RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096914 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl13Ns13/92; 11Ns17/93; 13Ns6/94; 15Os82/95; 15Os178/95 (15Os179/95); 11Ns2/97; 11Os50/01; 13Os181/01; 11Ns16/03; 11Os74/03; 15Os177/03 (15Os178/03); 15Os75/05a; 11Ns80/07i; 12Os11/08x; 1Präs2690-4316/08d; 1Präs2690-213/09y; 1Präs2690-753/09k; 1Präs2690-1667/09x; 12Os125/08m; 15Os14/09m; 1Präs2690-4129/09f; 12Ns44/09f; 14Os9/09v (14Os10/09s); 1Präs2690-5186/09x; 1Präs2690-5167/09b; 1Präs2690-5316/09i; 1Präs1521-5612/09v; 1Präs2690-849/10d; 1Präs2690-1115/10x; 1Präs2690-1708/10b; 1Präs2690-1643/10v; 11Os27/10w; 1Präs2690-4437/10a; 12Ns93/10p; 9Nc6/11y; 9Nc7/11w; 9Nc19/11k; 9Nc7/12x; 6Nc18/11s; 9Nc8/12v; 12Ns38/12b; 9Nc37/12h; 12Ns88/12f; 12Ns14/13z; 15Os110/12h (15Os144/12h); 12Ns28/13h (12Ns29/13f); 13Os24/13y; 7Nc16/13g; 17Os7/13b (17Os10/13v); 23Ns2/14t; 7Nc19/14z; 12Ns41/14x; 8Nc27/15k; 12Ns27/17t; 8Nc35/17i; 13Os139/17s; 2Nc6/19h; 14Os41/19i; 15Os8/20w; 2Dg1/20w; 13Os20/20w; 14Os14/21x; 12Ns30/21i; 15Os54/21m (15Os55/21h); 15Os137/21t; 12Os23/22g (12Os24/22d); 11Os104/21k; 12Os64/22m; 23Ds3/22a; 12Ns21/23v; 15Os99/23g; 504Präs1/24t; 11Ns62/24t; 12Ns59/24h; 14Os130/23h; 14Os40/24z; 2Nc12/25z; 14Os61/23m NormStPO §43 Abs1 Z3 StPO §72 RechtssatzBefangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-16 13 Ns 13/92 TE OGH 1993-05-13 11 Ns 17/93 nur: Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T1) TE OGH 1994-07-06 13 Ns 6/94 TE OGH 1995-06-29 15 Os 82/95 TE OGH 1996-01-11 15 Os 178/95 Beisatz: Befangenheitsanschein bejaht. (T2) TE OGH 1997-05-27 11 Ns 2/97 Beis wie T2 TE OGH 2001-05-08 11 Os 50/01 TE OGH 2002-03-27 13 Os 181/01 Auch; Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten, wie die urteilsmäßige Erledigung eines gegen einen Tatbeteiligten anhängig gewesenen Strafverfahrens oder eine außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Überprüfung, ob alle Ergebnisse der polizeilichen Erhebungstätigkeit im Gerichtsakt vollständig dokumentiert sind, erweckt den Anschein der Befangenheit ebensowenig wie die Tatsache, dass sich ein Mitglied des Gerichtes nicht im Sinn eines Antrages des Beschwerdeführers verhält. (T3) TE OGH 2003-09-09 11 Ns 16/03 Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde Motive gegeben ist. Es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T4) TE OGH 2003-11-11 11 Os 74/03 Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T5) Beisatz: Eine verfahrensrelevante Befangenheit des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes kann sich nur dadurch äußern, dass er das Verfahren in einer Weise leitet, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Frage stellt. (T6) TE OGH 2004-04-22 15 Os 177/03 nur T1 TE OGH 2005-11-03 15 Os 75/05a Vgl auch; Beisatz: Keine Befangenheit des beisitzenden Richters angesichts einer nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren seitens des Verteidigers erstatteten Strafanzeige. (T7) TE OGH 2007-10-23 11 Ns 80/07i Vgl auch; Beisatz: Hier: Freundschaftliche, über bloß formale kollegiale hinausgehende Kontakte eines Richters des Oberlandesgerichts, der Vater der Antragsteller ist - Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts bejaht. (T8) TE OGH 2008-03-13 12 Os 11/08x Auch; nur: Befangenheit liegt vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. (T9) Beisatz: Beisatz: Eine solche kann in der fehlenden Bereitschaft zum Ausdruck kommen, eine vor Schluss des Beweisverfahrens gefasste Meinung über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten nach Maßgabe nachfolgender Verfahrensergebnisse entsprechend zu ändern. (T10) Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten (hier §§ 232, 245 Abs 1 StPO) begründet keinen Befangenheitsanschein, selbst wenn sie von (an sich überflüssigen - § 52 Abs 1 bis 3 Geo) persönlichen Bemerkungen begleitet werden. (T11)Beisatz: