Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf besondere Sachverhalte zu beschränken. Berücksichtigungswürdige drohende Nachteile müssen über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Ziel des HKÜ nicht greifen würde. (T5)Vgl; Beisatz:
, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf besondere Sachverhalte zu beschränken. Berücksichtigungswürdige drohende Nachteile müssen über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Ziel des HKÜ nicht greifen würde. (T5) Beisatz: Der bloße Wunsch des Kindes, in der bisherigen Umgebung zu bleiben, ist nicht derart gravierend, dass bei Nichterfüllung eine Kindeswohlgefährdung im Sinn des Übereinkommens zu bejahen wäre. (T6) Beisatz: Eine gelungene Integrierung eines Kindes in seine neue Umgebung nach Art 12 Abs 2 HKÜ schließt eine Rückführung nur dann jedenfalls aus, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt wurde. (T7)Beisatz: Eine gelungene Integrierung eines Kindes in seine neue Umgebung nach Artikel 12, Absatz 2, HKÜ schließt eine Rückführung nur dann jedenfalls aus, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt wurde. (T7) Veröff: SZ 2009/64 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 103/09z Vgl; Auch Beis wie T5; Beisatz: Eine zu weite Auslegung des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ würde den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen, zu einer Entscheidung über das Sorgerecht führen und dem entführenden Elternteil unberechtigte Vorteile aus dessen Rechtsbruch verschaffen.
Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. (T8)Vgl; Auch Beis wie T5; Beisatz: Eine zu weite Auslegung des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ würde den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen, zu einer Entscheidung über das Sorgerecht führen und dem entführenden Elternteil unberechtigte Vorteile aus dessen Rechtsbruch verschaffen.
, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. (T8) TE OGH 2009-09-24 1 Ob 163/09s Vgl auch; Beisatz: Bei einer „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Art 11 Abs 4 den in Art 13 Abs 1 lit b HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt. (T9)Vgl auch; Beisatz: Bei einer „Kindesentführung" im Verhältnis zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten sind die Bestimmungen der EuEheVO anzuwenden, deren Artikel 11, Absatz 4, den in Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ vorgesehenen Grund der Verweigerung der Rückgabe wegen einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls beschränkt. (T9) Bem: Siehe dazu RS0125368 (NRS10). (T10) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 242/09w Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2010-04-20 4 Ob 58/10y Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2010-07-08 2 Ob 90/10i Vgl; Beis wie T8; Beis auch wie T5; Beisatz: Hier: Kein Rückführungshindernis: Berufstätigkeit des Vaters als Lastwagenfahrer; Aufenthaltsbeschränkungen der Mutter in Spanien. (T11) TE OGH 2010-10-20 1 Ob 178/10y Auch TE OGH 2011-11-24 6 Ob 230/11h Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8 nur:
Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. (T12)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8 nur:
, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist nach der Rechtsprechung eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken. (T12) TE OGH 2012-06-22 6 Ob 122/12b Beis wie T12 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 150/12w Beis wie T12 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 134/13v Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob dem Entführer im Ursprungsstaat eine Verurteilung wegen Kindesentführung und allenfalls eine Haftstrafe drohen; würde dies nämlich allein ein Rückführungshindernis darstellen, könnte das HKÜ im Verhältnis zu Ländern, die Freiheitsstrafen für derartige Entführungsfälle vorsehen, überhaupt nie zur Anwendung kommen. (T13) TE OGH 2013-09-30 6 Ob 171/13k Auch TE OGH 2014-04-16 6 Ob 66/14w Vgl; nur T12 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 218/15z Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen werden können, die den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr gewährleisten. (T14) Beisatz: Hier: Die zwangsweise Rückführung der Kinder würde bei diesen zu einer Traumatisierung führen, sodass die Vorinstanzen die Rückführung mit Recht ablehnten. (T15) TE OGH 2016-05-30 6 Ob 99/16a Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2016-06-27 6 Ob 123/16f Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 94/17t Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Zwar könnte es im Einzelfall tatsächlich sein, dass das Kindeswohl durch eine Trennung von den Geschwistern beeinträchtigt wird. Wenn die Geschwistertrennung aber dadurch vermieden werden kann, dass der Entführer mit beiden (hier noch kleinen) Kindern in den Herkunftsstaat reist, dann liegt kein Grund für eine Versagung der Rückführung vor. (T16) Beisatz: Für die „unzumutbare Lage“ im Sinn des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ reichen gewisse erzieherische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Kind nicht aus. (T17)Beisatz: Für die „unzumutbare Lage“ im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ reichen gewisse erzieherische oder wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Kind nicht aus. (T17) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 103/17s Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Warum Art 13 Abs 1 lit b HKÜ und Art 11 Abs 4 Brüssel IIa-VO gemeinschaftsrechtswidrig sein sollten, ist nicht erkennbar. Beide Bestimmungen nehmen auf das Wohl und den Schutz des Kindes iSd Art 24 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Bedacht. (T18)Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Warum Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ und Artikel 11, Absatz 4, Brüssel IIa-VO gemeinschaftsrechtswidrig sein sollten, ist nicht erkennbar. Beide Bestimmungen nehmen auf das Wohl und den Schutz des Kindes iSd Artikel 24, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Bedacht. (T18) TE OGH 2019-01-24 6 Ob 240/18i Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Die Trennung eines Kleinkindes von dem sie hauptsächlich betreuenden Elternteil begründet in der Regel eine Gefährdung des Kindeswohls. Eine Rückführung kommt dann nur in Betracht, wenn es auch dem Elternteil möglich und zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren. (T19) TE OGH 2021-05-12 6 Ob 83/21f Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2022-09-14 6 Ob 176/22h Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2023-02-02 6 Ob 13/23i Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-03-24 6 Ob 54/23v vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12 TE OGH 2023-06-02 6 Ob 100/23h vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12 Beisatz: Allerdings darf die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind auch nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des – abstrakten – Kindeswohls herbeigeführt werden, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen. Das Kindeswohl des konkret betroffenen Kindes ist damit (auch) im Verfahren über die Rückführung nach dem HKÜ die vorrangige Überlegung. (T20) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 80/23t vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2023-06-21 6 Ob 103/23z vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-09-04 6 Ob 153/24d Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-06-16 6 Ob 88/25x Beisatz nur wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 111/25d Beisatz wie T8; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074568
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.