RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003799 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl1Ob614/92; 1Ob621/93; 4Ob557/94; 3Ob503/96; 3Ob56/95; 10Ob2416/96h; 6Ob99/97w; 3Ob250/97d; 4Ob210/98f; 1Ob115/98p; 1Ob337/99m; 4Ob42/01g; 7Ob14/02p; 3Ob81/02m; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 4Ob218/08z; 10Ob8/09p; 10Ob7/09s; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 3Ob134/10t; 7Ob179/11s; 3Ob63/13f; 3Ob118/13v; 1Ob159/13h; 7Ob16/14z; 3Ob235/15b; 6Ob153/16t; 1Ob155/20f; 9Ob59/22z; 3Ob110/23g; 8Ob147/24m NormABGB §94 ABGB §140 Bb ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 AlVG §68 Abs2 EO §290 Abs1 Z10 KBGG §42 KBGG §43 RechtssatzUnter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-07 1 Ob 614/92 Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993/108 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 621/93 Auch TE OGH 1994-10-18 4 Ob 557/94 Auch TE OGH 1996-02-21 3 Ob 503/96 nur: Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. (T1) Veröff: SZ 69/33 TE OGH 1996-09-10 3 Ob 56/95 nur T1; Veröff: SZ 69/203 TE OGH 1996-12-13 10 Ob 2416/96h nur T1 TE OGH 1997-04-24 6 Ob 99/97w nur: Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen. (T2) TE OGH 1997-10-29 3 Ob 250/97d nur T1; Beisatz: Verpflichtende Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht einzubeziehen. (T3) TE OGH 1998-08-12 4 Ob 210/98f nur T1 TE OGH 1998-09-29 1 Ob 115/98p Auch; nur T2 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 337/99m Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T4) Veröff: SZ 73/9 TE OGH 2001-03-22 4 Ob 42/01g Auch; Beisatz: Nach jüngerer Rsp auch Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner und unpfändbare Leistungen. (T5) Beisatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T6)Auch; Beisatz: Nach jüngerer Rsp auch Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner und unpfändbare Leistungen. (T5) Beisatz: Die Neufassung des Paragraph 94, Absatz 3, ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T6) TE OGH 2002-04-29 7 Ob 14/02p nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehende Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit abb ASVG ist unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbetrag zu verringern (Betrag x 14 : 12 -3,75 %). (T7)nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehende Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, lit abb ASVG ist unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbetrag zu verringern (Betrag x 14 : 12 -3,75 %). (T7) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 81/02m Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen sind nur bei Fehlen einer gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen oder dann, wenn die von der Sozialversicherung gedeckte Behandlung medizinisch nicht ausreicht. (T8) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 200/08t Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T9)Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des Paragraph 42, KBGG (BGBl römisch eins 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T9) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 219/08m Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2008-12-17 7 Ob 223/08g Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T10)Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 sowie gegen Paragraph 43, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T10) TE OGH 2009-02-24 10 Ob 112/08f Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T9: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T11)Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T9: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in Paragraph 42, KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T11) Beis abweichend von T10: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T12)Beis abweichend von T10: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 42, KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T12) Veröff: SZ 2009/24 TE OGH 2009-02-24 4 Ob 218/08z Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/22 TE OGH 2009-03-17 10 Ob 8/09p Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 7/09s Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 148/09x Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T13) Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T14) TE OGH 2009-09-08 10 Ob 40/09v Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 133/09a Vgl; Beisatz: Die Unpfändbarkeit des Kinderbetreuungsgelds (§ 43 Abs 1 KBGG) hat für die unterhaltsrechtliche Bewertung als Einkommen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung. (T15)Vgl; Beisatz: Die Unpfändbarkeit des Kinderbetreuungsgelds (Paragraph 43, Absatz eins, KBGG) hat für die unterhaltsrechtliche Bewertung als Einkommen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedeutung. (T15) TE OGH 2009-11-24 10 Ob 76/09p Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T16) Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T17)Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl römisch eins 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (Paragraph 5 a, KBGG) nicht angebracht ist. (T17) TE OGH 2009-12-15 1 Ob 22/09f Vgl auch; nur T1; Beis teilweise abweichend von T9; Beis wie T11; Beis wie T16 TE OGH 2010-10-13 3 Ob 134/10t Vgl; nur T1 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 179/11s nur T1 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 63/13f Auch; nur T1 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 118/13v Auch; nur T1 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 159/13h Vgl auch; Beis wie T16 TE OGH 2014-02-26 7 Ob 16/14z Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T18) Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T19) Veröff: SZ 2014/19 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 235/15b Auch; Beis wie T18 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 153/16t Vgl; Beisatz: Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit sie die gesetzliche ersetzt, mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage (hier: zur deutschen Krankenversicherungspflicht). Gleiches gilt für Beiträge zur verpflichtenden deutschen Pflegeversicherung. (T20) TE OGH 2021-03-02 1 Ob 155/20f TE OGH 2022-11-24 9 Ob 59/22z nur T1; Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T21) TE OGH 2023-06-21 3 Ob 110/23g vgl; nur T1 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 147/24m Beisatz wie T1; Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003799
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.