RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031691 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl2Ob42/92; 2Ob60/92; 2Ob60/93; 5Ob50/99k; 2Ob338/99s; 2Ob38/00b; 2Ob152/99p; 2Ob156/02h; 2Ob176/05d; 8Ob60/07t; 2Ob3/08t; 7Ob63/10f; 8Ob15/11f; 8Ob129/14z; 2Ob145/14h; 2Ob171/19i; 2Ob17/19t; 5Ob241/21h; 4Ob211/23t; 2Ob83/24f NormABGB §1327 c1 ABGB §1327 c2 RechtssatzBei der Berechnung des Ersatzanspruchs des Witwers und der Kinder einer getöteten Hausfrau ist von den Bruttokosten einer Ersatzkraft auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-09 2 Ob 42/92 Veröff: EvBl 1993/65 S 308 = ZVR 1993/64 S 149 TE OGH 1992-11-25 2 Ob 60/92 Auch TE OGH 1993-12-23 2 Ob 60/93 TE OGH 1999-05-26 5 Ob 50/99k Vgl auch; Beisatz: Es kommt auf den objektiven Wert der Pflegeleistung an; dem Geschädigten ist das Entgelt zu leisten, das er wegen der Vermehrung der Bedürfnisse bei Entgeltlichkeit bezahlen müsste (so schon 2 Ob 49/98i); dieser Aufwand wäre der Bruttobetrag. (T1) Beisatz: Maßgeblich ist der objektive Wert der Pflegeleistung von der Schaffung einer Ersatzlage durch den Geschädigten her gesehen und nicht das, was der Pflegeperson netto verbleiben würde. (T2) Beisatz: Hier: Pflege des Verletzten durch Angehörige. (T3) TE OGH 1999-12-10 2 Ob 338/99s Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-03-16 2 Ob 38/00b TE OGH 2000-10-19 2 Ob 152/99p Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Erbringt ein naher Angehöriger auf Grund eines mit der Geschädigten begründeten Beschäftigungsverhältnisses Pflegeleistungen und Haushaltsleistungen, dem sind die auf Grund dieser Vereinbarung tatsächlich ausgezahlten Beträge zu ersetzen. (T4) TE OGH 2002-07-09 2 Ob 156/02h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-04-27 2 Ob 176/05d Auch TE OGH 2007-07-30 8 Ob 60/07t Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen gingen vereinfachend unter Anwendung von § 273 ZPO davon aus, dass der Pflegeaufwand jedenfalls mit dem Regelbedarf zu bewerten und davon die Waisenrenten abzuziehen sei, weil der Kläger nicht mehr begehre und dies für die Beklagte jedenfalls günstiger sei als die Berechnung nach dem tatsächlichem Pflegeaufwand unter Zugrundelegung der „Bruttokosten" (Zurückweisung der Revision). (T5)Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen gingen vereinfachend unter Anwendung von Paragraph 273, ZPO davon aus, dass der Pflegeaufwand jedenfalls mit dem Regelbedarf zu bewerten und davon die Waisenrenten abzuziehen sei, weil der Kläger nicht mehr begehre und dies für die Beklagte jedenfalls günstiger sei als die Berechnung nach dem tatsächlichem Pflegeaufwand unter Zugrundelegung der „Bruttokosten" (Zurückweisung der Revision). (T5) TE OGH 2008-08-14 2 Ob 3/08t Vgl auch TE OGH 2010-04-21 7 Ob 63/10f Auch TE OGH 2011-02-22 8 Ob 15/11f Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2015-01-23 8 Ob 129/14z Beisatz: Als Betreuungskosten sind jene Bruttolohnkosten zu ersetzen, die die Erbringung der konkreten, notwendigen Pflegeleistungen durch professionelle Kräfte erfordern würde. (T6) Beisatz: Auch Ersatz der Lohnnebenkosten. (T7) TE OGH 2015-02-18 2 Ob 145/14h TE OGH 2019-11-28 2 Ob 171/19i Vgl; Beisatz: Hier: Haushaltshilfe. (T8) TE OGH 2019-10-22 2 Ob 17/19t Vgl; Beisatz: Das gilt auch für die im Haushalt verrichteten und den Unterhaltsberechtigten nun entgehenden Tätigkeiten des Getöteten als „Heimwerker“, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt. (T9) TE OGH 2022-02-10 5 Ob 241/21h Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2023-12-19 4 Ob 211/23t vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-05-28 2 Ob 83/24f Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031691
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