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{'item': ['10ObS199/92', '10ObS420/02s', '10ObS85/12s', '10ObS56/13b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084320 Entscheidungsdatum15.09.1992 Geschäftszahl10ObS199/92; 10ObS420/02s; 10ObS85/12s; 10ObS56/13b NormASVG §176 Abs1 Z8 RechtssatzBegibt sich jemand von sich aus, ohne dass dies von einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung veranlasst worden wäre, auf die Suche nach einem Arbeitsplatz ist es unzulässig, die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG im Weg der Analogie anzuwenden.Begibt sich jemand von sich aus, ohne dass dies von einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung veranlasst worden wäre, auf die Suche nach einem Arbeitsplatz ist es unzulässig, die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG im Weg der Analogie anzuwenden. EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-15 10 ObS 199/92 TE OGH 2003-02-18 10 ObS 420/02s Gegenteilig; Beisatz: Seit der Beschäftigungssicherungsnovelle1993 (BGBl 1993/502) ist gemäß § 9 Abs 1 AlVG klargestellt, dass sich ein Arbeitsloser nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitsmarktservice zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle Anstrengungen aufzubieten hat, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (T1)Gegenteilig; Beisatz: Seit der Beschäftigungssicherungsnovelle1993 (BGBl 1993/502) ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG klargestellt, dass sich ein Arbeitsloser nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitsmarktservice zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle Anstrengungen aufzubieten hat, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (T1) Beisatz: Es ist daher der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht. (T2)Beisatz: Es ist daher der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht. (T2) Veröff: SZ 2003/14 TE OGH 2012-10-02 10 ObS 85/12s Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen. Da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre). (T3)Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd Paragraphen 9, 10, AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG anzusehen. Da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre). (T3) Beisatz: Hier: Abholen einer Stellenliste beim AMS ohne eine diesbezügliche Aufforderung. (T4); Veröff: SZ 2012/99 TE OGH 2013-06-25 10 ObS 56/13b Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084320

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.