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{'item': ['5Ob12/92', '5Ob2152/96y', '5Ob304/99p', '5Ob162/00k', '5Ob293/01a', '5Ob98/08k', '5Ob253/09f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069757 Entscheidungsdatum15.09.1992 Geschäftszahl5Ob12/92; 5Ob2152/96y; 5Ob304/99p; 5Ob162/00k; 5Ob293/01a; 5Ob98/08k; 5Ob253/09f NormMRG idF 3. WÄG §15a Abs

§15a

Abs2;

§16

Abs1 Z4;

§16

Abs2;

§16Abs3MRG in der Fassung 3.

WÄG §15a Abs1;

§15a

Abs2;

§16

Abs1 Z4;

§16

Abs2;

§16Abs3 Rechtssatz

Schon der Gesetzeswortlaut verlangt, dass in allen Fällen, in denen es auf die im § 16 Abs 2

umschriebenen Ausstattungskategorien ankommt, sich die Beurteilung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet, daher auch im Falle der Vermietung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4

.Schon der Gesetzeswortlaut verlangt, dass in allen Fällen, in denen es auf die im Paragraph 16, Absatz 2,

umschriebenen Ausstattungskategorien ankommt, sich die Beurteilung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet, daher auch im Falle der Vermietung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,

. EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-15 5 Ob 12/92 Veröff: WoBl 1993,57 (Würth) TE OGH 1996-10-29 5 Ob 2152/96y Vgl auch; Beisatz: In bestimmten Sonderfällen (will etwa der Mieter die Wohnung schon vor Standardanhebung beziehen) genügt es, wenn der vereinbarte Zustand vom Vermieter in angemessener Frist nach Mietvertragsabschluss hergestellt wird. Davon kann bei dem festgestellten Verhalten des Antragsgegners (WC-Errichtung 2 1/2 Jahre später) keine Rede sein. Die Nichterfüllung dieser Vertragspflicht - sollte die im Mietvertrag gebrauchte Formulierung ("WC - wird eingebaut! Auf Kosten des Vermieters") als Übernahme einer in angemessener Frist auszuführenden Verpflichtung gemeint gewesen sein - führt eben dazu, dass die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Zulässigkeit höheren Mietzinses nicht gegeben sind. (T1) TE OGH 2000-01-25 5 Ob 304/99p Vgl aber; nur: Schon der Gesetzeswortlaut verlangt, dass in allen Fällen, in denen es auf die im § 16 Abs 2

umschriebenen Ausstattungskategorien ankommt, sich die Beurteilung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet. (T2); Beisatz: Für die Feststellung der Urkategorie ist der Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung und nicht des Mietvertragsabschlusses maßgeblich. (T3)Vgl aber; nur: Schon der Gesetzeswortlaut verlangt, dass in allen Fällen, in denen es auf die im Paragraph 16, Absatz 2,

umschriebenen Ausstattungskategorien ankommt, sich die Beurteilung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet. (T2); Beisatz: Für die Feststellung der Urkategorie ist der Zeitpunkt der Mietzinsvereinbarung und nicht des Mietvertragsabschlusses maßgeblich. (T3) TE OGH 2000-06-27 5 Ob 162/00k Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Grundregel des § 15a Abs 2

entspricht allerdings nur dem Regelfall; der vom Vermieter herzustellende und innerhalb angemessener Zeit tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung ist entscheidend (MietSlg 47.256/27, 48.268). (T4); Beisatz: Eine Ausnahme von der Grundregel auch dann sachgerecht, wenn der Vermieter nach einer Rüge des Mieters innerhalb angemessener Frist die verlangte Mängelbehebung durchführt und damit die Brauchbarkeit der Wohnung herstellt; ihm steht dann ab diesem Zeitpunkt der für eine brauchbare Wohnung gebührende Mietzins zu. (T5)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Grundregel des Paragraph 15 a, Absatz 2,

entspricht allerdings nur dem Regelfall; der vom Vermieter herzustellende und innerhalb angemessener Zeit tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung ist entscheidend (MietSlg 47.256/27, 48.268). (T4); Beisatz: Eine Ausnahme von der Grundregel auch dann sachgerecht, wenn der Vermieter nach einer Rüge des Mieters innerhalb angemessener Frist die verlangte Mängelbehebung durchführt und damit die Brauchbarkeit der Wohnung herstellt; ihm steht dann ab diesem Zeitpunkt der für eine brauchbare Wohnung gebührende Mietzins zu. (T5) TE OGH 2001-12-18 5 Ob 293/01a Vgl; nur T2; Beisatz: Feuchtigkeitsmängel, deren Ursachen in der Bauweise des Hauses und der Situierung der Mietobjekte liegen, wirken auf den Ausstattungszustand des Mietobjektes bei Abschluss der Mietzinsvereinbarung zurück. (T6) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 98/08k nur T2 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 253/09f Vgl; Beisatz: Die „Urkategorie” gemäß § 15a Abs 2

richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, wobei es selbstverständlich auf den jeweils aktuellen, jüngsten Mietvertragsabschluss ankommt. Es findet nicht etwa eine „Versteinerung” der Kategorie nach dem Zustand bei erstmaliger Vermietung des Objekts statt. (T7)Vgl; Beisatz: Die „Urkategorie” gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2,

richtet sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags, wobei es selbstverständlich auf den jeweils aktuellen, jüngsten Mietvertragsabschluss ankommt. Es findet nicht etwa eine „Versteinerung” der Kategorie nach dem Zustand bei erstmaliger Vermietung des Objekts statt. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.