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{'item': ['EMR48/91', 'Bsw70204/01', 'Bsw30457/06']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0105577 Entscheidungsdatum24.09.1992 GeschäftszahlEMR48/91; Bsw70204/01; Bsw30457/06 NormKAG §51 Abs1; MRK Art8 IV1; MRK Art10 Abs2 IV1 RechtssatzEGMR 24.9.1992, 48/1991/300/371 (Herczegfalvy gg Österreich) Eingriffe in den Briefverkehr (Art 8 MRK) und das Recht auf Information (Art 10) müssen "gesetzlich vorgesehen" sein, dh sie bedürfen einer ausreichend zugänglichen und ausreichend präzis formulierten Rechtsgrundlage. Bei Ermessensbestimmungen müssen die Grenzen des Ermessens so geregelt sein, daß sie ein Mindestmaß von Schutz gegen Willkür bieten. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die betreffende Regelung (Art 51 Abs 1 KAG) keine Angaben über Art und Zweck, Dauer und Umfang er zulässigen Beschränkungen bzw über Anfechtungsmöglichkeiten enthält.Eingriffe in den Briefverkehr (Artikel 8, MRK) und das Recht auf Information (Artikel 10,) müssen "gesetzlich vorgesehen" sein, dh sie bedürfen einer ausreichend zugänglichen und ausreichend präzis formulierten Rechtsgrundlage. Bei Ermessensbestimmungen müssen die Grenzen des Ermessens so geregelt sein, daß sie ein Mindestmaß von Schutz gegen Willkür bieten. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die betreffende Regelung (Artikel 51, Absatz eins, KAG) keine Angaben über Art und Zweck, Dauer und Umfang er zulässigen Beschränkungen bzw über Anfechtungsmöglichkeiten enthält. Veröff: EuGRZ 1992,535 EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1992-09-24 EMR 48/91 TE AUSL EGMR 2007-06-12 Bsw 70204/01 Vgl; nur: Eingriffe in den Briefverkehr (Art 8 MRK) und das Recht auf Information (Art 10) müssen "gesetzlich vorgesehen" sein, dh sie bedürfen einer ausreichend zugänglichen und ausreichend präzis formulierten Rechtsgrundlage. (T1)Vgl; nur: Eingriffe in den Briefverkehr (Artikel 8, MRK) und das Recht auf Information (Artikel 10,) müssen "gesetzlich vorgesehen" sein, dh sie bedürfen einer ausreichend zugänglichen und ausreichend präzis formulierten Rechtsgrundlage. (T1) Beisatz: Weigerung eines Gefängnisdirektors einen Brief an einen auswärtigen Gefängnisinsassen weiterzuleiten aufgrund eines Runderlasses. Runderlässe sind jedoch nichts weiter als unverbindliche Anweisungen der obersten Verwaltungshierarchie an ihre untergeordneten Organe. Derartige außerhalb der Ausübung normativer Gewalt verfasste Texte entsprechen nicht dem Konzept gesetzlich iSd Art 8 MRK. (T2)Beisatz: Weigerung eines Gefängnisdirektors einen Brief an einen auswärtigen Gefängnisinsassen weiterzuleiten aufgrund eines Runderlasses. Runderlässe sind jedoch nichts weiter als unverbindliche Anweisungen der obersten Verwaltungshierarchie an ihre untergeordneten Organe. Derartige außerhalb der Ausübung normativer Gewalt verfasste Texte entsprechen nicht dem Konzept gesetzlich iSd Artikel 8, MRK. (T2) Veröff: NL 2007,137 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 30457/06 nur: Eingriffe in den Briefverkehr (Art 8 MRK) müssen "gesetzlich vorgesehen" sein. (T3)nur: Eingriffe in den Briefverkehr (Artikel 8, MRK) müssen "gesetzlich vorgesehen" sein. (T3) Veröff: NL 2012,229 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105577

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.