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{'item': ['4Bkd5/91', '4Bkd1/02', '13Bkd7/08', '13Bkd7/08', '7Bkd1/11', '8Bkd1/12', '27Ds2/19d', '23Ds4/19v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056115 Entscheidungsdatum12.10.1992 Geschäftszahl4Bkd5/91; 4Bkd1/02; 13Bkd7/08; 13Bkd7/08; 7Bkd1/11; 8Bkd1/12; 27Ds2/19d; 23Ds4/19v NormDSt 1990 §1 Abs1 G; RAO §10 Abs2; RL-BA 1977 §18 RechtssatzSoweit § 18 RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2 RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als auch um ein Gebot im Interesse des Standesansehens. Demnach hat ein Rechtsanwalt in eigener Sache beim Umgang mit dem Rechtsanwalt einer anderen Partei in gleicher Weise den § 18 RL-BA 1977 zu beachten wie im Zuge einer Tätigkeit als Parteienvertreter.Soweit Paragraph 18, RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (Paragraph 10, Absatz 2, RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als auch um ein Gebot im Interesse des Standesansehens. Demnach hat ein Rechtsanwalt in eigener Sache beim Umgang mit dem Rechtsanwalt einer anderen Partei in gleicher Weise den Paragraph 18, RL-BA 1977 zu beachten wie im Zuge einer Tätigkeit als Parteienvertreter. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-12 4 Bkd 5/91 TE OGH 2002-09-02 4 Bkd 1/02 nur: Soweit § 18 RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2 RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als auch um ein Gebot im Interesse des Standesansehens. (T1)nur: Soweit Paragraph 18, RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (Paragraph 10, Absatz 2, RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als auch um ein Gebot im Interesse des Standesansehens. (T1) TE OGH 2008-10-13 13 Bkd 7/08 Auch; Beisatz: Bei der aus § 18 RL-BA resultierenden Verpflichtung handelt es sich sowohl um eine Berufspflicht, dem Gegenvertreter mit kollegialer Fairness entgegen zu treten, als auch ein Gebot im Interesse des allgemeinen Standesansehens. (T2); Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 18 RL-BA angenommen, weil der Disziplinarbeschuldigte in einem Schriftsatz dem gegnerischen Anwalt implizit unterstellt hatte, dieser hätte seine Vertagungsbitte lediglich in Verschleppungsabsicht eingebracht und den als Vertagungsgrund angeführten Auslandsaufenthalt nur „erfunden". (T3); Bem: Mit Auseinandersetzung mit dem Spannungsverhältnis zwischen § 18 RL-BA, § 9 RAO und Art 10 EMRK. (T4)Auch; Beisatz: Bei der aus Paragraph 18, RL-BA resultierenden Verpflichtung handelt es sich sowohl um eine Berufspflicht, dem Gegenvertreter mit kollegialer Fairness entgegen zu treten, als auch ein Gebot im Interesse des allgemeinen Standesansehens. (T2); Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 18, RL-BA angenommen, weil der Disziplinarbeschuldigte in einem Schriftsatz dem gegnerischen Anwalt implizit unterstellt hatte, dieser hätte seine Vertagungsbitte lediglich in Verschleppungsabsicht eingebracht und den als Vertagungsgrund angeführten Auslandsaufenthalt nur „erfunden". (T3); Bem: Mit Auseinandersetzung mit dem Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 18, RL-BA, Paragraph 9, RAO und Artikel 10, EMRK. (T4) TE OGH 2010-11-29 13 Bkd 7/08 Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat zwischenzeitig ‑ für die Oberste Berufungs‑ und Disziplinarkommission bindend ‑ erkannt, dass der Disziplinarbeschuldigte durch das Erkenntnis vom

  1. 2008 (13 Bkd 7/08) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden ist. Er hob den Bescheid auf. Zur Begründung führte das Höchstgericht an, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordere. Vor dem Hintergrund der Schranken des Art 10 MRK hätte die belangte Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers dahin verstehen müssen, dass sie ‑ wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang ‑ nur den Unmut über die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerungen durch das Gericht und die Gegenpartei zum Ausdruck gebracht habe. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass die öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Überparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden. Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Rechtsvorschrift führt daher zu dem Ergebnis, dass das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und ein die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigendes Verhalten nicht vorliegen. Im Disziplinarverfahren hatte daher ein Freispruch zu ergehen. (T5)Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat zwischenzeitig ‑ für die Oberste Berufungs‑ und Disziplinarkommission bindend ‑ erkannt, dass der Disziplinarbeschuldigte durch das Erkenntnis vom
  2. 2008 (13 Bkd 7/08) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden ist. Er hob den Bescheid auf. Zur Begründung führte das Höchstgericht an, dass das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordere. Vor dem Hintergrund der Schranken des Artikel 10, MRK hätte die belangte Behörde die Äußerung des Beschwerdeführers dahin verstehen müssen, dass sie ‑ wenn auch mit einem möglichen Wortüberschwang ‑ nur den Unmut über die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerungen durch das Gericht und die Gegenpartei zum Ausdruck gebracht habe. Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass eine demokratische Gesellschaft die in Rede stehende Aussage hinnehmen kann, ohne dass die öffentliche Ordnung, der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Überparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden. Eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Rechtsvorschrift führt daher zu dem Ergebnis, dass das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und ein die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigendes Verhalten nicht vorliegen. Im Disziplinarverfahren hatte daher ein Freispruch zu ergehen. (T5) TE OGH 2011-11-21 7 Bkd 1/11 Auch TE OGH 2013-04-15 8 Bkd 1/12 nur T1 TE OGH 2020-01-30 27 Ds 2/19d Vgl TE OGH 2020-06-08 23 Ds 4/19v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056115

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