Abs1 litc III4g;
Abs1 litc IV4b;
PO §429 Abs4 RechtssatzEGMR 24.9.1992, 48/1991/300371 (Herczegfalvy gg Österreich) 1. Bis zum Urteil 1.Instanz ist Untersuchungshaft auch dann ausschließlich unter Art 5 Abs 1 c
zu subsumieren, wenn sie in der Form der vorläufigen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik vollzogen wird. Die Anwendbarkeit von Art 5 Abs 1 c lebt nach Aufhebung des Urteils durch eine Rechtsmittelentscheidung im zweiten Rechtszug wieder auf, wenn die Untersuchungshaft auch dann noch andauert.1. Bis zum Urteil 1.Instanz ist Untersuchungshaft auch dann ausschließlich unter Artikel 5, Absatz eins, c
zu subsumieren, wenn sie in der Form der vorläufigen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik vollzogen wird. Die Anwendbarkeit von Artikel 5, Absatz eins, c lebt nach Aufhebung des Urteils durch eine Rechtsmittelentscheidung im zweiten Rechtszug wieder auf, wenn die Untersuchungshaft auch dann noch andauert. 2. Wenn ein Strafverfahren wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht zu einer Verurteilung, sondern zur Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt führt, ist diese ausschließlich unter Art 5 Abs 1 e
zu subsumieren, und zwar auch schon vor Rechtskraft des Urteils, selbst wenn dieses in der Folge durch eine Rechtsmittelentscheidung aufgehoben wird.2. Wenn ein Strafverfahren wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht zu einer Verurteilung, sondern zur Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt führt, ist diese ausschließlich unter Artikel 5, Absatz eins, e
zu subsumieren, und zwar auch schon vor Rechtskraft des Urteils, selbst wenn dieses in der Folge durch eine Rechtsmittelentscheidung aufgehoben wird. 3. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unterbringung gemäß Art 5 Abs 4
muß in Übereinstimmung mit den materiellrechtlichen und mit den Verfahrensbestimmungen des nationalen Rechts erfolgen und das Ziel des Art 5 beachten, den Einzelnen gegen Willkür zu schützen. Dies bedeutet, daß die gerichtlichen Entscheidungen rasch und in angemessenen Abständen ergehen müssen. Die letztgenannte Bedingung ist nicht erfüllt, wenn bei einer gesetzlich vorgesehenen jährlichen Überprüfung die tatsächlichen Entscheidungen im Abstand von 15 Monaten bzw 2 Jahren ergehen und in der Zwischenzeit gestellte Enthaftungsanträge unerledigt bleiben.3. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unterbringung gemäß Artikel 5, Absatz 4,
muß in Übereinstimmung mit den materiellrechtlichen und mit den Verfahrensbestimmungen des nationalen Rechts erfolgen und das Ziel des Artikel 5, beachten, den Einzelnen gegen Willkür zu schützen. Dies bedeutet, daß die gerichtlichen Entscheidungen rasch und in angemessenen Abständen ergehen müssen. Die letztgenannte Bedingung ist nicht erfüllt, wenn bei einer gesetzlich vorgesehenen jährlichen Überprüfung die tatsächlichen Entscheidungen im Abstand von 15 Monaten bzw 2 Jahren ergehen und in der Zwischenzeit gestellte Enthaftungsanträge unerledigt bleiben. Veröff: EuGRZ 1992,535
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.