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{'item': ['12Os74/92', '15Os31/93', '15Os141/93', '14Os178/94', '11Os77/97 (11Os78/97)', '13Os111/99', '14Os2/04', '13Os102/05g', '13Os45/06a', '13Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095232 Entscheidungsdatum17.09.1992 Geschäftszahl12Os74/92; 15Os31/93; 15Os141/93; 14Os178/94; 11Os77/97 (11Os78/97); 13Os111/99; 14Os2/04; 13Os102/05g; 13Os45/06a; 13Os118/08i; 14Os65/12h; 12Os9/15p; 11Os13/17x; 12Os125/17z; 14Os24/19i; 14Os90/19w; 12Os112/20t; 14Os104/21g NormStGB §201 Abs2; StGB §202 Abs1 RechtssatzDen Kriterien der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, ohne dass daraus eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung folgen muss.Den Kriterien der Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, ohne dass daraus eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung folgen muss. EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-17 12 Os 74/92 TE OGH 1993-05-27 15 Os 31/93 Vgl auch; Beisatz: Einer besonderen Intensität der Kraftanwendung bedarf es nicht. (T1) TE OGH 1993-10-28 15 Os 141/93 Vgl auch; nur: Den Kriterien der Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes. (T2)Vgl auch; nur: Den Kriterien der Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, StGB genügt nach gefestigter Judikatur jede Art von Gewalt als Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes. (T2) TE OGH 1995-01-10 14 Os 178/94 nur T2 TE OGH 1997-08-26 11 Os 77/97 Auch; nur T2; Beisatz: Gewalt, die dazu bestimmt und geeignet ist, den entgegengesetzten Willen des Opfers im Hinblick auf dessen Kräftezustand und in der Lage, in der es sich befindet, zu beugen, stellt auch dann ein Mittel zur Abnötigung eines Geschlechtsverkehrs oder diesem gleichzusetzender Handlungen dar, wenn das Opfer aus Angst keinen Widerstand leistet. (T3) TE OGH 1999-11-24 13 Os 111/99 Auch; Beis wie T1; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hat der 28-jährigen Angeklagten, den (mit der Vornahme gleichgeschlechtlicher Handlungen nicht einverstandenen, durch die vorangegangene Schilderung seiner Kampfsporttätigkeit verängstigten) 15-jährigen Lehrling von hinten erfasst, solcherart gegen einen Kaminschacht gedrängt, den Körper des Jugendlichen nach unten in eine vorgebeugte Stellung gedrückt und sodann dessen Gesäßbacken zur Vornahme eines Analverkehrs auseinandergezogen. (T4) TE OGH 2004-03-16 14 Os 2/04 Auch TE OGH 2005-12-14 13 Os 102/05g Auch; nur T2 TE OGH 2006-07-12 13 Os 45/06a Auch; nur T2 TE OGH 2008-11-05 13 Os 118/08i Auch TE OGH 2012-08-28 14 Os 65/12h Vgl; Beisatz: Hier: Gegen den ausdrücklichen Willen des Tatopfers erfolgtes vier- bis fünfminütiges Hinabdrücken dessen Kopfes zum Penis des Täters. (T5) TE OGH 2015-03-05 12 Os 9/15p Auch; Beisatz: Gegenwehr des Opfers ist zur Tatbildverwirklichung nicht erforderlich. (T6) TE OGH 2017-03-21 11 Os 13/17x Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2017-11-16 12 Os 125/17z Auch TE OGH 2019-04-09 14 Os 24/19i TE OGH 2019-12-03 14 Os 90/19w Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-11-12 12 Os 112/20t Vgl TE OGH 2021-12-16 14 Os 104/21g Vgl; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095232

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.