RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085556 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl10ObS206/92; 10ObS228/93; 10ObS84/94; 10ObS180/99i; 10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS14/02k; 10ObS44/10h; 10ObS59/16y; 10ObS100/16b; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS95/23b; 10ObS66/25s NormASVG §252 Abs2 Z2 ASVG §252 Abs3 GSVG §128 Abs2 Z2 ASVG §252 Abs2 Z3 RechtssatzVoraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Versicherungsfalles der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG handeln.Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Versicherungsfalles der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, GSVG handeln. EntscheidungstexteTE OGH 1992-09-29 10 ObS 206/92 Veröff: SSV-NF 6/102 TE OGH 1993-11-23 10 ObS 228/93 TE OGH 1994-04-26 10 ObS 84/94 Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. (T1); Beisatz: Als nicht nennenswert kann ein Entgelt angesehen werden, das den Betrag nicht übersteigt, bis zu dem nach § 122 Abs 4 ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen ist. (T2)Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. (T1); Beisatz: Als nicht nennenswert kann ein Entgelt angesehen werden, das den Betrag nicht übersteigt, bis zu dem nach Paragraph 122, Absatz 4, ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen ist. (T2) TE OGH 1999-10-05 10 ObS 180/99i Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eine von Geburt an blinde (sehbehinderte) Versicherte. (T3); Beisatz: Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der - nach der Vollendung des
- Lebensjahres - gewährten Waisenpension die Versicherte infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig war und ob sich seit diesem Zeitpunkt die Verhältnisse so wesentlich verändert haben, dass sie die Entziehung der gewährten Leistung rechtfertigten. Die praktische Blindheit allein läßt keinen Rückschluß auf die Verwertbarkeit der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T4) TE OGH 2000-07-25 10 ObS 209/00h Auch; nur T1 TE OGH 2000-12-05 10 ObS 144/00z nur: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit handeln. (T5); Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 2 GSVG. (T6)nur: Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit handeln. (T5); Beisatz: Hier: Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG. (T6) TE OGH 2002-11-26 10 ObS 14/02k nur T5; Beisatz: Der Kinderzuschuss für ein Kind nach Vollendung des
- Lebensjahres ist nämlich nicht durch eine Unterhaltspflicht des Pensionsbeziehers gegenüber dem Kind bedingt, weshalb dessen allfällige Erwerbsunfähigkeit ohne Bindung an den Beschluss im Unterhaltsverfahren selbständig zu prüfen ist. (T7) TE OGH 2010-04-13 10 ObS 44/10h Beisatz: Bei der Waisenpension handelt es sich um eine Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung (vgl § 222 Abs 1 Z 3 lit a ASVG), für die der Grundsatz der Maßgeblichkeit des inländischen Arbeitsmarkts für die Beurteilung der Verweisbarkeit gilt. (T8)Beisatz: Bei der Waisenpension handelt es sich um eine Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung vergleiche Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG), für die der Grundsatz der Maßgeblichkeit des inländischen Arbeitsmarkts für die Beurteilung der Verweisbarkeit gilt. (T8) TE OGH 2016-06-28 10 ObS 59/16y Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf Waisenpension kann auch dann (weiterhin) bestehen, wenn der Versicherte aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers berufstätig ist und daraus ein überdurchschnittliches Einkommen bezieht, er aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge Krankheit oder Gebrechen weiterhin erwerbsunfähig ist. (T9) TE OGH 2017-01-24 10 ObS 100/16b Auch; Beis wie T9 TE OGH 2021-05-19 10 ObS 23/21m Auch; Beisatz: Erwerbsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (= RS0085536 [T2]). (T10) TE OGH 2022-11-22 10 ObS 85/22f Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T11)Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd Paragraph 252, Absatz 3, ASVG vor. (T11) TE OGH 2023-11-21 10 ObS 95/23b vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T12)Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T12) Beisatz: Erwerbsunfähigkeit liegt weiters vor, wenn eine Erwerbstätigkeit nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass der Dienstgeber dem Erwerbstätigen über den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Rahmen hinaus entgegenkommt. Ob der Kläger auf ein solches besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen wäre, ist eine Rechtsfrage. (T13) TE OGH 2025-07-10 10 ObS 66/25s vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085556