RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083108 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl5Ob126/92; 5Ob88/94; 5Ob162/99f; 5Ob299/99b; 5Ob28/05m; 5Ob69/06t; 5Ob130/08s; 5Ob38/08m; 5Ob235/09h; 5Ob236/11h; 5Ob9/16h; 5Ob216/15y; 5Ob55/19b; 5Ob78/22i; 5Ob107/24g; 5Ob114/24m NormWEG 1975 §13 Abs2 WEG 1975 §13 Abs2 Z2 WEG 2002 §16 Abs2 RechtssatzWeder aus § 13 Abs 2 WEG noch aus dem ersten Halbsatz der Z 2 leg cit lässt sich herauslesen, dass der einzelne Wohnungseigentümer in Ausübung seines Verfügungsrechtes über die ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassene Wohnung gemeinsame Teile der Liegenschaft nur dann in Anspruch nehmen könnte, wenn er zugleich auch die Wohnung baulich verändert.Weder aus Paragraph 13, Absatz 2, WEG noch aus dem ersten Halbsatz der Ziffer 2, leg cit lässt sich herauslesen, dass der einzelne Wohnungseigentümer in Ausübung seines Verfügungsrechtes über die ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassene Wohnung gemeinsame Teile der Liegenschaft nur dann in Anspruch nehmen könnte, wenn er zugleich auch die Wohnung baulich verändert. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-13 5 Ob 126/92 TE OGH 1994-10-21 5 Ob 88/94 Vgl auch TE OGH 1999-06-15 5 Ob 162/99f TE OGH 1999-11-23 5 Ob 299/99b Vgl TE OGH 2005-04-05 5 Ob 28/05m Beisatz: Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG 2002 (§ 13 Abs 2 WEG 1975) ist nämlich weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind; dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind. (T1)Beisatz: Der Änderungsbegriff des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 (Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975) ist nämlich weit auszulegen und umfasst auch Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, soweit diese einer vorteilhafteren Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich sind; dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind. (T1) TE OGH 2006-05-30 5 Ob 69/06t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 130/08s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 38/08m Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Die sachenrechtlich nicht zu lösende Folge einer Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit Objekten im schlichten Miteigentum zu einheitlichen Objekten weist über § 16 Abs 2 WEG hinaus. (T2); Beisatz: Es bedarf also der Zustimmung aller Mit-und Wohnungseigentümer, um die sachenrechtliche Folge dieser scheinbar geringfügigen baulichen Änderung zu regeln. (T3); Bem: „Mischhaus" (T4)Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Die sachenrechtlich nicht zu lösende Folge einer Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten mit Objekten im schlichten Miteigentum zu einheitlichen Objekten weist über Paragraph 16, Absatz 2, WEG hinaus. (T2); Beisatz: Es bedarf also der Zustimmung aller Mit-und Wohnungseigentümer, um die sachenrechtliche Folge dieser scheinbar geringfügigen baulichen Änderung zu regeln. (T3); Bem: „Mischhaus" (T4) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 235/09h Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2012-03-20 5 Ob 236/11h Auch; Beis auch wie T1 TE OGH 2016-02-23 5 Ob 9/16h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-05-18 5 Ob 216/15y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 55/19b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 78/22i Beis wie T1 TE OGH 2024-08-30 5 Ob 107/24g Beisatz wie T1 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 114/24m vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083108
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.