s Vgl auch; Beisatz: Hier. Materieller Wegfall der Unterhaltspflicht durch Wegfall der Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein fiktives Erwerbseinkommen. (T21) TE OGH 2019-05-07 10 Ob 30/19p Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2019-06-25 10 Ob 23/19h Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2021-03-30 10 Ob 51/20b Bei wie T15 nur: Der aufgrund des Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. (T22) Beis wie T16 TE OGH 2022-09-13 10 Ob 31/22i nur Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2023-01-17 10 Ob 41/22k Vgl; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, rechtfertigen mit Blick darauf, dass das Bewilligungsverfahren ohne weitere Erhebungen durchzuführen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Annahme, dass die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre. (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076391

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.