7Ob1610/92 (7Ob1611/92)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.09.1992 Geschäftszahl7Ob1610/92 (7Ob1611/92); 7Ob299/01y NormABGB §140 Ag;
ABGB §172;
AußStrG §9 A2c;
RechtssatzDie Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit (§ 172 ABGB). Der Unterhaltsbemessungsbeschluß kann daher nur mehr durch das volljährig gewordene Kind selbst angefochten werden.Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit (Paragraph 172, ABGB). Der Unterhaltsbemessungsbeschluß kann daher nur mehr durch das volljährig gewordene Kind selbst angefochten werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1992/09/03 7 Ob 1610/92 TE OGH 2001/12/19 7 Ob 299/01y nur: Der Unterhaltsbemessungsbeschluß kann daher nur mehr durch das volljährig gewordene Kind selbst angefochten werden. (T1) RechtssatznummerRS0006802