RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047423 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl5Ob1571/92; 5Ob501/93; 6Ob555/93; 4Ob557/94; 7Ob1589/95; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 3Ob56/95; 3Ob89/97b; 9Ob302/97w; 5Ob67/99k; 1Ob65/03w; 3Ob135/03d; 8Ob49/06y; 5Ob254/05x; 1Ob119/07t; 1Ob56/08d; 4Ob218/08z; 2Ob15/09h; 7Ob226/11b; 2Ob261/12i; 2Ob193/14t; 3Ob30/15f; 7Ob84/22m; 9Ob71/22i; 2Ob7/25f; 8Ob170/25w NormABGB §94 ABGB §140 Bb RechtssatzDie Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend; Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind daher nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-01 5 Ob 1571/92 TE OGH 1993-01-19 5 Ob 501/93 TE OGH 1993-06-17 6 Ob 555/93 TE OGH 1994-10-18 4 Ob 557/94 Auch; Beisatz: Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T1) TE OGH 1995-05-31 7 Ob 1589/95 Vgl auch; Beisatz: Bereits in 5 Ob 501/93 ausgesprochen. (T2) Beisatz: Der Bilanzgewinn ist um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zum Beispiel beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen. (T3) TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2040/96y Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur solche Abzüge sind aber unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, denen eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht. (T4) TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z Auch; Beis wie T4; Beisatz: Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (§ 10 EStG 1988), Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen (§ 211 Abs 1 HGB, § 4 Abs 1 EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (Paragraph 10, EStG 1988), Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen (Paragraph 211, Absatz eins, HGB, Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5) TE OGH 1996-09-10 3 Ob 56/95 Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/203 TE OGH 1997-05-21 3 Ob 89/97b TE OGH 1997-10-01 9 Ob 302/97w Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 1999-06-15 5 Ob 67/99k Auch; nur: Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6) Beisatz: Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch. (T7) Beisatz: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134). (T8) TE OGH 2003-04-29 1 Ob 65/03w Auch; Beisatz: Steuerbegünstigungen, denen "keine effektive Einkommensminderung oder effektive Ausgabe" gegenüberstehen, sind aus der Bemessungsgrundlage nicht auszuscheiden. (T9) Beisatz: Hier: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag. (T10) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 135/03d TE OGH 2006-05-11 8 Ob 49/06y Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-03-21 5 Ob 254/05x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn Paragraph 36, EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11) TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t Auch TE OGH 2008-09-16 1 Ob 56/08d Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-02-24 4 Ob 218/08z Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2009/22 TE OGH 2009-09-28 2 Ob 15/09h Vgl auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T7 TE OGH 2012-01-25 7 Ob 226/11b nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T12) Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T13) Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T14)Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach Paragraph 10, EStG. (T14) TE OGH 2013-05-07 2 Ob 261/12i Vgl; nur T6; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑ bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T15) TE OGH 2014-11-27 2 Ob 193/14t nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T16) TE OGH 2015-03-18 3 Ob 30/15f Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T17)Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem Paragraph 30 b, EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T17) TE OGH 2022-11-23 7 Ob 84/22m Vgl TE OGH 2022-11-17 9 Ob 71/22i Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2025-03-25 2 Ob 7/25f Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T18) TE OGH 2026-04-22 8 Ob 170/25w vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047423
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