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9ObA184/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.09.1992 Geschäftszahl9ObA184/92 NormDO.A §118 Abs6;

RechtssatzDie Kosten sind vor Fällung des Disziplinarerkenntnisses zu beanspruchen, weil andernfalls die Kostenentscheidung in der vorgesehenen Form nicht getroffen werden kann. Durch die Anordnung der vierzehntägigen Leistungsfrist für den Kostenersatz ist klargestellt, daß bereits die ziffernmäßige Höhe des Ersatzbetrages im Erkenntnis festzusetzen ist, weil andernfalls die Aufnahme der Leistungsfrist sinnlos wäre. Einem Nachtragen der ziffernmäßigen Kostenentscheidung in der schriftlichen Ausfertigung steht § 118 b DO.A entgegen, der eine Verweisung auf § 414 Abs 2 ZPO nicht enthält. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO kommt nicht in Betracht.Die Kosten sind vor Fällung des Disziplinarerkenntnisses zu beanspruchen, weil andernfalls die Kostenentscheidung in der vorgesehenen Form nicht getroffen werden kann. Durch die Anordnung der vierzehntägigen Leistungsfrist für den Kostenersatz ist klargestellt, daß bereits die ziffernmäßige Höhe des Ersatzbetrages im Erkenntnis festzusetzen ist, weil andernfalls die Aufnahme der Leistungsfrist sinnlos wäre. Einem Nachtragen der ziffernmäßigen Kostenentscheidung in der schriftlichen Ausfertigung steht Paragraph 118, b DO.A entgegen, der eine Verweisung auf Paragraph 414, Absatz 2, ZPO nicht enthält. Eine analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO kommt nicht in Betracht.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/09/16 9 ObA 184/92 Veröff: DRdA 1993,310 (Trost) RechtssatznummerRS0055212

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