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{'item': 'EKM16410/90; Bsw2309/10; Bsw3599/10'}

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR RechtssatznummerRS0105688 Entscheidungsdatum29.09.2020 GeschäftszahlEKM16410/90; Bsw2309/10; Bsw3599/10 NormMRK Art6 Abs1 II5c MRK Art8 IV3a StPO §149a Abs1 StPO §149b Abs2 Rechtssatz§ 149 a Abs 1 und § 149 b Abs 2 StPO enthalten einschränkende Bedingungen und verfahrensmäßige Sicherungen für die Zulässigkeit einer geheimen Telefonüberwachung. Der Bf war der Begünstigung im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten verdächtig, und er wurde in der Folge von der Telefonüberwachung verständigt und erhielt Gelegenheit zur Einsichtnahme in die schriftlichen Aufzeichnungen. Unter diesen Umständen war die geheime Überwachung nicht unverhältnismäßig.Paragraph 149, a Absatz eins und Paragraph 149, b Absatz 2, StPO enthalten einschränkende Bedingungen und verfahrensmäßige Sicherungen für die Zulässigkeit einer geheimen Telefonüberwachung. Der Bf war der Begünstigung im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten verdächtig, und er wurde in der Folge von der Telefonüberwachung verständigt und erhielt Gelegenheit zur Einsichtnahme in die schriftlichen Aufzeichnungen. Unter diesen Umständen war die geheime Überwachung nicht unverhältnismäßig. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1992-08-31 EKM 16410/90 Veröff: ÖJZ 1993,37 TE AUSL 2020-05-12 Bsw 2309/10 vgl; Beisatz: Gemäß § 53 Abs 3a SPG sind die Sicherheitsbehörden berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte über Name und Anschrift des Inhabers eines bestimmten Telefonanschlusses sowie über IP-Adressen und deren Zuordnung zu Nachrichten und Nutzern zu verlangen. Nach § 53 Abs 3b leg cit dürfen sie Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) einer gefährdeten Person oder eines Angreifers begehren und technische Mittel zur Lokalisierung von Mobiltelefonen („IMSI-Catcher“) zum Einsatz bringen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen notwendig ist. Nachdem ein auf Art 140 Abs 1 B-VG gestützter Individualantrag der Bf beim VfGH gescheitert war, mit dem sie eine Prüfung der Vereinbarkeit von § 53 Abs 3a und Abs 3b SPG mit der Verfassung mit der Begründung begehrt hatte, es seien zwar keine der in den genannten Bestimmungen der StPO vorgesehenen Maßnahmen gegen sie selbst ergriffen worden, sie betreibe jedoch eine Website und könne daher als Diensteanbieterin verpflichtet werden, Auskünfte zu erteilen, zudem könne sie als Internet- und Mobiltelefonnutzerin jederzeit einer in den angefochtenen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahme unterworfen werden, wogegen ihr kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, erhob sie Beschwerde beim EGMR, worin sie vorbrachte, das bloße Bestehen der den Sicherheitsbehörden durch § 53 Abs 3a und Abs 3b SPG eingeräumten Befugnisse begründe eine Verletzung von Art 8 und Art 13 EMRK. Letzterer erklärte die Beschwerde für unzulässig. Er stellte vorerst klar, dass – obwohl die im SPG vorgesehenen Maßnahmen nicht die Überwachung von Kommunikationsinhalten betreffen würden und die Bf lediglich behauptet habe, durch die bloße Geltung dieser gesetzlichen Bestimmungen beeinträchtigt worden zu sein – auch ein Ersuchen um Auskunft über Verbindungsdaten Fragen aufzuwerfen vermöge, die den Schutz von Art 8 MRK betreffen könnten. Wenn jedoch innerstaatlich effektive Rechtsbehelfe gegen einen Missbrauch solcher Befugnisse bestehen würden, müsse ein Bf darlegen, dass er wegen seiner persönlichen Situation potentiell Gefahr laufe, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden.vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG sind die Sicherheitsbehörden berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte über Name und Anschrift des Inhabers eines bestimmten Telefonanschlusses sowie über IP-Adressen und deren Zuordnung zu Nachrichten und Nutzern zu verlangen. Nach Paragraph 53, Absatz 3 b, leg cit dürfen sie Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) einer gefährdeten Person oder eines Angreifers begehren und technische Mittel zur Lokalisierung von Mobiltelefonen („IMSI-Catcher“) zum Einsatz bringen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen notwendig ist. Nachdem ein auf Artikel 140, Absatz eins, B-VG gestützter Individualantrag der Bf beim VfGH gescheitert war, mit dem sie eine Prüfung der Vereinbarkeit von Paragraph 53, Absatz 3 a und Absatz 3 b, SPG mit der Verfassung mit der Begründung begehrt hatte, es seien zwar keine der in den genannten Bestimmungen der StPO vorgesehenen Maßnahmen gegen sie selbst ergriffen worden, sie betreibe jedoch eine Website und könne daher als Diensteanbieterin verpflichtet werden, Auskünfte zu erteilen, zudem könne sie als Internet- und Mobiltelefonnutzerin jederzeit einer in den angefochtenen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahme unterworfen werden, wogegen ihr kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, erhob sie Beschwerde beim EGMR, worin sie vorbrachte, das bloße Bestehen der den Sicherheitsbehörden durch Paragraph 53, Absatz 3 a und Absatz 3 b, SPG eingeräumten Befugnisse begründe eine Verletzung von Artikel 8 und Artikel 13, EMRK. Letzterer erklärte die Beschwerde für unzulässig. Er stellte vorerst klar, dass – obwohl die im SPG vorgesehenen Maßnahmen nicht die Überwachung von Kommunikationsinhalten betreffen würden und die Bf lediglich behauptet habe, durch die bloße Geltung dieser gesetzlichen Bestimmungen beeinträchtigt worden zu sein – auch ein Ersuchen um Auskunft über Verbindungsdaten Fragen aufzuwerfen vermöge, die den Schutz von Artikel 8, MRK betreffen könnten. Wenn jedoch innerstaatlich effektive Rechtsbehelfe gegen einen Missbrauch solcher Befugnisse bestehen würden, müsse ein Bf darlegen, dass er wegen seiner persönlichen Situation potentiell Gefahr laufe, solchen Maßnahmen unterworfen zu werden. Im vorliegenden Fall bestehe im Hinblick auf die in § 53 Abs 3a und Abs 3b SPG vorgesehenen Befugnisse der Polizei, von Internet- und Telefondiensteanbietern Auskünfte über Verbindungs-Im vorliegenden Fall bestehe im Hinblick auf die in Paragraph 53, Absatz 3 a und Absatz 3 b, SPG vorgesehenen Befugnisse der Polizei, von Internet- und Telefondiensteanbietern Auskünfte über Verbindungs- und Standortdaten von Nutzern einzuholen, ein effektives Rechtsschutzsystem. Insbesondere könne jederzeit schon aufgrund des bloßen Verdachts, einer Überwachung unterworfen worden zu sein, eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben werden. Folglich sei der Sachverhalt nie von einer Art gewesen, die es der Bf erlaubt hätte zu behaupten, Opfer einer Verletzung ihrer durch Art 8 MRK garantierten Rechte zu sein. (Bem: Marie Ringler gg Österreich) (T1)und Standortdaten von Nutzern einzuholen, ein effektives Rechtsschutzsystem. Insbesondere könne jederzeit schon aufgrund des bloßen Verdachts, einer Überwachung unterworfen worden zu sein, eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde erhoben werden. Folglich sei der Sachverhalt nie von einer Art gewesen, die es der Bf erlaubt hätte zu behaupten, Opfer einer Verletzung ihrer durch Artikel 8, MRK garantierten Rechte zu sein. (Bem: Marie Ringler gg Österreich) (T1) TE AUSL 2020-09-29 Bsw 3599/10 vgl; Beisatz: Vor dem EGMR behaupteten die Bf unter anderem eine Verletzung von Art 8 MRK durch das bloße Bestehen der den Sicherheitsbehörden durch § 53 Abs 1, 3a, 3b und 4, § 53a Abs 1 und 2, § 54 Abs 2, 3, 4 und 4b SPG eingeräumten Befugnisse und der Ausnahme von der Informationspflicht nach § 24 DSG

