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{'item': ['4Ob549/92', '1Ob610/92', '5Ob502/93', '3Ob512/94', '5Ob127/02s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.09.1992 Geschäftszahl4Ob549/92; 1Ob610/92; 5Ob502/93; 3Ob512/94; 5Ob127/02s NormMRG idF 2.WÄG §37 Abs1 Z14;MRG in der Fassung 2.WÄG §37 Abs1 Z14; RechtssatzDie Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (§ 27 MRG) ist in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Das gilt auch für vor dem 01.03.1991 (dem Geltungsbeginn des 2.WÄG) fällig gewordenen Ansprüche; gehört aber der schon vor dem 01.03.1991 vom Kläger geltend gemachte Anspruch in das Außerstreitverfahren, dann ist die Klage - ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung - als Antrag nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG zu behandeln (§ 40 a JN), wenn für den Bereich der Gemeinde keine Schlichtungsstelle besteht; wird dennoch über die "Klage" ein Verfahren abgeführt, ist dieses nicht gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Außerstreitverfahrens zurückzuverweisen.Die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (Paragraph 27, MRG) ist in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Das gilt auch für vor dem 01.03.1991 (dem Geltungsbeginn des 2.WÄG) fällig gewordenen Ansprüche; gehört aber der schon vor dem 01.03.1991 vom Kläger geltend gemachte Anspruch in das Außerstreitverfahren, dann ist die Klage - ungeachtet der von der Partei gewählten Bezeichnung - als Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG zu behandeln (Paragraph 40, a JN), wenn für den Bereich der Gemeinde keine Schlichtungsstelle besteht; wird dennoch über die "Klage" ein Verfahren abgeführt, ist dieses nicht gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO und die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Außerstreitverfahrens zurückzuverweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1992/09/15 4 Ob 549/92 TE OGH 1992/09/15 1 Ob 610/92 TE OGH 1993/01/19 5 Ob 502/93 Veröff: WoBl 1993,33 TE OGH 1994/10/19 3 Ob 512/94 Auch; nur: Die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (§ 27 MRG) ist in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Das gilt auch für vor dem 01.03.1991 (dem Geltungsbeginn des 2.WÄG) fällig gewordenen Ansprüche. (T1) Auch; nur: Die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (Paragraph 27, MRG) ist in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Das gilt auch für vor dem 01.03.1991 (dem Geltungsbeginn des 2.WÄG) fällig gewordenen Ansprüche. (T1) TE OGH 2002/05/28 5 Ob 127/02s Auch; nur: Die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (§ 27 MRG) ist in das außerstreitige Verfahren verwiesen. (T2) Beisatz: Durch diese Neuregelung des 2. WÄG sollte der Mieter in die Lage versetzt werden, seinen Gesamtanspruch in einem Verfahren alternativ gegen alle möglichen Empfänger der verbotenen Ablöse geltend zu machen, statt jede einzelne in Betracht kommende Person klagen und Prozessverluste durch (Teilabweisungen) Abweisungen seiner Begehren hinnehmen zu müssen. (T3) Auch; nur: Die Entscheidung über Anträge auf Rückzahlung verbotener Leistungen und Entgelte (Paragraph 27, MRG) ist in das außerstreitige Verfahren verwiesen. (T2) Beisatz: Durch diese Neuregelung des 2. WÄG sollte der Mieter in die Lage versetzt werden, seinen Gesamtanspruch in einem Verfahren alternativ gegen alle möglichen Empfänger der verbotenen Ablöse geltend zu machen, statt jede einzelne in Betracht kommende Person klagen und Prozessverluste durch (Teilabweisungen) Abweisungen seiner Begehren hinnehmen zu müssen. (T3) RechtssatznummerRS0070785

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.