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{'item': ['5Ob138/92', '5Ob19/93', '5Ob340/98f', '5Ob209/09k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070514 Entscheidungsdatum13.10.1992 Geschäftszahl5Ob138/92; 5Ob19/93; 5Ob340/98f; 5Ob209/09k NormMRG §12 Abs3 Ca; MRG §16; MRG §28 RechtssatzZweifellos ist es auf den angemessenen, in Geld zu zahlenden Hauptmietzins von Einfluss, ob der Mieter neben der Zahlung von Geld auch andere Leistungen zu erbringen hat. Je größer die Belastung durch solche Leistungen ist, desto geringer wird der angemessene in Geld zu entrichtende Hauptmietzins sein. Handelt es sich bei diesen Leistungen um die übernommene Hausreinigung und Schneeräumung samt Streuen bei Glatteis, so sind dies zwar Leistungen, die der Vermieter zu erbringen hätte, deren Kosten er aber unter dem Titel Betriebskosten vom Mieter neben dem angemessenen Hauptmietzins als Zinsbestandteil begehren könnte. Da die Antragstellerin Mieterin des ganzen Hauses ist und der von ihr begehrte Betrag, um den der Hauptmietzins wegen der Übernahme dieser Arbeiten vermindert werden soll, den tarifmäßigen Hausbesorgerkosten entspricht, besteht kein Anlass, den hiefür festgestellten Betrag bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-13 5 Ob 138/92 Veröff: WoBl 1993,31 (Würth) TE OGH 1993-03-09 5 Ob 19/93 Auch; Veröff: EvBl 1993/108 S 453 TE OGH 1999-01-26 5 Ob 340/98f Vgl; nur: Handelt es sich bei diesen Leistungen um die übernommene Hausreinigung und Schneeräumung samt Streuen bei Glatteis, so sind dies zwar Leistungen, die der Vermieter zu erbringen hätte, deren Kosten er aber unter dem Titel Betriebskosten vom Mieter neben dem angemessenen Hauptmietzins als Zinsbestandteil begehren könnte. (T1) Beisatz: Hat sich der Mieter zu derartigen Leistungen verpflichtet, um Betriebskosten zu sparen, so bleibt im Umfang der Betriebskostenersparnis zwar kein Raum für eine als Hauptmietzins anzurechnende Dienstleistung doch liegt, ein Fall für eine Anrechnung nach § 28 MRG vor, wenn das dem Mieter für Tätigkeiten, die an sich dem Vermieter (dem Hausbesorger) oblägen, geschuldete angemessene Entgelt seine Betriebskostenersparnis übersteigt. Dabei ist eine Erheblichkeitsschwelle zu überwinden, um zur Anrechnung von Dienstleistungen des Mieters auf den Hauptmietzins zu gelangen. (T2)Vgl; nur: Handelt es sich bei diesen Leistungen um die übernommene Hausreinigung und Schneeräumung samt Streuen bei Glatteis, so sind dies zwar Leistungen, die der Vermieter zu erbringen hätte, deren Kosten er aber unter dem Titel Betriebskosten vom Mieter neben dem angemessenen Hauptmietzins als Zinsbestandteil begehren könnte. (T1) Beisatz: Hat sich der Mieter zu derartigen Leistungen verpflichtet, um Betriebskosten zu sparen, so bleibt im Umfang der Betriebskostenersparnis zwar kein Raum für eine als Hauptmietzins anzurechnende Dienstleistung doch liegt, ein Fall für eine Anrechnung nach Paragraph 28, MRG vor, wenn das dem Mieter für Tätigkeiten, die an sich dem Vermieter (dem Hausbesorger) oblägen, geschuldete angemessene Entgelt seine Betriebskostenersparnis übersteigt. Dabei ist eine Erheblichkeitsschwelle zu überwinden, um zur Anrechnung von Dienstleistungen des Mieters auf den Hauptmietzins zu gelangen. (T2) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 209/09k Vgl auch; Beisatz: Mieter können einzelvertraglich zulässigerweise zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet werden. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.