  1. Die angefochtenen Bestimmungen würden sich gegen sie als Nutzer von mobilen bzw festen Telefonanschlüssen sowie von Internetanschlüssen richten, da sie jederzeit solchen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden unterworfen werden könnten, ohne dass sie darüber informiert werden müssten und ohne dass ihnen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Der EGMR hielt fest, dass die Bf als Telefon- und Internetnutzer sowie als Führerscheinbesitzer lediglich durch das bloße Bestehen der gesetzlichen Bestimmungen betroffen sein könnten. Sie könnten möglicherweise von den in § 53 Abs 3a und 3b SPG vorgesehenen Maßnahmen betroffen sein, weil alle Nutzer von Telekommunikationsdiensten potentiell betroffen seien. Sie könnten jedoch nicht geltend machen, möglicherweise von der Fahrzeugkennzeichenerkennung betroffen zu sein. § 54 Abs 4b SPG in seiner damals geltenden Fassung habe die Verwendung solcher Erkennungsgeräte nur zum Zweck der Fahndung nach gesuchten Personen gestattet. Dies bedeute, dass eine Person entweder als Person, nach der gefahndet worden sei, direkt betroffen sei und die spezifische Maßnahme anfechten habe können oder gar nicht betroffen sei. Im vorliegenden Fall hätten die Bf weder behauptet, dass nach ihnen gefahndet worden sei, noch sei es möglich gewesen, dass ihnen dies nicht bekannt gewesen sei, wären sie als Personen mit bekanntem Arbeitsplatz und Wohnsitz in Österreich dann doch von der Polizei festgenommen worden. Folglich hätten sie nur dann möglicherweise von dieser Maßnahme betroffen sein können, wenn eine gesuchte Person ihr Fahrzeug verwendet hätte. Wie in Ringler gg Österreich existiere im gegenständlichen Fall ein System effektiver Rechtsbehelfe mit Zugang zu einer gerichtlichen Kontrolle, auch wenn den Informationspflichten keine praktische Bedeutung zukomme. Die Bf hätten aber nicht aufgezeigt, dass sie versucht hätten, gemäß § 26 DSG 2000 Informationen einzuholen oder dass sie eine Beschwerde an die DSK gemäß §§ 30 und 31 DSG 2000 erhoben hätten. In einer solchen Situation sei ein allgemeiner Verdacht eines Missbrauchs und daher eine Prüfung der Gesetzeslage in abstracto schwerer zu rechtfertigen. Obwohl die Bf auf ihren Wohnsitz in Österreich und ihre Berufe verwiesen hätten, sei nicht für jeden einzelnen von ihnen aufgezeigt worden, warum ihre persönliche oder berufliche Situation von einer Art gewesen sei, die normalerweise die Anwendung von Maßnahmen nach § 53 Abs 3a und Abs 3b SPG nach sich ziehen würde. Was die in § 53 Abs 1 und 4, § 53a Abs 1 und 2, § 54 Abs 2, 3 und 4 SPG vorgesehenen Maßnahmen betreffe, hätten sich die Bf nur allgemein beschwert, ohne zu erklären, wie und warum sie möglicherweise von den Maßnahmen betroffen gewesen seien. Sie hätten es auch verabsäumt, nachzuweisen, dass sie von der Verwendung von Geräten zur Kennzeichenerkennung gemäß § 54 Abs 4b SPG betroffen sein könnten. Somit hätten sie nicht nachgewiesen, in einer Situation gewesen zu sein, die mit den Fällen vergleichbar gewesen wäre, in denen der EGMR ausnahmsweise die gesetzlichen Bestimmungen über geheime Maßnahmen in abstracto geprüft habe. Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache habe den Bf somit nie erlaubt zu behaupten, Opfer einer Verletzung ihrer von Art 8 MRK garantierten Rechte zu sein. (Tretter ua gg Österreich) (T2)vgl; Beisatz: Vor dem EGMR behaupteten die Bf unter anderem eine Verletzung von Artikel 8, MRK durch das bloße Bestehen der den Sicherheitsbehörden durch Paragraph 53, Absatz eins, 3 a, 3 b und 4, Paragraph 53 a, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 2, 3, 4 und 4 b SPG eingeräumten Befugnisse und der Ausnahme von der Informationspflicht nach Paragraph 24, DSG