Die gesetzeskonforme Wahrnehmung von Amtspflichten (hier Paragraphen 232, 245, Absatz eins, StPO) begründet keinen Befangenheitsanschein, selbst wenn sie von (an sich überflüssigen - Paragraph 52, Absatz eins bis 3 Geo) persönlichen Bemerkungen begleitet werden. (T11) TE OGH 2008-09-25 1 Präs 2690-4316/08d Vgl; Beisatz: Angesichts der Anzeigeflut und der erkennbaren Tendenz des Beschwerdeführers, alle mit diesen Anzeigen befassten Richter, die nicht in seinem Sinn entschieden haben, durch eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs auszuschalten, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Richter des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs bereits vom Genannten angezeigt wurden und wegen seiner auch für jedermann erkennbaren aufgezeigten Intention keine Gründe vor, die volle Unbefangenheit und Unparteilichkeit der im Spruch genannten Richter und Richterinnen in Zweifel zu ziehen. Andernfalls läge es in der Hand einer Partei, sich durch bloße Anzeigeerstattung dem gesetzlichen Richter zu entziehen oder sogar ganze Gerichte auszuschalten. (T12) TE OGH 2009-01-19 1 Präs 2690-213/09y Auch; Beisatz: Ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen einen bestimmten Richter vorgebracht werden. (T13) TE OGH 2009-02-19 1 Präs 2690-753/09k Auch; Beis wie T13; Beisatz: Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. (T14) TE OGH 2009-04-14 1 Präs 2690-1667/09x Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Präsident, der Vizepräsident, Senatspräsidenten und Senatspräsidentinnen, die Richter und Richterinnen jenes Oberlandesgerichts, welches über die Berufung des Beschuldigten, der in erster Instanz wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zum Nachteil einer der Richterinnen dieses Oberlandesgerichts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zu entscheiden gehabt hätte, zeigten an, dass sie zu der bedrohten Richterin freundschaftliche Beziehungen unterhalten. Das Bestehen solcher Beziehungen ist geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen und damit einen Ausschließungsgrund zu verwirklichen. Da aufgrund der Ausgeschlossenheit beinahe sämtlicher Richter des eigentlich zuständigen Oberlandesgerichts keine Bildung eines Senats, der über die Berufung des Beschuldigten entscheiden hätte können, mehr möglich war, wurde die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof an ein anderes Oberlandesgericht übertragen. (T15) TE OGH 2009-01-15 12 Os 125/08m Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass Beweisergebnisse aus einem anderen Verfahren in derselben Gerichtsabteilung zum einen auf Grund des in § 140 Abs 1 Z 4 StPO statuierten Verbotes, zum anderen infolge einer Aussageverweigerung der Zeugin nicht verwertbar, dem Richter aber dennoch bekannt waren, spricht für sich allein nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit im hier angesprochenen Berufungsverfahren, in dem dieser Richter als Mitglied des Rechtsmittelsenats an der Berufungsverhandlung und Entscheidung mitwirkte. (T16)Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass Beweisergebnisse aus einem anderen Verfahren in derselben Gerichtsabteilung zum einen auf Grund des in Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 4, StPO statuierten Verbotes, zum anderen infolge einer Aussageverweigerung der Zeugin nicht verwertbar, dem Richter aber dennoch bekannt waren, spricht für sich allein nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit im hier angesprochenen Berufungsverfahren, in dem dieser Richter als Mitglied des Rechtsmittelsenats an der Berufungsverhandlung und Entscheidung mitwirkte. (T16) Beisatz: Die Ausschlussgründe im Sinn des § 43 StPO stellen auf einen Bezug zur selben Straftat bzw zum selben Verfahren (Sache) ab, weshalb auch die Mitwirkung eines Richters an einem abgesondert geführten Verfahren gegen Mittäter oder