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{'item': ['2Ob32/92', '2Ob35/97d', '5Ob173/02f', '2Ob100/04a', '5Ob145/07w', '2Ob139/08t', '2Ob206/11z', '2Ob187/16p', '4Ob121/18z', '2Ob108/19z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023578 Entscheidungsdatum09.09.1992 Geschäftszahl2Ob32/92; 2Ob35/97d; 5Ob173/02f; 2Ob100/04a; 5Ob145/07w; 2Ob139/08t; 2Ob206/11z; 2Ob187/16p; 4Ob121/18z; 2Ob108/19z NormABGB §1295 IId2; ABGB §1319a A; StVO §93 RechtssatzAus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherheitspflicht resultiert auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen. Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterlicher Glätte zu streuen. Dabei gilt der bei allgemeiner Verkehrssicherheit geltende Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, dass ein anderer die Gefahr verursacht. EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-09 2 Ob 32/92 Veröff: ZVR 1993/62 S 146 TE OGH 1999-09-02 2 Ob 35/97d TE OGH 2002-09-12 5 Ob 173/02f Auch; nur: Dabei gilt der bei allgemeiner Verkehrssicherheit geltende Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, dass ein anderer die Gefahr verursacht. (T1) Veröff: SZ 2002/116 TE OGH 2006-05-18 2 Ob 100/04a Auch; Beisatz: Hier: Eisenbahnkreuzung. (T2) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 145/07w Beisatz: Wie schon im unmittelbar vergleichbaren Anlassfall zu 2 Ob 35/97d ausgesprochen, sind von dieser Verkehrssicherungspflicht auch Eisengitter im Ausgangsbereich einer U-Bahn umfasst, wenn die zu befördernden Personen zwangsläufig beim Betreten oder Verlassen des U-Bahnbereichs ein solches Eisengitter überschreiten müssen. (T3) Beisatz: Die Beklagte hat sich nicht auf die Unzumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr berufen. (T4) TE OGH 2008-09-04 2 Ob 139/08t nur: Aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherheitspflicht resultiert auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen. (T5) nur: Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterlicher Glätte zu streuen. (T6) Beisatz: Eine derartige vorvertragliche Verpflichtung besteht auch für den mit der Personenbeförderung beschäftigten Betreiber einer Eisenbahn und zwar nicht nur für das Beförderungsmittel selbst, sondern auch den gefahrlosen Zugang zu diesem, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Haltereigenschaft. (T7) Beisatz: Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG. (T8) TE OGH 2012-08-30 2 Ob 206/11z Beisatz: Sind mehrere Verpflichtete nebeneinander verhalten, darf sich keiner auf die Einhaltung der Verpflichtung durch den anderen verlassen, weil dann oftmals keiner rechtzeitig tätig wird. (T9) Veröff: SZ 2012/82 TE OGH 2016-12-19 2 Ob 187/16p Auch; nur T5; nur T6 TE OGH 2018-10-23 4 Ob 121/18z Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T10); Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz. (T11); Veröff: SZ 2018/80 TE OGH 2020-02-27 2 Ob 108/19z Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023578

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.