RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047456 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl1Ob614/92; 7Ob531/93; 7Ob620/93; 1Ob550/94; 1Ob570/95; 10Ob2104/96a; 3Ob503/96; 3Ob2202/96m; 1Ob180/97w; 3Ob194/97v; 1Ob260/97k; 10Ob87/98m; 6Ob299/98h; 5Ob10/99b; 1Ob76/99d; 7Ob48/00k; 1Ob108/01s; 6Ob257/01i; 1Ob49/02s; 7Ob174/02t; 7Ob167/02p; 7Ob152/03h; 1Ob157/03z; 6Ob8/03z; 6Ob237/03a; 7Ob170/04g; 7Ob225/04w; 10Ob96/05y; 8Ob140/05d; 7Ob284/06z; 8Ob164/06k; 2Ob59/07a; 7Ob130/08f; 3Ob160/08p; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 10Ob7/09s; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 8Ob8/09y; 10Ob76/09p; 2Ob253/09h; 1Ob22/09f; 6Ob72/10x; 7Ob166/10b; 7Ob32/12z; 8Ob1/13z; 1Ob149/13p; 10Ob110/15x; 9Ob27/16k; 1Ob149/16t; 4Ob7/17h; 8Ob16/19i; 3Ob109/20f; 9Ob71/22i; 9Ob59/22z; 5Ob187/23w; 8Ob147/24m NormABGB §140 Ae ABGB §140 Bb ASVG §293 KBGG §9 KBGG §42 RechtssatzAuch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-07 1 Ob 614/92 Veröff: SZ 65/126 = ÖA 1993,108 TE OGH 1993-06-02 7 Ob 531/93 Veröff: ÖA 1993,145 TE OGH 1993-12-21 7 Ob 620/93 TE OGH 1994-05-03 1 Ob 550/94 TE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Veröff: SZ 68/157 TE OGH 1996-07-16 10 Ob 2104/96a nur: Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1); Beisatz: Notstandshilfe. (T2) TE OGH 1996-02-21 3 Ob 503/96 nur: Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T3) Veröff: SZ 69/33 TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2202/96m Beis wie T2 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 180/97w TE OGH 1997-07-09 3 Ob 194/97v nur T3 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 260/97k nur T1 TE OGH 1998-06-09 10 Ob 87/98m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-12-18 6 Ob 299/98h Auch TE OGH 1999-10-12 5 Ob 10/99b Auch; nur T3; Beisatz: Zum Ausscheiden einer öffentlich-rechtlichen Leistung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es, wenn eine Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll. (T4) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 76/99d TE OGH 2000-03-29 7 Ob 48/00k Vgl auch TE OGH 2001-05-29 1 Ob 108/01s Beis wie T4; Beisatz: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt. (T5) TE OGH 2001-11-29 6 Ob 257/01i auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-03-22 1 Ob 49/02s Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch für EU-Förderungen, die der Existenzsicherung und Abgeltung eines Ausfalls von Betriebseinnahmen dienen. (T6); Veröff: SZ 2002/39 TE OGH 2002-12-11 7 Ob 174/02t Vgl auch; Beisatz: Auch wenn derartige Leistungen der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zukommen, sind sie als bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigendes Einkommen der Ehefrau zu qualifizieren. (T7); Beisatz: Hier: Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten. (T8) TE OGH 2002-12-11 7 Ob 167/02p Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2003-06-30 7 Ob 152/03h Beis wie T5; Beisatz: Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T9) TE OGH 2003-07-01 1 Ob 157/03z Vgl auch; Beisatz: Auch das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGBl I 2001/103) ist wie schon bisher das Karenzgeld (Karenzurlaubsgeld) der Ehegattin des Geldunterhaltspflichtigen als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren. (T10)Vgl auch; Beisatz: Auch das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGBl römisch eins 2001/103) ist wie schon bisher das Karenzgeld (Karenzurlaubsgeld) der Ehegattin des Geldunterhaltspflichtigen als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren. (T10) TE OGH 2003-10-02 6 Ob 8/03z Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (so schon 6 Ob 257/01i). (T11) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 237/03a Auch TE OGH 2004-09-08 7 Ob 170/04g Beis wie T10; Beisatz: Ein nach den §§ 9 ff KBGG gewährter Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist jedoch nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist. (T12); Veröff: SZ 2004/135Beis wie T10; Beisatz: Ein nach den Paragraphen 9, ff KBGG gewährter Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist jedoch nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist. (T12); Veröff: SZ 2004/135 TE OGH 2004-10-20 7 Ob 225/04w nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2005-10-18 10 Ob 96/05y Auch; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2006-01-26 8 Ob 140/05d nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Keine Einbeziehung der Vergütung aus einer Krankenzusatzversicherung für die Nichtinanspruchnahme der Sonderklasse bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus, da nach der Zweckwidmung der Versicherungsleistung diese eben gerade der Erhöhung der Lebensqualität des Versicherten dient. (T13) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 284/06z Beisatz: Hier: Leistungen nach dem stmk SHG
