← Österreich

{'item': '4Ob84/92; 4Ob99/94; 10Ob342/97k; 6Ob155/99h; 3Ob131/00m; 6Ob190/01m; 6Ob6/06k; 6Ob103/07a; 6Ob40/09i; 5Ob162/09y; 6Ob147/10a; 4Ob160/11z; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008994 Entscheidungsdatum23.10.2023 Geschäftszahl4Ob84/92; 4Ob99/94; 10Ob342/97k; 6Ob155/99h; 3Ob131/00m; 6Ob190/01m; 6Ob6/06k; 6Ob103/07a; 6Ob40/09i; 5Ob162

den Bestimmungen des StGB,

Art 2

MRK und

§ 16

ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch

löst. (T3)Vgl auch; Beisatz: Es ein

den Bestimmungen des StGB,

Artikel 2

, MRK und

Paragraph 16, ABGB abgeleitetes Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit, das individuelle zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere einen Unterlassungsanspruch

löst. (T3) TE OGH 2000-06-20 3 Ob 131/00m nur T2; Beisatz: Dem Verletzten steht ein Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) ein in diesem Anspruch begrifflich enthaltener Beseitigungs-(Vernichtungs)anspruch zu. (T4) TE OGH 2001-09-27 6 Ob 190/01m Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/168 TE OGH 2007-03-28 6 Ob 6/06k Auch; Beis wie T4 TE OGH,

L EGMR 2007-05-25 6 Ob 103/07a TE OGH 2009-03-26 6 Ob 40/09i Vgl; Beisatz: § 1330 ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre § 16 ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen

drücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten. (T5)Vgl; Beisatz: Paragraph 1330, ABGB ist jene Norm, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Ehre Paragraph 16, ABGB konkretisiert und als Spezialgesetz die Rechtsfolgen

drücklich vorsieht, die im Fall einer Rechtsverletzung eintreten. (T5) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 162/09y Vgl auch; Beisatz: Das

den Bestimmungen des StGB,

Art 2

MRK und

§ 16

ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach § 381 Z 2 EO sicherbaren Unterlassungsanspruch

. (T6)Vgl auch; Beisatz: Das

den Bestimmungen des StGB,

Artikel 2

, MRK und

Paragraph 16, ABGB abgeleitete Persönlichkeitsrecht auf körperliche Unversehrtheit löst zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere auch einen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO sicherbaren Unterlassungsanspruch

. (T6) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 147/10a Auch TE OGH 2011-12-20 4 Ob 160/11z Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 77 UrhG. (T7)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 77, UrhG. (T7) Veröff: SZ 2011/151 TE OGH 2012-05-11 4 Ob 51/12x Vgl auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen des § 78 UrhG nicht vor, kommt auch keine analoge Anwendung des Entschädigungsanspruchs nach § 87 Abs 2 UrhG in Betracht. (T8)Vgl auch; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 78, UrhG nicht vor, kommt auch keine analoge Anwendung des Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG in Betracht. (T8) Beisatz: Hier: Namensnennung. (T9) Veröff: SZ 2012/55 TE OGH 2013-02-27 6 Ob 256/12h Veröff: SZ 2013/25 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 197/13m Beis wie T4; Beisatz: Dem Überwachten steht aber kein Anspruch gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers zu. (T10) TE OGH 2014-05-22 2 Ob 28/14b Vgl; Beisatz: Nicht nur die körperliche Integrität soll als absolutes Rechtsgut geschützt werden, sondern auch die psychische Gewissheit einer Person, ohne die Gefahr einer vorsätzlichen Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter zu leben. (T11) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 88/15g Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Für die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, sieht das Gesetz keine generelle

nahme vom Erfordernis der Gefahrenbescheinigung vor, sondern ist diese nach § 381 EO zu prüfen. (T12)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Für die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, sieht das Gesetz keine generelle

nahme vom Erfordernis der Gefahrenbescheinigung vor, sondern ist diese nach Paragraph 381, EO zu prüfen. (T12) Beisatz: Dass damit die Möglichkeit, im Provisorialverfahren Schutz gegen Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten zu erwirken, auch davon abhängen kann, ob der Veröffentlichung ein Bild beigefügt ist, weil nur in diesem Fall die

drückliche

nahme vom Gefahrenbescheinigungserfordernis nach § 87c Abs 3 UrhG greift, ist Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber gegen unzulässige Bildberichterstattung aufgrund deren besonderen Auffälligkeitswert den erleichterten Schutz im Provisorialverfahren vorsieht. (T13)Beisatz: Dass damit die Möglichkeit, im Provisorialverfahren Schutz gegen Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten zu erwirken, auch davon abhängen kann, ob der Veröffentlichung ein Bild beigefügt ist, weil nur in diesem Fall die

drückliche

nahme vom Gefahrenbescheinigungserfordernis nach Paragraph 87 c, Absatz 3, UrhG greift, ist Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber gegen unzulässige Bildberichterstattung aufgrund deren besonderen Auffälligkeitswert den erleichterten Schutz im Provisorialverfahren vorsieht. (T13) TE OGH 2016-07-06 7 Ob 81/16m Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2017-03-29 6 Ob 231/16p Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2018-05-24 6 Ob 16/18y Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Beseitigungsansprüche können nicht von vornherein mit einem Entfernungsbegehren gleichgesetzt werden. (T14) TE OGH 2018-12-20 6 Ob 131/18k Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Vorlage von Beweismitteln in einem Gerichtsver­fahren scheitert ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch jedenfalls im Hinblick auf die Befugnis des Gerichts, Beweismittel bis zur Erledigung des Verfahrens zurückzuhalten,

öffentlich-rechtlichen Gründen, was umso mehr für einen Unterlassungsanspruch zu gelten hat, wenn die Beweismittel bereits im Verfahren vorgelegt wurden. (T15) TE OGH 2020-05-20 6 Ob 206/19s Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Löschungsanspruch in Bezug auf ein Handyvideo, wenn ein Zivilverfahren, in dem dieses vorgelegt wurde, noch nicht rechtskräftig beendet ist. (T16) TE OGH 2023-04-20 2 Ob 66/23d vgl; Beisatz: Hier: Duldungspflicht hinsichtlich des persönlichen Kontakts zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch die Betreiberin des die Klägerin betreuenden Pflegewohnheims. (T17) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 126/23w vgl; Beisatz: Offenlassend die Frage, ob

dem Recht auf körperliche Unversehrtheit im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch ein Betretungsverbot hinsichtlich bestimmter Grundstücke ableitbar ist. (T18) TE OGH 2023-10-23 6 Ob 205/22y vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008994

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.