RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092363 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl13Os89/92; 14Os24/05v; 12Os203/09h; 12Os49/10p (12Os50/10k; 12Os51/10g; 12Os52/10d); 13Os142/10x; 14Os70/11t; 13Os89/11d (13Os90/11a); 12Os144/13p; 15Os136/15m (15Os137/15h; 15Os138/15f; 15Os139/15b); 14Os23/16p; 15Os50/18v (15Os51/18s; 15Os52/18p; 15Os53/18k; 15Os54/18g; 15Os55/18d; 15Os56/18a); 11Os70/23p; 12Os108/23h NormStGB §51 Abs2 StPO §90d RechtssatzWeisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. Ihrem Inhalt nach kann sich die Gutmachung des Schadens nach Kräften nur auf jenen Schaden beziehen, der aus der Tat des Verurteilten entstanden ist (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StGB). Zwar muss Grundlage der Weisung nicht ein Adhäsionserkenntnis nach § 369 StPO sein, es kommt aber ausschließlich der aus der im betreffenden Strafurteil erfassten Tat entstandene Schaden in Betracht. Im Regelfall ist dieser schon aus dem Schuldspruch ableitbar.Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. Ihrem Inhalt nach kann sich die Gutmachung des Schadens nach Kräften nur auf jenen Schaden beziehen, der aus der Tat des Verurteilten entstanden ist (Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz StGB). Zwar muss Grundlage der Weisung nicht ein Adhäsionserkenntnis nach Paragraph 369, StPO sein, es kommt aber ausschließlich der aus der im betreffenden Strafurteil erfassten Tat entstandene Schaden in Betracht. Im Regelfall ist dieser schon aus dem Schuldspruch ableitbar. EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-16 13 Os 89/92 TE OGH 2005-04-05 14 Os 24/05v Vgl; Beisatz: Hier zu § 90d StPO: Zur Klarstellung und effektiven Kontrolle ist es notwendig, die gemeinnützige Leistung (gegebenenfalls die Schadensgutmachung oder den sonstigen Tatfolgenausgleich) in der Entscheidung über die vorläufige Verfahrensbeendigung hinreichend zu umschreiben. Dazu genügt es, dass die Anzahl der Stunden präzise, die Art der Leistung und eine mögliche gemeinnützige Stelle, bei der die Leistung zu erbringen ist, hingegen nur dem Grunde nach festgelegt wird. (T1)Vgl; Beisatz: Hier zu Paragraph 90 d, StPO: Zur Klarstellung und effektiven Kontrolle ist es notwendig, die gemeinnützige Leistung (gegebenenfalls die Schadensgutmachung oder den sonstigen Tatfolgenausgleich) in der Entscheidung über die vorläufige Verfahrensbeendigung hinreichend zu umschreiben. Dazu genügt es, dass die Anzahl der Stunden präzise, die Art der Leistung und eine mögliche gemeinnützige Stelle, bei der die Leistung zu erbringen ist, hingegen nur dem Grunde nach festgelegt wird. (T1) TE OGH 2010-02-11 12 Os 203/09h Vgl; Beisatz: Die Erteilung der Weisung, eine bestimmte Drogenambulanz aufzusuchen und sich im Sinne der dortigen Empfehlungen beraten und betreuen zu lassen, erweist sich im Umfang der auferlegten Verpflichtung, der ärztlichen Betreuungsempfehlung der Drogenambulanz nachzukommen, als zu unbestimmt und verstößt daher gegen § 51 Abs 1 StGB. (T2)Vgl; Beisatz: Die Erteilung der Weisung, eine bestimmte Drogenambulanz aufzusuchen und sich im Sinne der dortigen Empfehlungen beraten und betreuen zu lassen, erweist sich im Umfang der auferlegten Verpflichtung, der ärztlichen Betreuungsempfehlung der Drogenambulanz nachzukommen, als zu unbestimmt und verstößt daher gegen Paragraph 51, Absatz eins, StGB. (T2) TE OGH 2010-06-10 12 Os 49/10p nur: Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen. (T3) TE OGH 2011-02-17 13 Os 142/10x Auch; Beisatz: Die Begriffe „Gebote“ und „Verbote“ stehen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für bindende Verhaltensanordnungen, aus welchem Grund hinreichende Konkretisierung Teil des Begriffsinhalts ist. (T4) TE OGH 2011-06-28 14 Os 70/11t Auch; nur T3 TE OGH 2011-08-25 13 Os 89/11d Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Verpflichtung des Gerichts, im Fall einer Therapieweisung den Therapeuten zu bestimmen, folgt aus dem Konkretisierungsgebot nicht (vgl 14 Os 24/05v, EvBl 2005/137, 639); ebensowenig ist es erforderlich, den Behandlungsablauf festzulegen. (T5)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Verpflichtung des Gerichts, im Fall einer Therapieweisung den Therapeuten zu bestimmen, folgt aus dem Konkretisierungsgebot nicht vergleiche 14 Os 24/05v, EvBl 2005/137, 639); ebensowenig ist es erforderlich, den Behandlungsablauf festzulegen. (T5) Beisatz: Hier: Die Weisung, binnen 14 Tagen nach der Enthaftung eine Psychotherapie (zum Thema Frauenbild und Alkohol) anzutreten und über den Antritt unverzüglich und sodann über den weiteren Verlauf in regelmäßigen Abständen von drei Monaten jeweils unaufgefordert zu berichten, entspricht dem Konkretisierungserfordernis. (T6) TE OGH 2014-01-23 12 Os 144/13p Auch; Beisatz: Hier: „hausärztliche Kontrolle“, „fachärztliche“ Untersuchung und Halten von „regelmäßigem Kontakt mit einem psychosozialen Dienst“ zu unbestimmt. (T7) TE OGH 2016-01-13 15 Os 136/15m Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die (aufgrund Delinquenz im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch) als Anordnung, sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, zu verstehende Weisung, eine „Alkoholtherapie“ zu absolvieren und dem Gericht binnen einem Monat und sodann in weiteren zweimonatigen Abständen die Fortsetzung der Therapie nachzuweisen, entspricht dem Konkretisierungserfordernis. (T8) TE OGH 2016-04-12 14 Os 23/16p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-05-23 15 Os 50/18v Auch; Beis wie T2; Beisatz: Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach § 201 Abs 1 und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd § 205 Abs 2 Z 1 StPO sein kann. (T9)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Fehlen der Konkretisierung der Art der – vom Ausmaß und der Frist her bestimmten – gemeinnützigen Leistung in einem Beschluss nach Paragraph 201, Absatz eins und 4 StPO hat zur Folge, dass jede Art gemeinnütziger Leistung den Anforderungen entspricht und die Art der Leistung nicht Grund für die Annahme einer Nichterfüllung oder einer nicht vollständigen Erfüllung iSd Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins, StPO sein kann. (T9) TE OGH 2023-07-11 11 Os 70/23p vgl; Beisatz: Hier: Die Untersagung der Kontaktaufnahme. (T10) TE OGH 2023-11-23 12 Os 108/23h vgl; Beisatz wie T2; nur T3; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0092363
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