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{'item': ['11Bkd2/92', '12Bkd2/98', '11Bkd9/03', '16Bkd5/05', '16Bkd11/09', '16Bkd13/09', '10Ob108/15b', '23Ds3/19x', '20Ds4/20y', '28Ds2/21i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046059 Entscheidungsdatum19.10.1992 Geschäftszahl11Bkd2/92; 12Bkd2/98; 11Bkd9/03; 16Bkd5/05; 16Bkd11/09; 16Bkd13/09; 10Ob108/15b; 23Ds3/19x; 20Ds4/20y; 28Ds2/21i NormZPO §86; DSt 1990 §1 Abs1 H; JN §19 ff; RAO §9 RechtssatzZwar handelt es sich bei der inkriminierten Schreibweise um schwerwiegende persönliche Angriffe gegen einen Richter. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Angriffe nicht etwa in einem Rechtsmittel erhoben wurden, sondern in einem Ablehnungsantrag. In einem Rechtsmittel ist sachlich darzulegen, weshalb die bekämpfte Entscheidung unrichtig ist. Für eine Ablehnungsantrag reicht der Hinweis auf die Unrichtigkeit einer Entscheidung aber nicht aus. Gemäß § 22 JN sind im Ablehnungsantrag die Umstände anzuführen, welche die Ablehnung begründen. Es kann daher im Interesse des Klienten durchaus notwendig sein, etwas Negatives über einen Richter anzuführen, selbst der Vorwurf des Amtsmissbrauches kann zulässig sein. Gewiss wird auch die Schreibweise in einem Ablehnungsantrag disziplinär geahndet werden können, wenn sie über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt hinausgeht.Zwar handelt es sich bei der inkriminierten Schreibweise um schwerwiegende persönliche Angriffe gegen einen Richter. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Angriffe nicht etwa in einem Rechtsmittel erhoben wurden, sondern in einem Ablehnungsantrag. In einem Rechtsmittel ist sachlich darzulegen, weshalb die bekämpfte Entscheidung unrichtig ist. Für eine Ablehnungsantrag reicht der Hinweis auf die Unrichtigkeit einer Entscheidung aber nicht aus. Gemäß Paragraph 22, JN sind im Ablehnungsantrag die Umstände anzuführen, welche die Ablehnung begründen. Es kann daher im Interesse des Klienten durchaus notwendig sein, etwas Negatives über einen Richter anzuführen, selbst der Vorwurf des Amtsmissbrauches kann zulässig sein. Gewiss wird auch die Schreibweise in einem Ablehnungsantrag disziplinär geahndet werden können, wenn sie über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt hinausgeht. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-19 11 Bkd 2/92 TE OGH 1998-05-25 12 Bkd 2/98 Vgl auch; Beisatz: In einem Ablehnungsantrag enthaltene Vorwürfe gegen Richter sind auch dann nicht disziplinär, wenn sie zwar Negatives über den Abgelehnten aussagen, aber nicht über den zur Dartuung des Ablehnungsgrundes notwendigen Inhalt hinausgehen. (T1) TE OGH 2004-01-13 11 Bkd 9/03 Vgl auch; Beisatz: Der Ablehnungsantrag ist die schärfste Waffe der Prozesspartei gegen den Verhandlungsrichter. Einem solchen Antrag kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die darin dargetanen Gründe so gewichtig sind, dass die Unbefangenheit des abgelehnten Richters nachhaltig in Zweifel gezogen werden muss. Der Versuch, diese Gründe entsprechend darzustellen, wird bisweilen an den Grenzen des Zulässigen angesiedelt sein müssen, oder kann diese doch selbst bei objektivstem Vortrag schnell erreichen. Die im Interesse des Klienten vorgetragene Ablehnung beinhaltet fast immer, etwas Negatives über einen Richter auszuführen und es kann in diesem Zusammenhang selbst der inhaltliche Vorwurf des Amtsmissbrauches zulässig sein. Eine Beschränkung des in einem Ablehnungsantrag zulässigen Vorbringens durch disziplinäre Maßnahmen stellt letztlich eine Beschränkung des Ablehnungsrechtes selbst dar. (T2) TE OGH 2005-10-24 16 Bkd 5/05 Vgl auch; nur: Gewiss wird auch die Schreibweise in einem Ablehnungsantrag disziplinär geahndet werden können, wenn sie über den zur Dartuung der Ablehnungsgründe notwendigen Inhalt hinausgeht. (T3) TE OGH 2010-12-20 16 Bkd 11/09 Auch TE OGH 2010-07-05 16 Bkd 13/09 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-02-22 10 Ob 108/15b Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Verhängung von Ordnungsstrafen über einen nicht anwaltlich vertretenen Ablehnungswerber wegen Beleidigungen in Ablehnungsantrag und Rekurs. (T4) TE OGH 2020-01-16 23 Ds 3/19x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-07-14 20 Ds 4/20y Vgl TE OGH 2022-08-23 28 Ds 2/21i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046059

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.