RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079282 Entscheidungsdatum20.10.1992 Geschäftszahl4Ob87/92; 4Ob77/93; 4Ob1032/94; 4Ob15/95; 4Ob6/94; 4Ob94/98x; 4Ob48/98g; 3Ob91/98y; 4Ob211/98b; 4Ob12/00v; 4Ob68/00d; 4Ob149/00s; 4Ob136/00d; 4Ob17/08s; 3Ob273/07d; 4Ob57/08y; 4Ob159/08y; 4Ob154/08p; 3Ob10/13m NormZPO §502 Abs1 HIII3; UWG §9a RechtssatzDer in ständiger Rechtsprechung zu § 28 UWG aF vertretene Grundsatz, wonach ein Gewinnspiel auch dann unzulässig - weil vom Warenbezug oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - ist, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Erwerb der Hauptware als förderlich angesehen wird oder die angebotenen Alternativen zum Kauf der Ware als Teilnahmevoraussetzung nicht gleichwertig sind, ist aufrechtzuerhalten.Der in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 28, UWG aF vertretene Grundsatz, wonach ein Gewinnspiel auch dann unzulässig - weil vom Warenbezug oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - ist, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Erwerb der Hauptware als förderlich angesehen wird oder die angebotenen Alternativen zum Kauf der Ware als Teilnahmevoraussetzung nicht gleichwertig sind, ist aufrechtzuerhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-20 4 Ob 87/92 Veröff: MR 1993,69 = ÖBl 1993,24 TE OGH 1993-07-27 4 Ob 77/93 Veröff: MR 1993,196 = ÖBl 1993,250 = WBl 1994,33 TE OGH 1994-04-12 4 Ob 1032/94 TE OGH 1995-03-07 4 Ob 15/95 TE OGH 1994-05-10 4 Ob 6/94 TE OGH 1998-03-31 4 Ob 94/98x Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine Alternative gleichwertig ist, stellt sich erst, wenn sie mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wird wie die Zuwendung und deren Abhängigkeit vom Erwerb einer bestimmten Ware. (T1) TE OGH 1998-03-31 4 Ob 48/98g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1998-06-24 3 Ob 91/98y Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-08-12 4 Ob 211/98b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2000-02-01 4 Ob 12/00v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2000-03-21 4 Ob 68/00d Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-06-15 4 Ob 149/00s Auch; nur: Der in ständiger Rechtsprechung zu § 28 UWG aF vertretene Grundsatz, wonach ein Gewinnspiel auch dann unzulässig - weil vom Warenbezug oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - ist, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Erwerb der Hauptware als förderlich angesehen wird. (T2)Auch; nur: Der in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 28, UWG aF vertretene Grundsatz, wonach ein Gewinnspiel auch dann unzulässig - weil vom Warenbezug oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - ist, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Erwerb der Hauptware als förderlich angesehen wird. (T2) TE OGH 2000-05-23 4 Ob 136/00d Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ob die Ankündigung einer alternativen Teilnahmemöglichkeit nach den im Einzelfall gegebenen Umständen den gleichen Auffälligkeitswert hat wie die Zugabenankündigung, hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. (T3)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ob die Ankündigung einer alternativen Teilnahmemöglichkeit nach den im Einzelfall gegebenen Umständen den gleichen Auffälligkeitswert hat wie die Zugabenankündigung, hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. (T3) TE OGH 2008-02-14 4 Ob 17/08s Beis wie T1; Beisatz: Eine Postkarte ist eine gleichwertige Alternative zu einer der Ware beiliegenden Antwortkarte (so bereits 4 Ob 15/95). (T4) TE OGH 2008-01-30 3 Ob 273/07d Auch; Beisatz: Hier: Aufrufen einer Teletext-Seite keine gleichwertige Alternative zum Zeitungskauf. (T5) TE OGH 2008-07-08 4 Ob 57/08y Auch; Beisatz: Ob ein kaufunabhängiges Gewinnspiel vorliegt, richtet sich nach dem Verständnis der angesprochenen Kreise. (T6); Beisatz: Hier: Volksschulkinder. (T7); Veröff: SZ 2008/96 TE OGH 2008-09-23 4 Ob 159/08y Auch TE OGH 2008-11-18 4 Ob 154/08p Auch; Beisatz: Als Zugabe gilt insbesondere die mit dem Erwerb der Hauptware gekoppelte Ermöglichung der Teilnahme an einem Gewinnspiel. (T8) TE OGH 2013-02-20 3 Ob 10/13m Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.