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{'item': '1Ob614/92; 4Ob557/94; 3Ob541/95; 1Ob590/95; 6Ob251/97y; 3Ob250/97d; 1Ob115/98p; 2Ob122/99a; 7Ob249/00v; 6Ob70/01i; 1Ob2/02d; 7Ob210/05s; 2Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047421 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl1Ob614/92; 4Ob557/94; 3Ob541/95; 1Ob590/95; 6Ob251/97y; 3Ob250/97d; 1Ob115/98p; 2Ob122/99a; 7Ob249/00v; 6Ob70/01i; 1Ob2/02d; 7Ob210/05s; 2Ob200/04g; 2Ob208/06m; 7Ob197/07g; 4Ob100/08x; 3Ob10/09f; 1Ob240/09i; 1Ob81/10h; 1Ob75/12d; 9Ob5/13w; 3Ob63/13f; 8Ob63/13t; 1Ob180/15z; 8Ob39/16t; 1Ob155/17a; 3Ob47/18k; 3Ob59/18z; 6Ob76/18x; 4Ob1/18b; 8Ob115/18x; 5Ob25/19s; 9Ob39/20f; 6Ob151/21f; 9Ob30/22k; 9Ob71/22i; 3Ob192/22i; 2Ob180/24w; 10Ob49/24i; 2Ob7/25f; 8Ob104/25i; 10Ob49/25s NormABGB §94 ABGB aF §140 Bb ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 BbABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Bb EheG §66 RechtssatzBeurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-07 1 Ob 614/92 Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993,108 TE OGH 1994-10-18 4 Ob 557/94 TE OGH 1995-04-26 3 Ob 541/95 Auch TE OGH 1995-07-27 1 Ob 590/95 Vgl; Beisatz: Ein pflichtbewusster Vater würde seine Kinder im Normalfall ebenso an seinen - wenngleich kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. (T1) TE OGH 1997-09-11 6 Ob 251/97y Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-10-29 3 Ob 250/97d Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-09-29 1 Ob 115/98p Vgl auch; Beisatz: Ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder im Normalfall ebenfalls an seinen - wenngleich kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. Das gilt gerade auch für das Karenzgeld des Unterhaltsschuldners. (T2) TE OGH 1999-06-24 2 Ob 122/99a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-11-22 7 Ob 249/00v Vgl auch TE OGH 2001-09-13 6 Ob 70/01i Auch; Beisatz: An diese Leitfigur eines pflichtbewussten Unterhaltsschuldners ist auch bei der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung anzuknüpfen. (T3) Veröff: SZ 74/154 TE OGH 2002-01-29 1 Ob 2/02d Auch TE OGH 2005-10-19 7 Ob 210/05s TE OGH 2006-02-20 2 Ob 200/04g TE OGH 2007-06-14 2 Ob 208/06m nur: Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. (T4) TE OGH 2008-03-12 7 Ob 197/07g Beisatz: Sollte der Vater durch seine selbständige Tätigkeit als Wahlarzt nach einer gewissen Anlaufzeit sehr gut verdienen und sich dies positiv für die Unterhaltsberechtigten auswirken, wird ihm unter der Voraussetzung einer positiven Einkommensprognose auch nicht zu verwehren sein, eine solche Chance zu ergreifen. Während er seine selbständige Tätigkeit aufbaut, soll ihm kein Unterhalt auferlegt werden, den er nicht leisten kann. Dies ungeachtet des Umstands, dass hier bereits die Luxusgrenze erreicht wird. (T5) Beisatz: Hier: Aufhebung zu Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Erfolgsaussichten der beginnenden selbständigen Tätigkeit des Vaters als Wahlarzt. (T6) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 100/08x Ähnlich; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch der schuldlos geschiedenen Ehefrau. (T7) TE OGH 2009-04-22 3 Ob 10/09f Auch; Veröff: SZ 2009/51 TE OGH 2009-12-15 1 Ob 240/09i TE OGH 2010-07-06 1 Ob 81/10h Beisatz: Nur wenn der Verzicht auf ein höheres Einkommen durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung. (T8) TE OGH 2012-05-24 1 Ob 75/12d Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer Bildungskarenz. (T9) TE OGH 2013-04-24 9 Ob 5/13w Auch; Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T10) TE OGH 2013-05-15 3 Ob 63/13f Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T11) TE OGH 2013-07-30 8 Ob 63/13t Auch TE OGH 2015-09-17 1 Ob 180/15z TE OGH 2016-08-30 8 Ob 39/16t Auch TE OGH 2017-09-27 1 Ob 155/17a Beisatz: Hier: Hier hat sich der Vater – anstatt weiterhin in seinem erlernten Beruf als Kfz‑Werkmeister tätig zu sein oder einen entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen – zum Eintritt in ein Kloster entschieden; Anspannung (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T12) Veröff: SZ 2017/105 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 47/18k TE OGH 2018-04-25 3 Ob 59/18z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 76/18x TE OGH 2018-06-11 4 Ob 1/18b Auch TE OGH 2018-09-24 8 Ob 115/18x TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s TE OGH 2020-08-26 9 Ob 39/20f Vgl TE OGH 2022-02-02 6 Ob 151/21f TE OGH 2022-08-31 9 Ob 30/22k Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T13) TE OGH 2022-11-17 9 Ob 71/22i Vgl TE OGH 2022-12-15 3 Ob 192/22i Beisatz: Hier: Allfällige schriftliche bzw gerichtliche Geltendmachung vertraglicher (Zahlungs-)Ansprüche des Vaters gegen den väterlichen Großvater, die in der Vergangenheit der Finanzierung des Lebensunterhalts der Familie dienten. (T14) TE OGH 2024-11-19 2 Ob 180/24w Beisatz: Das Verhalten des pflichtbewussten, rechtschaffenen Elternteils muss ex ante gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vertretbar gewesen sein. (T15) TE OGH 2024-11-19 10 Ob 49/24i TE OGH 2025-03-25 2 Ob 7/25f Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T16) TE OGH 2025-09-30 8 Ob 104/25i vgl TE OGH 2025-10-21 10 Ob 49/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047421

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.