sonstige Tatbeteiligte keine Ausschließung begründet. Gleiches gilt - mangels gesetzlicher Differenzierung - auch für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens (vgl § 43 Abs 3 StPO). (T17)Beisatz: Die Ausschlussgründe im Sinn des Paragraph 43, StPO stellen auf einen Bezug zur selben Straftat bzw zum selben Verfahren (Sache) ab, weshalb auch die Mitwirkung eines Richters an einem abgesondert geführten Verfahren gegen Mittäter oder sonstige Tatbeteiligte keine Ausschließung begründet. Gleiches gilt - mangels gesetzlicher Differenzierung - auch für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens vergleiche Paragraph 43, Absatz 3, StPO). (T17) TE OGH 2009-04-15 15 Os 14/09m nur T5 TE OGH 2009-09-03 1 Präs 2690-4129/09f Auch; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2009-07-02 12 Ns 44/09f Auch; Beis wie T13; Beisatz: Ein Ablehnungsantrag setzt eine konkret-aktuelle Kompetenz der hievon betroffenen Richter in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren voraus. (T18) TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v Vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt nur bei begründet erscheinender Annahme vor, der Richter sei - ungeachtet einer vorläufigen, dem Verfahrensstand angepassten, zumeist unwillkürlich vonstatten gehenden und einer sachgerechten Stoffsammlung keineswegs hinderlichen Meinungsbildung - auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt, seine Einschätzung zu ändern (WK-StPO § 43 Rz 12). (T19)Vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO liegt nur bei begründet erscheinender Annahme vor, der Richter sei - ungeachtet einer vorläufigen, dem Verfahrensstand angepassten, zumeist unwillkürlich vonstatten gehenden und einer sachgerechten Stoffsammlung keineswegs hinderlichen Meinungsbildung - auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt, seine Einschätzung zu ändern (WK-StPO Paragraph 43, Rz 12). (T19) Beisatz: Im Übrigen sind weder der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener des Angeklagten deckt, noch die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten oder die - vom Schöffengericht vorgenommene - Abweisung von Beweisanträgen per se geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen (vgl dazu WK-StPO § 43 Rz 9 ff). (T20)Beisatz: Im Übrigen sind weder der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener des Angeklagten deckt, noch die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten oder die - vom Schöffengericht vorgenommene - Abweisung von Beweisanträgen per se geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen vergleiche dazu WK-StPO Paragraph 43, Rz 9 ff). (T20) TE OGH 2009-11-09 1 Präs 2690-5186/09x Vgl auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2009-11-18 1 Präs 2690-5167/09b Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen freundschaftlicher Beziehungen ist geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen und damit einen Ausschließungsgrund zu verwirklichen. (T21) TE OGH 2009-11-20 1 Präs 2690-5316/09i Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2009-12-03 1 Präs 1521-5612/09v Vgl auch; nur T1 nur: Der Anschein der Befangenheit genügt. (T22) Beis wie T2 TE OGH 2010-02-08 1 Präs 2690-849/10d Vgl auch; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2010-02-25 1 Präs 2690-1115/10x Vgl auch; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2010-04-07 1 Präs 2690-1708/10b Vgl auch; Beisatz: Unzulässige, rechtsmissbräuchlich wiederholte Ablehnungsanträge müssen nicht zum Gegenstand weiterer gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden. (T23) TE OGH 2010-04-07 1 Präs 2690-1643/10v Vgl auch; Beis ähnlich wie T15 TE OGH 2010-04-20 11 Os 27/10w Auch; nur T9 TE OGH 2010-09-07 1 Präs 2690-4437/10a Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2010-12-03 12 Ns 93/10p Vgl TE OGH 2011-05-04 9 Nc 6/11y TE OGH 