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OGH Rechtssatz RS0009414 (4Ob544/92 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009414 Entscheidungsdatum25.01.2023 Geschäftszahl4Ob544/92; 7Ob629/94; 3Ob501/95; 3Ob2101/96h; 7Ob178/02f; 6Ob127/04a; 4Ob55/07b; 1Ob119/07t; 8Ob24/09a; 3Ob164/17i; 2Ob95/22t; 8Ob164/22h NormABGB §90 ABGB §94 EheG §69 Abs2 RechtssatzDie Gewährung von Naturalunterhalt (hier: durch Deckung der Wohnbedürfnisse) hat einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten zur Voraussetzung; sind die zwischen den Ehegatten bestandenen Teilbereiche einer häuslichen Gemeinschaft längst aufgehoben, besteht ausschließlich ein Anspruch auf Geldunterhalt.

EntscheidungstexteTE OGH 1992-10-20 4 Ob 544/92 Veröff: ÖA 1993,103 TE OGH 1994-12-21 7 Ob 629/94 Auch TE OGH 1996-05-29 3 Ob 501/95 Auch; nur: Sind die zwischen den Ehegatten bestandenen Teilbereiche einer häuslichen Gemeinschaft längst aufgehoben, besteht ausschließlich ein Anspruch auf Geldunterhalt. (T1) TE OGH 1996-06-12 3 Ob 2101/96h nur T1 TE OGH 2002-09-09 7 Ob 178/02f Vgl aber; Beisatz: Auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sind jedoch Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der vom verbliebenen Ehegatten benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt, in jedem Falle als Naturalunterhaltsleistungen abzuziehen. (T2); Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen. (T3) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 127/04a TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b TE OGH 2008-02-26 1 Ob 119/07t Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 24/09a Vgl auch; Beisatz: Nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich nur mehr in Geld zu leisten. (T4) TE OGH 2017-11-22 3 Ob 164/17i Auch; nur T1 TE OGH 2022-09-06 2 Ob 95/22t TE OGH 2023-01-25 8 Ob 164/22h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009414

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