RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046861 Entscheidungsdatum26.09.2024 Geschäftszahl9ObA181/92; 9Ob2048/96h; 5Ob186/97g; 1Ob137/02g; 2Ob111/02s; 5Ob130/09t; 1Ob123/11m; 4Ob103/14x; 3Ob127/14v; 9Ob50/14i; 9Ob68/14m; 1Ob246/14d; 1Ob98/15s; 3Ob101/16y; 1Ob187/17g; 9Ob4/19g; 5Ob46/20f; 4Ob169/22i; 9Ob63/23i; 8Ob66/24z NormASGG §38 Abs1 JN §104 Abs2 H RechtssatzDie Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit; § 104 Abs 3 JN und § 38 Abs 1 ASGG sind auf die Wahrung des streitigen Rechtsweges nicht anzuwenden.Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit; Paragraph 104, Absatz 3, JN und Paragraph 38, Absatz eins, ASGG sind auf die Wahrung des streitigen Rechtsweges nicht anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-02 9 ObA 181/92 Veröff: EvBl 1993/42 S 204 TE OGH 1996-12-04 9 Ob 2048/96h nur: Die Zulässigkeit des streitigen (außerstreitigen) Rechtsweges ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Verletzung der Grenzen des streitigen Rechtsweges bewirkt Nichtigkeit. (T1) TE OGH 1997-06-10 5 Ob 186/97g Auch TE OGH 2002-08-13 1 Ob 137/02g Auch; nur T1; Beisatz: Der verfahrenseinleitende Akt wird somit von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst. (T2) Beisatz: § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach § 42 Abs 3 JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs abgesprochen worden. (T3)Beisatz: Paragraph 40 a, JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach Paragraph 42, Absatz 3, JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs abgesprochen worden. (T3) TE OGH 2003-09-25 2 Ob 111/02s Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart vor. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart vor. (T4) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 130/09t Vgl; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - von Amts wegen wahrzunehmen. (T5) TE OGH 2011-10-13 1 Ob 123/11m Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 103/14x Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wegfall der sukzessiven Kompetenz nach § 59 Abs 8 Wr BauO idF LGBl 2013/35 ohne Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren. (T6)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wegfall der sukzessiven Kompetenz nach Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO in der Fassung LGBl 2013/35 ohne Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren. (T6) TE OGH 2014-09-18 3 Ob 127/14v Auch; Beisatz: Entgegen der Entscheidung 4 Ob 103/14x ist die sukzessive Kompetenz des ordentlichen Gerichts in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren nicht weggefallen. (T7) Veröff: SZ 2014/85 TE OGH 2014-10-29 9 Ob 50/14i Auch; nur T1; Beisatz gegenteilig zu T6; Beis wie T7; Beisatz: Da die vor dem 1.1.2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts nicht mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO (mit 1.1.2014) weggefallen ist, ist der Rechtsweg (nach wie vor) zulässig. (T8) TE OGH 2014-11-27 9 Ob 68/14m Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Der gesondert ausgefertigte Beschluss des Erstgerichts über die Verwerfung der Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs erwuchs mangels Bekämpfung in Rechtskraft. (T9) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 246/14d Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2015-10-22 1 Ob 98/15s Vgl; Veröff: SZ 2015/116 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 101/16y Auch, Beis wie T5 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 187/17g Auch; Beis wie T5; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren. (T10) Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T11)Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach Paragraph 838 a, ABGB (Antrag auf Benützungsregelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T11) TE OGH 2019-05-15 9 Ob 4/19g Auch TE OGH 2020-07-21 5 Ob 46/20f Beis wie T5 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 169/22i Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 63/23i TE OGH 2024-09-26 8 Ob 66/24z vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046861
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.