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{'item': '1Ob31/92; 1Ob4/94; 1Ob7/95; 1Ob39/95; 1Ob190/97s; 1Ob88/00y; 1Ob129/02f; 1Ob114/10m; 1Ob190/15w; 1Ob88/23g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050017 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl1Ob31/92; 1Ob4/94; 1Ob7/95; 1Ob39/95; 1Ob190/97s; 1Ob88/00y; 1Ob129/02f; 1Ob114/10m; 1Ob190/15w; 1Ob88/23g NormAHG §1 G MRK Art5 Abs5 V1 MRK Art5 Abs5 V4 RechtssatzArt 5 Abs 5 MRK gewährt demjenigen, der entgegen den Bestimmungen des Art 5 Abs 1 bis 4 MRK von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, einen auch immateriellen Schaden umfassenden, vom Verschulden des Organes unabhängigen Schadenersatzanspruch, der im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist.Artikel 5, Absatz 5, MRK gewährt demjenigen, der entgegen den Bestimmungen des Artikel 5, Absatz eins bis 4 MRK von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, einen auch immateriellen Schaden umfassenden, vom Verschulden des Organes unabhängigen Schadenersatzanspruch, der im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-07 1 Ob 31/92 Veröff: EvBl 1993/57 S 276 TE OGH 1994-06-22 1 Ob 4/94 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 7/95 Veröff: SZ 68/102 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 39/95 Auch TE OGH 1997-11-25 1 Ob 190/97s Beisatz: Dabei handelt es sich um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der in Österreich im Verfassungsrang stehenden Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleiteten Ersatzanspruch. (T1) Veröff: SZ 70/243 TE OGH 2000-06-21 1 Ob 88/00y Auch; Beisatz: Der unter Berufung auf Art 5 Abs 5 EMRK geltend gemachte Schadenersatz ist im Amtshaftungsverfahren durchzusetzen. (T2); Veröff: SZ 73/103Auch; Beisatz: Der unter Berufung auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK geltend gemachte Schadenersatz ist im Amtshaftungsverfahren durchzusetzen. (T2); Veröff: SZ 73/103 TE OGH 2002-06-25 1 Ob 129/02f Auch; Beisatz: Bei Anwendung des Amtshaftungsgesetzes wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob dieses Gesetz die ausschließliche Haftung von Rechtsträgern für Schäden aus Akten hoheitlicher Vollziehung abschließend regelt, soweit es an besonderen Rechtsgrundlagen für eine Haftungsanknüpfung mangelt. Solche besonderen Grundlagen können sich etwa aus dem Gemeinschaftsrecht, aus einfachen Gesetzen mit verfassungsrechtlicher Deckung - wie etwa der nach Art 23 Abs 5 B-VG - oder aus der Verfassung selbst ergeben, wenn verfassungsunmittelbare Ansprüche - wie etwa die nach Art 5 Abs 5 EMRK beziehungsweise Art 7 PersFrG - geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2002/87Auch; Beisatz: Bei Anwendung des Amtshaftungsgesetzes wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob dieses Gesetz die ausschließliche Haftung von Rechtsträgern für Schäden aus Akten hoheitlicher Vollziehung abschließend regelt, soweit es an besonderen Rechtsgrundlagen für eine Haftungsanknüpfung mangelt. Solche besonderen Grundlagen können sich etwa aus dem Gemeinschaftsrecht, aus einfachen Gesetzen mit verfassungsrechtlicher Deckung - wie etwa der nach Artikel 23, Absatz 5, B-VG - oder aus der Verfassung selbst ergeben, wenn verfassungsunmittelbare Ansprüche - wie etwa die nach Artikel 5, Absatz 5, EMRK beziehungsweise Artikel 7, PersFrG - geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2002/87 TE OGH 2010-08-10 1 Ob 114/10m Auch TE OGH 2015-10-22 1 Ob 190/15w Auch TE OGH 2023-06-27 1 Ob 88/23g vgl; Beisatz wie T1 Anm: zur Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes;Anmerkung, zur Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes; European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.