RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.10.1992 Geschäftszahl8Ob1632/92; 2Ob325/98b; 7Ob2/00w; 5Ob74/09g NormGBG §61 B2 RechtssatzSelbst wenn dem Klagebegehren nur wegen eines Grundes, auf den die Löschungsklage nicht gestützt werden könnte, weil die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten wird (hier Anfechtung wegen groben Undanks, die nur zur Auflösung ex nunc führen kann, SZ 26/135), stattgegeben werden sollte, hat dies gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß § 65 Abs 2 GBG zu löschen, weil das Grundbuchsgericht nur formal zu prüfen hat, ob ein klagsstattgebendes Urteil vorliegt und nicht, aus welchem Grund dieses ergangen ist.Selbst wenn dem Klagebegehren nur wegen eines Grundes, auf den die Löschungsklage nicht gestützt werden könnte, weil die Gültigkeit der Eintragung selbst nicht bestritten wird (hier Anfechtung wegen groben Undanks, die nur zur Auflösung ex nunc führen kann, SZ 26/135), stattgegeben werden sollte, hat dies gemäß Paragraph 61, Absatz 2, GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß Paragraph 65, Absatz 2, GBG zu löschen, weil das Grundbuchsgericht nur formal zu prüfen hat, ob ein klagsstattgebendes Urteil vorliegt und nicht, aus welchem Grund dieses ergangen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1992/10/08 8 Ob 1632/92 Veröff: RZ 1994/40 S 115 TE OGH 1998/12/17 2 Ob 325/98b Auch; nur: Dies hat gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß § 65 Abs 2 GBG zu löschen. (T1) Auch; nur: Dies hat gemäß Paragraph 61, Absatz 2, GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. Die nachfolgenden Eintragungen sind auf Ansuchen gemäß Paragraph 65, Absatz 2, GBG zu löschen. (T1) TE OGH 2000/01/26 7 Ob 2/00w nur T1 nur: Dies hat gemäß § 61 Abs 2 GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. (T2) nur T1 nur: Dies hat gemäß Paragraph 61, Absatz 2, GBG zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert. (T2) TE OGH 2009/05/12 5 Ob 74/09g Vgl; Beisatz: Die durch die Anmerkung der Teilungsklage bewirkte rechtlich geschützte Stellung geht nicht über die in § 61 Abs 2 GBG geregelte Wirkung der Anmerkung hinaus, nämlich dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen den späteren Erwerber durchgesetzt werden kann. Die Streitanmerkung selbst verleiht insbesondere keinen Anspruch auf Durchsetzung eines Teilungsbegehrens durch Wohnungseigentumsbegründung. (T3) Vgl; Beisatz: Die durch die Anmerkung der Teilungsklage bewirkte rechtlich geschützte Stellung geht nicht über die in Paragraph 61, Absatz 2, GBG geregelte Wirkung der Anmerkung hinaus, nämlich dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen den späteren Erwerber durchgesetzt werden kann. Die Streitanmerkung selbst verleiht insbesondere keinen Anspruch auf Durchsetzung eines Teilungsbegehrens durch Wohnungseigentumsbegründung. (T3) RechtssatznummerRS0060655
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