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{'item': ['7Ob1618/92', '2Ob13/02d', '1Ob198/02b', '7Ob101/16b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070245 Entscheidungsdatum15.10.1992 Geschäftszahl7Ob1618/92; 2Ob13/02d; 1Ob198/02b; 7Ob101/16b NormMRG §12 Abs3 Ca; RAO §34 Abs3 Z1 RechtssatzDie Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt.Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-15 7 Ob 1618/92 TE OGH 2002-01-28 2 Ob 13/02d nur: Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß § 34 Abs 3 Z 1 RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt. (T1)nur: Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist höchstpersönlich und geht mit dem Tod des Berechtigten unter. Für diesen Fall ist jedoch von der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, RAO ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Obwohl der mittlerweilige Stellvertreter durch seine Bestellung nicht automatisch in die Vollmachtsverhältnisse der Klienten mit dem verstorbenen Rechtsanwalt eintritt, wird doch dadurch eine Weiterführung der Kanzlei und sohin des Unternehmens bewirkt. (T1) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 198/02b nur: Dieser hat vor allem darauf zu achten, dass die Klienten des verstorbenen Rechtsanwaltes keinen Schaden erleiden. (T2) Beisatz: Der mittlerweilige Stellvertreter, der seine Funktion kraft eines öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts ausübt, verwaltet das in den Nachlass fallende Unternehmen des verstorbenen Rechtsanwalts als Sondervermögen. Die Forderung aus dem Anderkonto fällt, jedenfalls solange die durch den Zweck der Kanzleiliquidierung gebotene Bindung dieses Treuguts andauert, nicht in die Verfügungsgewalt der Erben. (T3) Veröff: SZ 2002/126 TE OGH 2016-09-28 7 Ob 101/16b Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070245

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.