RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056115 Entscheidungsdatum12.10.1992 Geschäftszahl4Bkd5/91; 4Bkd1/02; 13Bkd7/08; 13Bkd7/08; 7Bkd1/11; 8Bkd1/12; 27Ds2/19d; 23Ds4/19v NormDSt 1990 §1 Abs1 G; RAO §10 Abs2; RL-BA 1977 §18 RechtssatzSoweit § 18 RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2 RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als auch um ein Gebot im Interesse des Standesansehens. Demnach hat ein Rechtsanwalt in eigener Sache beim Umgang mit dem Rechtsanwalt einer anderen Partei in gleicher Weise den § 18 RL-BA 1977 zu beachten wie im Zuge einer Tätigkeit als Parteienvertreter.Soweit Paragraph 18, RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (Paragraph 10, Absatz 2, RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als auch um ein Gebot im Interesse des Standesansehens. Demnach hat ein Rechtsanwalt in eigener Sache beim Umgang mit dem Rechtsanwalt einer anderen Partei in gleicher Weise den Paragraph 18, RL-BA 1977 zu beachten wie im Zuge einer Tätigkeit als Parteienvertreter. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-12 4 Bkd 5/91 TE OGH 2002-09-02 4 Bkd 1/02 nur: Soweit § 18 RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2 RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als auch um ein Gebot im Interesse des Standesansehens. (T1)nur: Soweit Paragraph 18, RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (Paragraph 10, Absatz 2, RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als auch um ein Gebot im Interesse des Standesansehens. (T1) TE OGH 2008-10-13 13 Bkd 7/08 Auch; Beisatz: Bei der aus § 18 RL-BA resultierenden Verpflichtung handelt es sich sowohl um eine Berufspflicht, dem Gegenvertreter mit kollegialer Fairness entgegen zu treten, als auch ein Gebot im Interesse des allgemeinen Standesansehens. (T2); Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 18 RL-BA angenommen, weil der Disziplinarbeschuldigte in einem Schriftsatz dem gegnerischen Anwalt implizit unterstellt hatte, dieser hätte seine Vertagungsbitte lediglich in Verschleppungsabsicht eingebracht und den als Vertagungsgrund angeführten Auslandsaufenthalt nur „erfunden". (T3); Bem: Mit Auseinandersetzung mit dem Spannungsverhältnis zwischen § 18 RL-BA, § 9 RAO und Art 10 EMRK. (T4)Auch; Beisatz: Bei der aus Paragraph 18, RL-BA resultierenden Verpflichtung handelt es sich sowohl um eine Berufspflicht, dem Gegenvertreter mit kollegialer Fairness entgegen zu treten, als auch ein Gebot im Interesse des allgemeinen Standesansehens. (T2); Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 18, RL-BA angenommen, weil der Disziplinarbeschuldigte in einem Schriftsatz dem gegnerischen Anwalt implizit unterstellt hatte, dieser hätte seine Vertagungsbitte lediglich in Verschleppungsabsicht eingebracht und den als Vertagungsgrund angeführten Auslandsaufenthalt nur „erfunden". (T3); Bem: Mit Auseinandersetzung mit dem Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 18, RL-BA, Paragraph 9, RAO und Artikel 10, EMRK. (T4) TE OGH 2010-11-29 13 Bkd 7/08 Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat zwischenzeitig ‑ für die Oberste Berufungs‑ und Disziplinarkommission bindend ‑ erkannt, dass der Disziplinarbeschuldigte durch das Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.