2011-04-27 9 Nc 7/11w Vgl TE OGH 2011-11-25 9 Nc 19/11k TE OGH 2012-03-20 9 Nc 7/12x nur T1 TE OGH 2011-10-13 6 Nc 18/11s Vgl; Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EGMR. (T24) TE OGH 2012-03-29 9 Nc 8/12v Auch TE OGH 2012-05-03 12 Ns 38/12b Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Derartige persönliche Kontakte, die weit über ein bloßes dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, stellen äußere Umstände iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO dar, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f). (T25)Vgl auch; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Derartige persönliche Kontakte, die weit über ein bloßes dienstliches Begegnungsverhältnis hinausgehen, stellen äußere Umstände iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WK‑StPO Paragraph 43, Rz 10 f). (T25) TE OGH 2012-11-26 9 Nc 37/12h TE OGH 2013-01-03 12 Ns 88/12f Vgl auch; Beisatz: Mitwirkung im Disziplinarverfahren über die Suspendierung des Angeklagten. (T26) TE OGH 2013-03-20 12 Ns 14/13z Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitwirkung an der Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Angeklagten. (T27) TE OGH 2013-02-27 15 Os 110/12h Auch; Beis wie T3; Beis wie T11, Beis wie T20; Beisatz: Eine behauptete Freundschaft des Vorsitzenden mit einem - selbst unparteilichen (§ 126 Abs 4 StPO) – Sachverständigen ist per se nicht geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen. (T28)Auch; Beis wie T3; Beis wie T11, Beis wie T20; Beisatz: Eine behauptete Freundschaft des Vorsitzenden mit einem - selbst unparteilichen (Paragraph 126, Absatz 4, StPO) – Sachverständigen ist per se nicht geeignet, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Vorsitzenden in Zweifel zu ziehen. (T28) TE OGH 2013-04-25 12 Ns 28/13h Vgl auch; Auch Beis wie T26; Auch Beis wie T27 TE OGH 2013-05-16 13 Os 24/13y Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Da der Zweck des Erkenntnisverfahrens gerade darin liegt, zu überprüfen, ob die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) den der Anklage zu Grunde liegenden Tatverdacht (§ 210 Abs 1 StPO) im Sinn eines Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verdichten oder zu einem Freispruch führen, indiziert die angebliche Erklärung des Vorsitzenden im Zuge der Urteilsbegründung, dass im gegenständlichen Strafverfahren „von Anfang an“ Verdachtsmomente dahin bestanden haben, dass „etwas getürkt worden“ sei und dass sich eben dieser Verdacht im Beweisverfahren bewahrheitet habe den angesprochenen Ausschließungsgrund nicht. (T29)Vgl auch; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Da der Zweck des Erkenntnisverfahrens gerade darin liegt, zu überprüfen, ob die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) den der Anklage zu Grunde liegenden Tatverdacht (Paragraph 210, Absatz eins, StPO) im Sinn eines Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) verdichten oder zu einem Freispruch führen, indiziert die angebliche Erklärung des Vorsitzenden im Zuge der Urteilsbegründung, dass im gegenständlichen Strafverfahren „von Anfang an“ Verdachtsmomente dahin bestanden haben, dass „etwas getürkt worden“ sei und dass sich eben dieser Verdacht im Beweisverfahren bewahrheitet habe den angesprochenen Ausschließungsgrund nicht. (T29) Beisatz: Die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten ist nämlich per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Handelnden in Zweifel zu setzen. (T30) TE OGH 2013-09-04 7 Nc 16/13g Beisatz: Hier: Erstattung von Gutachten für eine Partei in der Vergangenheit. (T31) TE OGH 2013-09-30 17 Os 7/13b Vgl auch; Beisatz: Die Würdigung von Beweisen in einer den Intentionen des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Weise (vgl § 258 Abs 2 StPO) weckt ebenso wenig Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden wie die Nichtannahme