← Österreich

{'item': ['8Ob14/92', '6Ob124/99z', '6Ob123/99b', '6Ob122/99f', '6Ob44/04w', '8ObS18/04m', '6Ob43/04y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.09.1992 Geschäftszahl8Ob14/92; 6Ob124/99z; 6Ob123/99b; 6Ob122/99f; 6Ob44/04w; 8ObS18/04m; 6Ob43/04y NormIPRG §10; IPRG §12; RechtssatzDie selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. Haben sie danach keine eigene Rechtspersönlichkeit, so unterliegen sie in allen organisatorischen (gesellschaftsrechtlichen) Belangen einschließlich der Vertretungsmacht dem Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der juristischen Person oder des sonstigen Gebildes. Nach diesen Grundsätzen ist in analoger Anwendung auch bei bloßen Teilbetrieben eines Unternehmens, die keine Zweigniederlassung sind, vorzugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1992/09/10 8 Ob 14/92 Veröff: RdW 1993,181 = WBl 1993,57 TE OGH 1999/07/15 6 Ob 124/99z Vgl aber; nur: Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. (T1) Beisatz: Die in § 10 IPRG vertretene Sitztheorie steht mit der durch Artikel 48 Abs 1 EG (früher 58 Abs 1) iVm § 43 EG (früher § 52) eingeräumten sekundären Niederlassungsfreiheit in Widerspruch. (T2) Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (T3) Beisatz: Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes folgt in Fällen der Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die eingeschränkte Anwendung der in § 10 IPRG verankerten Sitztheorie. (T4); Veröff: SZ 72/121 Vgl aber; nur: Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. (T1) Beisatz: Die in Paragraph 10, IPRG vertretene Sitztheorie steht mit der durch Artikel 48 Absatz eins, EG (früher 58 Absatz eins,) in Verbindung mit Paragraph 43, EG (früher Paragraph 52,) eingeräumten sekundären Niederlassungsfreiheit in Widerspruch. (T2) Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (T3) Beisatz: Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes folgt in Fällen der Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die eingeschränkte Anwendung der in Paragraph 10, IPRG verankerten Sitztheorie. (T4); Veröff: SZ 72/121 TE OGH 1999/07/15 6 Ob 123/99b Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1999/11/11 6 Ob 122/99f Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2004/04/29 6 Ob 44/04w Vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach §13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T5); Veröff: SZ 2004/65 TE OGH 2005/09/08 8 ObS 18/04m nur: Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. Haben sie danach keine eigene Rechtspersönlichkeit, so unterliegen sie in allen organisatorischen (gesellschaftsrechtlichen) Belangen einschließlich der Vertretungsmacht dem Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der juristischen Person oder des sonstigen Gebildes. (T6); Beis wie T5; Beisatz: Zweigniederlassung wird ein vom Sitz räumlich getrennter organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil des Unternehmens verstanden, der unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer angelegt ist. (T7); Veröff: SZ 2005/129 TE OGH 2004/04/29 6 Ob 43/04y Vgl; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0077049

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.