I;
V;
G §9 A2a;
römisch eins;
römisch fünf;
Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. So sind Eventualbegehren und Eventualanträge gestattet, die nur für den Fall erhoben werden, dass dem zuvor gereihten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Die Partei, die ihrem Hauptantrag einen oder mehrere Eventualanträge beifügt, gibt zu erkennen, dass ihr Rechtsschutzziel durch aufrechte Erledigung des vorgereihten Antrages erreicht ist und sie nur für den Fall der Abweisung die Entscheidung über den Eventualantrag anstrebt, dem bei Stattgebung des Hauptantrages ohnedies die Rechtsgrundlage entzogen ist (hier: Nichtigkeitsklage verbunden mit Wiedereinsetzungsanträgen und Widerspruch). EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-14 3 Ob 563/92 Veröff: RZ 1994/14 S 42 TE OGH 1999-04-14 9 Ob 353/98x Auch; nur: Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden. So sind Eventualbegehren und Eventualanträge gestattet, die nur für den Fall erhoben werden, dass dem zuvor gereihten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. (T1) Beisatz: Unzulässig ist, die Entscheidung über das Eventualbegehren von einer außerprozessualen Bedingung abhängig zu machen. (T2) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 128/01y Vgl auch TE OGH 2004-02-26 8 Ob 135/03s Vgl; nu T1; Beisatz: Macht der Kläger in eventu neben dem zulässigen Pauschalbegehren auf Mängelbehebungskosten Ansprüche aus verschiedenen Sachverhalten (Pönalforderung, Zinsen, Wertverlust) geltend, so hat er eine Reihung dieser Eventualbegehren vorzunehmen. (T3) TE OGH 2011-01-25 8 ObA 91/10f Auch; nur: Die Wirksamkeit von Parteihandlungen darf in beschränktem Umfang von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die Bedingung an in einem bereits eingeleiteten Verfahrensabschnitt eintretende Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. (T4) nur: Die Partei, die ihrem Hauptantrag einen oder mehrere Eventualanträge beifügt, gibt zu erkennen, dass ihr Rechtsschutzziel durch aufrechte Erledigung des vorgereihten Antrages erreicht ist und sie nur für den Fall der Abweisung die Entscheidung über den Eventualantrag anstrebt. (T5) TE OGH 2011-08-30 10 Ob 58/11v Auch TE OGH 2012-11-29 2 Ob 222/12d Auch; nur T5; Beisatz: Jeder Partei steht es frei, dem Gericht eine Reihenfolge der Erledigung ihrer Sach‑ und Rechtsmittelanträge durch die Bezeichnung als Haupt- und Eventualanträge vorzugeben. (T6) Beisatz: Nur wenn eine Partei keine ausdrückliche Reihung ihrer Anträge vornimmt, ist grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende Rechtsmittel zu entscheiden. (T7) TE OGH 2013-10-08 3 Ob 169/13v Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 104/14f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2015-02-25 9 ObA 80/14a Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/12 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 33/17t Auch; nur: Ein Eventualantrag wird nur für den Fall erhoben, dass dem zuvor gereihten Hauptantrag nicht stattgegeben wird. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0006429
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.