- (T14) TE OGH 2007-04-18 8 Ob 164/06k Auch; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2007-04-26 2 Ob 59/07a Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T8, Vgl Beis wie T10; Veröff: SZ 2007/64 TE OGH 2008-07-09 7 Ob 130/08f Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2008-10-03 3 Ob 160/08p Vgl; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. (T15); Veröff: SZ 2008/143 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 200/08t Vgl aber; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16); Beisatz: Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ist dem entgegen zu halten, dass das Kinderbetreuungsgeld sich von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet. (T17)Vgl aber; Beisatz: Mit der Neuregelung des Paragraph 42, KBGG (BGBl römisch eins 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16); Beisatz: Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ist dem entgegen zu halten, dass das Kinderbetreuungsgeld sich von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet. (T17) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 219/08m Vgl aber; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2008-12-17 7 Ob 223/08g Vgl aber; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T18)Vgl aber; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in Paragraph 42, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 sowie gegen Paragraph 43, Absatz eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T18) TE OGH 2009-02-24 10 Ob 112/08f Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T19); Beis abweichend von T18: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T20); Veröff: SZ 2009/24Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in Paragraph 42, KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T19); Beis abweichend von T18: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 42, KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T20); Veröff: SZ 2009/24 TE OGH 2009-03-17 10 Ob 8/09p Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2009-04-21 10 Ob 7/09s Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20 TE OGH 2009-09-08 10 Ob 40/09v Vgl auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20 TE OGH 2009-09-08 4 Ob 133/09a Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T21) TE OGH 2009-12-21 8 Ob 8/09y Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist in die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines anderen Kindes gegen die bezugsberechtigte Mutter einzubeziehen. (T22) TE OGH 2009-11-24 10 Ob 76/09p Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T23) Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T24)Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl römisch eins 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (Paragraph 5 a, KBGG) nicht angebracht ist. (T24) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 253/09h Auch; Auch Beis wie T4; Vgl Beis wie T20; Vgl Beis wie T23; Beisatz: Hinsichtlich der Einkommenswirksamkeit verschiedener öffentlich-rechtlicher Leistungen wird von der Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Unterhaltsberechtigten einerseits und des Unterhaltspflichtigen andererseits vorgenommen. (T25) Beisatz: Hier: Studienbeihilfe. (T26) Bem: Vgl auch 3 Ob 160/08p hinsichtlich Ausgleichszulage, 6 Ob 89/01h hinsichtlich Familienbeihilfe und 10 Ob 112/08f ua hinsichtlich Kinderbetreuungsgeld. (T27) Veröff: SZ 2010/5 TE OGH 2009-12-15 1 Ob 22/09f Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23 TE OGH 2010-04-15 6 Ob 72/10x Vgl auch; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2010-10-22 7 Ob 166/10b Auch; Beisatz: Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld. (T28) Veröff: SZ 2010/137 TE OGH 2012-04-25 7 Ob 32/12z Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2013-01-24 8 Ob 1/13z Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Zum Krankenhaus-Taggeld siehe nunmehr RS
- (T29) TE OGH 2013-08-29 1 Ob 149/13p Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2016-02-22 10 Ob 110/15x Beis wie T6 TE OGH 2016-06-24 9 Ob 27/16k Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T25 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 149/16t Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2017-02-21 4 Ob 7/17h TE OGH 2019-08-29 8 Ob 16/19i Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2020-08-18 3 Ob 109/20f Vgl; Beisatz: Kostenlose Wohnmöglichkeit im ausländischen Staat. (T30) TE OGH 2022-11-17 9 Ob 71/22i Beis wie T4 TE OGH 2022-11-24 9 Ob 59/22z Beis wie T5 nur: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt. (T31) Beisatz: Die Zweckwidmung einer Sozialleistung für Aufwendungen des Allgemeinbedarfs steht der Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht entgegen. (T32) Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T33) TE OGH 2024-06-27 5 Ob 187/23w Beisatz wie T11; Beisatz wie T31 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 147/24m Beisatz wie T11; Beisatz wie T31 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047456