  2. Die angefochtenen Bestimmungen würden sich gegen sie als Nutzer von mobilen bzw festen Telefonanschlüssen sowie von Internetanschlüssen richten, da sie jederzeit solchen Maßnahmen der Sicherheitsbehörden unterworfen werden könnten, ohne dass sie darüber informiert werden müssten und ohne dass ihnen ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Der EGMR hielt fest, dass die Bf als Telefon- und Internetnutzer sowie als Führerscheinbesitzer lediglich durch das bloße Bestehen der gesetzlichen Bestimmungen betroffen sein könnten. Sie könnten möglicherweise von den in Paragraph 53, Absatz 3 a und 3 b SPG vorgesehenen Maßnahmen betroffen sein, weil alle Nutzer von Telekommunikationsdiensten potentiell betroffen seien. Sie könnten jedoch nicht geltend machen, möglicherweise von der Fahrzeugkennzeichenerkennung betroffen zu sein. Paragraph 54, Absatz 4 b, SPG in seiner damals geltenden Fassung habe die Verwendung solcher Erkennungsgeräte nur zum Zweck der Fahndung nach gesuchten Personen gestattet. Dies bedeute, dass eine Person entweder als Person, nach der gefahndet worden sei, direkt betroffen sei und die spezifische Maßnahme anfechten habe können oder gar nicht betroffen sei. Im vorliegenden Fall hätten die Bf weder behauptet, dass nach ihnen gefahndet worden sei, noch sei es möglich gewesen, dass ihnen dies nicht bekannt gewesen sei, wären sie als Personen mit bekanntem Arbeitsplatz und Wohnsitz in Österreich dann doch von der Polizei festgenommen worden. Folglich hätten sie nur dann möglicherweise von dieser Maßnahme betroffen sein können, wenn eine gesuchte Person ihr Fahrzeug verwendet hätte. Wie in Ringler gg Österreich existiere im gegenständlichen Fall ein System effektiver Rechtsbehelfe mit Zugang zu einer gerichtlichen Kontrolle, auch wenn den Informationspflichten keine praktische Bedeutung zukomme. Die Bf hätten aber nicht aufgezeigt, dass sie versucht hätten, gemäß Paragraph 26, DSG 2000 Informationen einzuholen oder dass sie eine Beschwerde an die DSK gemäß Paragraphen 30 und 31 DSG 2000 erhoben hätten. In einer solchen Situation sei ein allgemeiner Verdacht eines Missbrauchs und daher eine Prüfung der Gesetzeslage in abstracto schwerer zu rechtfertigen. Obwohl die Bf auf ihren Wohnsitz in Österreich und ihre Berufe verwiesen hätten, sei nicht für jeden einzelnen von ihnen aufgezeigt worden, warum ihre persönliche oder berufliche Situation von einer Art gewesen sei, die normalerweise die Anwendung von Maßnahmen nach Paragraph 53, Absatz 3 a und Absatz 3 b, SPG nach sich ziehen würde. Was die in Paragraph 53, Absatz eins und 4, Paragraph 53 a, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 2, 3 und 4 SPG vorgesehenen Maßnahmen betreffe, hätten sich die Bf nur allgemein beschwert, ohne zu erklären, wie und warum sie möglicherweise von den Maßnahmen betroffen gewesen seien. Sie hätten es auch verabsäumt, nachzuweisen, dass sie von der Verwendung von Geräten zur Kennzeichenerkennung gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b, SPG betroffen sein könnten. Somit hätten sie nicht nachgewiesen, in einer Situation gewesen zu sein, die mit den Fällen vergleichbar gewesen wäre, in denen der EGMR ausnahmsweise die gesetzlichen Bestimmungen über geheime Maßnahmen in abstracto geprüft habe. Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache habe den Bf somit nie erlaubt zu behaupten, Opfer einer Verletzung ihrer von Artikel 8, MRK garantierten Rechte zu sein. (Tretter ua gg Österreich) (T2) Anm: Veröff: NL 2020,347Anmerkung, Veröff: NL 2020,347 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105688

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.