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Europaius

2Ob565/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.09.1992 Geschäftszahl2Ob565/92; 6Ob618/93; 6Ob12/01k NormZPO §519 G;

RechtssatzEin Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ein Ersturteil aufgehoben und die Sache wegen Unzuständigkeit an ein anderes Erstgericht gemäß § 475 Abs 2 ZPO überwiesen wurde, ist nicht anfechtbar.Ein Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ein Ersturteil aufgehoben und die Sache wegen Unzuständigkeit an ein anderes Erstgericht gemäß Paragraph 475, Absatz 2, ZPO überwiesen wurde, ist nicht anfechtbar.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/09/09 2 Ob 565/92 TE OGH 1993/11/10 6 Ob 618/93 TE OGH 2001/02/22 6 Ob 12/01k RechtssatznummerRS0043872

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