eines Milderungsgrundes oder die Zustellung einer Fehler enthaltenden Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung. (T32)Vgl auch; Beisatz: Die Würdigung von Beweisen in einer den Intentionen des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Weise vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO) weckt ebenso wenig Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden wie die Nichtannahme eines Milderungsgrundes oder die Zustellung einer Fehler enthaltenden Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung. (T32) TE OGH 2014-03-20 23 Ns 2/14t Auch; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2014-06-04 7 Nc 19/14z Auch; nur T5 TE OGH 2014-06-02 12 Ns 41/14x Vgl auch; Beis wie T27 TE OGH 2015-05-27 8 Nc 27/15k Auch TE OGH 2017-04-21 12 Ns 27/17t Auch; Beisatz: Der äußere Anschein von Befangenheit ist bei einem Richter, der die Tatsachenkontrolle (§ 362 Abs 1 StPO) in Bezug auf ein Verfahren ausübt, an welchem eine zu ihm im Angehörigenverhältnis (§ 72 StGB) stehende Person als Staatsanwältin mitgewirkt hat, zu bejahen. (T33)Auch; Beisatz: Der äußere Anschein von Befangenheit ist bei einem Richter, der die Tatsachenkontrolle (Paragraph 362, Absatz eins, StPO) in Bezug auf ein Verfahren ausübt, an welchem eine zu ihm im Angehörigenverhältnis (Paragraph 72, StGB) stehende Person als Staatsanwältin mitgewirkt hat, zu bejahen. (T33) TE OGH 2017-08-24 8 Nc 35/17i TE OGH 2018-03-14 13 Os 139/17s Auch; Beis wie T32 TE OGH 2019-02-14 2 Nc 6/19h nur T22; Beis wie T21 TE OGH 2019-05-21 14 Os 41/19i Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Prozesspartei aus § 43 Abs 1 Z 3 StPO beachtlich sind, kommt der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu (Anm: So schon 13 Os 43/14v). (T34)Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Prozesspartei aus Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO beachtlich sind, kommt der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zu Anmerkung, So schon 13 Os 43/14v). (T34) Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines Richters, dessen „private Kontakte“ zu einem befreundeten Richterkollegen (als einem von zahlreichen Opfern gegen Richter und Beamte gerichteter gefährlicher Drohungen) in den letzten zehn Jahren auf ein bis zwei mit dienstlichem Ausgangspunkt geführte Telefonate pro Jahr beschränkt waren, während außerdienstliche Treffen nicht stattfanden. (T35) TE OGH 2020-04-10 15 Os 8/20w Vgl TE OGH 2020-09-03 2 Dg 1/20w Vgl; nur T5 TE OGH 2020-09-16 13 Os 20/20w Vgl; Beis wie T30 TE OGH 2021-03-23 14 Os 14/21x Vgl; Beis wie T25; Beis wie T34 TE OGH 2021-04-29 12 Ns 30/21i Vgl; Beis wie T26; Beis wie T27 TE OGH 2021-07-29 15 Os 54/21m Vgl TE OGH 2022-01-26 15 Os 137/21t Vgl TE OGH 2022-06-02 12 Os 23/22g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-08-30 11 Os 104/21k Vgl; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Bild- und Tonaufnahmen während Verhandlungspausen. (T36) TE OGH 2022-09-29 12 Os 64/22m Vgl; Beis wie T32 TE OGH 2022-12-07 23 Ds 3/22a Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T32 TE OGH 2023-03-27 12 Ns 21/23v vgl; Beisatz wie T20 TE OGH 2023-11-08 15 Os 99/23g vgl; Beisatz wie T20; Beisatz wie T32 TE OGH 2024-01-29 504 Präs 1/24t vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-08-27 11 Ns 62/24t vgl; Beisatz wie T15; Beisatz wie T21 TE OGH 2024-09-04 12 Ns 59/24h vgl; Beisatz wie T34 TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h vgl TE OGH 2024-10-08 14 Os 40/24z vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T30 TE OGH 2025-03-11 2 Nc 12/25z Beisatz: Hier: Kein Anschein der Befangenheit bei bloßer Bekanntschaft ohne Kontakt (T37) TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T17; Beisatz wie T19; Beisatz wie T30 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096914
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.