9ObA184/92
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.09.1992 Geschäftszahl9ObA184/92; 8ObA8/03i NormArbVG §102;
ASGG §50 Abs2;
RechtssatzAuch wenn der Dienstgeber in Verletzung des § 102 ArbVG Disziplinarmaßnahmen verhängt, sind Streitigkeiten hierüber auf der Ebene des Arbeitsvertrages zwischen dem einzelnen Dienstnehmer und dem Dienstgeber auszutragen. Diese Streitigkeiten sind als Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich vor dem Arbeitsgericht auszutragen; ein Fall des § 50 Abs 2 ASGG liegt nicht vor.Auch wenn der Dienstgeber in Verletzung des Paragraph 102, ArbVG Disziplinarmaßnahmen verhängt, sind Streitigkeiten hierüber auf der Ebene des Arbeitsvertrages zwischen dem einzelnen Dienstnehmer und dem Dienstgeber auszutragen. Diese Streitigkeiten sind als Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ausschließlich vor dem Arbeitsgericht auszutragen; ein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ASGG liegt nicht vor.
EntscheidungstexteTE OGH 1992/09/16 9 ObA 184/92 Veröff: DRdA 1993,310 (Trost) TE OGH 2003/05/22 8 ObA 8/03i RechtssatznummerRS0051337