OGH Rechtssatz RS0051609 (9ObA185/92 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051609 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl9ObA185/92; 9ObA30/18d; 9ObA75/25g NormArbVG §105 Abs1 RechtssatzEine Verständigung nach § 105 Abs 1 ArbVG kann stets nur eine Absichtserklärung sein. Dadurch soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Es kann daher während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, sei es, daß sich die Parteien wieder einigen, oder das Arbeitsverhältnis vor dem Ausspruch der beabsichtigten Kündigung aus anderen Gründen endet. (§ 48 ASGG).Eine Verständigung nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG kann stets nur eine Absichtserklärung sein. Dadurch soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Es kann daher während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, sei es, daß sich die Parteien wieder einigen, oder das Arbeitsverhältnis vor dem Ausspruch der beabsichtigten Kündigung aus anderen Gründen endet. (Paragraph 48, ASGG).
EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-16 9 ObA 185/92 TE OGH 2018-06-28 9 ObA 30/18d Auch TE OGH 2025-12-18 9 ObA 75/25g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051609