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Europaius

12Os75/92

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.10.1992 Geschäftszahl12Os75/92 NormStGB §293;

RechtssatzDer - im weitesten Sinn zu verstehende (EBRV 1971,444) - Begriff Beweismittel umfaßt alles, was dazu dienen kann, ein Gericht (oder eine Verwaltungsbehörde) von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen. Kraft einzelner Sonderbestimmungen scheiden von den Beweismitteln im weitesten Sinn Zeugen in bezug auf ihre Aussage, Sachverständige in bezug auf Befund und Gutachten (§ 288 StGB), öffentliche Beglaubigungszeichen (§ 255 StGB), Grenzzeichen und Wasserstandszeichen (§ 230 StGB) aus dem Schutzbereich des § 293 StGB aus. Nichts anderes gilt nach § 223, 224 StGB für falsche (unechte) und verfälschte, somit für solche Absichtsurkunden (§ 74 Z 7 StGB), die über die Identität des Ausstellers täuschen oder die inhaltlich nachträglich verändert wurden.Der - im weitesten Sinn zu verstehende (EBRV 1971,444) - Begriff Beweismittel umfaßt alles, was dazu dienen kann, ein Gericht (oder eine Verwaltungsbehörde) von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen.

Kraft einzelner Sonderbestimmungen scheiden von den Beweismitteln im weitesten Sinn Zeugen in bezug auf ihre Aussage, Sachverständige in bezug auf Befund und Gutachten (Paragraph 288, StGB), öffentliche Beglaubigungszeichen (Paragraph 255, StGB), Grenzzeichen und Wasserstandszeichen (Paragraph 230, StGB) aus dem Schutzbereich des Paragraph 293, StGB aus. Nichts anderes gilt nach Paragraph 223, 224, StGB für falsche (unechte) und verfälschte, somit für solche Absichtsurkunden (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB), die über die Identität des Ausstellers täuschen oder die inhaltlich nachträglich verändert wurden.

EntscheidungstexteTE OGH 1992/10/15 12 Os 75/92 Veröff: EvBl 1993/29 S 134 RechtssatznummerRS0096405

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.