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I;
römisch eins;
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1164 Abs1; 3.
TeilNov §151; GewO 1859 §77; KollV für das Maler -, Anstreicher -, Lackierer -, Schilderhersteller -, Vergolder - und Staffierer - und Industriemalergewerbe allg; RechtssatzDie Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß § 77 GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c
zu beachten und dürfen es zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts - hier: Entfall der aliquoten Weihnachtsremuneration für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor dem 01.10. des laufenden Jahres nach Pkt VI KollV - wiederum beeinträchtigen.Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß Paragraph 77, GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des Paragraph 1159, c
zu beachten und dürfen es zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts - hier: Entfall der aliquoten Weihnachtsremuneration für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor dem 01.10. des laufenden Jahres nach Pkt römisch sechs KollV - wiederum beeinträchtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1992/09/02 9 ObA 154/92 Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber) = Arb 11045 TE OGH 1992/11/11 9 ObA 263/92 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1997/01/30 8 ObA 2252/96a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003/12/16 5 Ob 114/03f Vgl auch; Beisatz: In Kollektivverträgen enthaltene Remunerationsregelungen, die nach dem sogenannten Stichtagsprinzip konstruiert sind, sind unzulässig, weil und wenn sie dadurch die Arbeitnehmerkündigung erschweren, jedoch für den Fall der berechtigten Entlassung, unberechtigten Austritt udgl rechtskonform. (T2); Veröff: SZ 2003/172 TE OGH 2004/07/07 9 ObA 25/04y Auch; nur: Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß § 77 GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c
zu beachten. (T3) Auch; nur: Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß Paragraph 77, GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des Paragraph 1159, c
zu beachten. (T3) TE OGH 2006/06/07 9 ObA 1/06x nur T3; Beisatz: Dass diese Anordnung im Ergebnis für den Arbeitnehmer auf eine Verkürzung der ihm ab Zugang der Kündigung verbleibenden Kündigungsfrist hinausläuft, trifft zu. Eine solche Verkürzung ist aber - sofern das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159c
beachtet wird - zulässig. (T4) nur T3; Beisatz: Dass diese Anordnung im Ergebnis für den Arbeitnehmer auf eine Verkürzung der ihm ab Zugang der Kündigung verbleibenden Kündigungsfrist hinausläuft, trifft zu. Eine solche Verkürzung ist aber - sofern das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des Paragraph 1159 c,
beachtet wird - zulässig. (T4) RechtssatznummerRS0029292
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.